§ 80 Abs. 5 VwGO: Keine Aussetzung der Abschiebungsandrohung bei „offensichtlich“ unbegründetem Asylantrag
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Das VG lehnte den Antrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 36 Abs. 4 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit der Bundesamtsentscheidung bestünden. Es ging u.a. von der Einreise über einen sicheren Drittstaat aus und hielt das Vorbringen zur behaupteten Verfolgung in Guinea für pauschal und unglaubhaft. Abschiebungsverbote nach § 53 AuslG seien ebenfalls nicht ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wurde als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 36 AsylVfG ist die Aussetzung der Abschiebung nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes bestehen.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die behördliche Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird; die gerichtliche Prüfung bezieht sich dabei auf die Qualifizierung der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“.
Kann der Asylbewerber seinen Einreiseweg trotz bestehender Mitwirkungspflichten nicht in nachprüfbarer Weise darlegen und fehlen Anknüpfungstatsachen für weitere Ermittlungen, kann dies zu seinen Lasten bei der Anwendung der Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG) gehen.
Ein Asylbegehren ist offensichtlich unbegründet, wenn an der Richtigkeit der maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung aufdrängt.
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt grundsätzlich eine individuelle, landesweit bestehende erhebliche Gefahr voraus; allgemeine Gefahren sind vorrangig über § 54 AuslG zu berücksichtigen, ausnahmsweise kann bei extremer Gefahrenlage verfassungsrechtlich gebotener Schutz eingreifen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 4702/02.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07. November 2002 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet, weil die hier im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt sein Interesse an einem - vorläufigen - Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil die Rechtmäßigkeit der auf die §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 des Ausländergesetzes (AuslG) gestützten Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) über die Pflicht zur Ausreise und die Androhung der Abschiebung vom 07. November 2002 keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt, die allein gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen können.
"Ernstliche Zweifel" im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes über den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtiger (und damit auch gegen die Abschiebungsandrohung) berechtigt sind, hat sich dabei auf die Ablehnung des Antrages als "offensichtlich" unbegründet zu beziehen.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, in: Entscheidungen des Bundesverfassungs- gerichts (BVerfGE), Band 94, S. 166 (166 ff., 192 ff.).
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylbegehren jedenfalls dann, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Antrages gerade zu aufdrängt. Grundsätzlich sind dabei die Anforderungen zu beachten, die an eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet zu stellen sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR), 1995, S. 342 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 1993 - 2 BvR 888/93 -, in: InfAuslR 1993, S. 390 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung.
Nach diesen Grundsätzen hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg, weil bei der vom Gericht ohne Beschränkung auf die Begründung des Ablehnungsbescheides eigenständig und umfassend vorgenommenen Beurteilung gegen die Ablehnung des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet keine erheblichen, wahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis führenden Bedenken bestehen. Denn das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird, den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind.
Darüber hinaus führt das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aus:
Der Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) steht bereits der Umstand entgegen, dass aufgrund seines Vorbringens im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt von einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ausgegangen werden muss (vgl. Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a AsylVfG). Zwar hat der Antragsteller insoweit ausgeführt, dass er Guinea am 04. Oktober 2002 verlassen und mit einem Schiff am 21. Oktober 2002 hier in Deutschland in einem ihm unbekannten Hafen angekommen zu sei. Indes ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Der Antragsteller war insoweit nicht in der Lage, konkrete und nachvollziehbare Angaben zu seiner Einreise auf dem Seeweg zu machen. Insbesondere hat er zum Nachweis für diese Art der Einreise nicht irgendwelche Unterlagen oder Einreisepapiere vorgelegt. Der Antragsteller hat vielmehr hierzu lediglich ausgeführt, dass es sich um ein großes Schiff gehandelt habe, für das er eine Fahrkarte nicht besessen habe. Vielmehr soll eine Frau für ihn eine Fahrkarte gekauft haben. Auch hat er angegeben, dass er nicht mehr wisse, wie weit das Schiff von der Stelle weggewesen sei, an der er einen Zug bestiegen habe, mit dem er dann nach E1. gefahren sei. Dieses Vorbringen insgesamt überzeugt nicht. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller eine Einreise mit dem Schiff nach Deutschland ohne gültige Personalpapiere und Reiseunterlagen nicht möglich gewesen ist. Insoweit ist das Bundesamt zutreffend von der materiellen Beweislast des Antragstellers und mangels anderweitiger Erkenntnisse von dem Eingreifen der Drittstaatenregelung zu seinen Lasten ausgegangen. Gibt ein Asylbewerber nämlich an, ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat eingereist zu sein, so trifft ihn hierfür zwar keine Beweisführungslast. Eine Verletzung der für ihn bestehenden allgemeinen und besonderen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten entbindet das Bundesamt nämlich nicht, von seiner eigenen Sachaufklärungspflicht auszugehen. Die Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes findet allerdings dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Asylbewerbers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Verletzt der Asylbewerber seine Mitwirkungspflichten, indem er keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise macht und somit kein Ansatz für weitere Ermittlungen vorhanden ist, oder indem er unter Verletzung des zu § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abs. 3 AsylVfG wichtige Beweismittel, z. B. Identitätspapiere, Reiseunterlagen, Flug- oder Schiffstickets oder Gepäckscheine weggibt, so werden dadurch die Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Bundesamtes herabgesetzt. Bleibt nach angemessener Sachaufklärung durch das Bundesamt der Einreiseweg noch unaufklärbar, so trägt - nach dem Sinn und Zweck der Drittstaatenregelung - der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, denn der Asylbewerber hätte selbst durch die Vorlage von Reiseunterlagen oder jedenfalls durch die unverzügliche Asylantragstellung bei einer Grenzbehörde mit nachprüfbaren und präzisen Angaben zum Reiseweg eine Feststellung seiner Einreise auf dem Seewege ermöglichen können.
Darüber hinaus ist das Vorbringen des Antragstellers auch unabhängig von der Drittstaatenregelung nicht geeignet, den Tatbestand einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG oder des § 51 Abs. 1 AuslG zu begründen. Aufgrund des völlig pauschalen und oberflächlichen, mithin nicht glaubhaften Vorbringens ist nicht davon auszugehen, dass er sich zum Ausreisezeitpunkt in einer landesweit ausweglosen Situation befunden hat, die ihm einen weiteren Verbleib im Heimatland aus politischen Gründen unmöglich gemacht hat. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise nachvollziehbar dargetan, dass er noch zum Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund der Behauptung, dass sein Vater Rebell sei und der Flucht aus dem Gefängnis von den Sicherheitskräften des guineischen Staates verfolgt worden wäre. In nicht zu beanstandender und vom Antragsteller selbst nicht substantiiert angegriffener Weise hat das Bundesamt insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller stereotyp behauptet hat, inhaftiert worden zu sein und er stereotyp vorgetragen hat, nach einer längeren Haftzeit in einem Gefängnis in I. mit Hilfe anderer Personen freigekommen zu sein. Ferner hat das Bundesamt zutreffend ausgeführt, dass sein Vorbringen hinsichtlich der über einen längeren Zeitraum andauernden Haft in einem guineischen Gefängnis nicht ansatzweise überzeugt hat, weil der Antragsteller selbst auf Nachfragen keine konkreten Angaben gemacht hat und er seine Behauptungen nicht auf eigene Erfahrungen und Erlebnisse hat stützen können. Auch ist der Antragsteller nicht nachvollziehbar nicht in der Lage gewesen anzugeben, bis wann er tatsächlich, wie von ihm behauptet, im Gefängnis von I. gewesen ist.
Bei einer Rückkehr nach Guinea hat der damit unverfolgt ausgereiste Antragsteller auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer asylerheblichen Verfolgung zu rechnen. Insoweit hat der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt selbst lediglich allgemein und unsubstantiiert ausgeführt, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Guinea verhaftet und umgebracht werde, auf die Frage, warum er bei seiner Rückkehr nach Guinea inhaftiert und umgebracht werden würde allerdings lediglich geantwortet, dass er dies nicht wisse, dass er jedenfalls verhaftet werde und es weitere Gründe für seinen Asylantrag nicht gebe.
Auf die Ausführungen des Antragsteller im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Klageschrift vom 20. November 2002 sind angesichts ihrer Allgemeinheit nicht ansatzweise geeignet, den Tatbestand einer politischen Verfolgung zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, ist es keinesfalls "inzwischen unstreitig", dass aus Westeuropa zurückkehrende Asylbewerber von den guineischen Behörden grundsätzlich als eine Art "Staatsfeind" betrachtet und dementsprechend behandelt werden und eine Vielzahl nach Guinea zurückgekehrter Asylbewerber getötet worden oder verschwunden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04. August 2000 - 9 A 2370/00.A - und vom 30. Oktober 2000 - 11 A 4691/00.A -.
Dass gerade der Antragsteller aus ihn betreffenden spezifischen Gründen, die in seiner Person begründet sind, im Falle seiner Rückkehr einer Gefahr der politischen Verfolgung landesweit ausgesetzt wäre, hat der Antragsteller allerdings nicht ansatzweise konkret ausgeführt.
Auch liegen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG setzt voraus, dass dem Betreffenden bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die vom Zielstaat ausgehende oder von ihm zu verantwortende konkrete oder individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe i.S.d. Art. 3 EMRK unterworfen oder in sonstigen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu sein. Dies ist auch bei Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers erkennbar nicht der Fall.
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete oder individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist auf eine derartige erhebliche Gefahr landesweit abzustellen. Derartige Gefahren drohen dem Antragsteller bei einer Abschiebung eindeutig nicht. Dabei ist zu beachten, dass Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt werden (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung dieser Regelungen und ihres Zusammenwirkens ist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der dort genannten Gefahren daher grundsätzlich nur bei einer individuellen Gefahrenlage zu gewähren. Berufen sich Asylsuchende auf allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer Bevölkerungsgruppe im Zielland drohen, so ist Abschiebungsschutz auch für den Einzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 54 AuslG zu gewähren. Danach erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie dem Einzelnen konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG und an sich auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist.
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt eindeutig auch ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor. Dem Antragsteller droht nicht landesweit im Falle seiner Rückkehr nach Guinea eine konkrete Gefahrensituation der zuvor beschriebenen Art. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Rückkehr gerade in sein Heimatdorf oder die Heimatregion. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass trotz der Probleme, die sich für Guinea infolge der Aufnahme von Flüchtlingen aus benachbarten (Bürgerkriegs-) Ländern ergeben, das Land, obwohl es eines der ärmsten Länder der Welt ist, bei einer eigenen Einwohnerzahl von etwa sieben Millionen zeitweise eine halbe Million Flüchtlinge aus T1. M. und M1. aufgenommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).