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Verwaltungsgericht Arnsberg·10 L 1185/15·06.09.2015

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Schulrechtsentscheidung

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Schulamtes, der sonderpädagogischen Förderbedarf und die Festlegung des Förderorts bestimmt. Das Gericht bewilligt Prozesskostenhilfe und stellt die aufschiebende Wirkung wieder her, weil der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Entscheidungsrelevant sind die Anwendung der geänderten Schulrechtsregelungen und die Interessensabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgegeben; aufschiebende Wirkung wiederhergestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO wird gewährt, wenn der Antragsteller die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; diese Prüfung darf jedoch nicht die Klärung schwieriger Hauptsachfragen im summarischen PKH-Verfahren ersetzen.

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Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen vorzunehmen; liegt die angeordnete Maßnahme offensichtlich rechtswidrig und besteht ein besonderes privates Aussetzungsinteresse, überwiegt dieses gegenwärtig gegenüber öffentlichen Vollzugsinteressen.

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Übergangsvorschriften sind dahin auszulegen, dass neue schulrechtliche Regelungen (z.B. § 19 Abs. 5 SchulG NRW) auf Fälle Anwendung finden, in denen erstmals sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt wird; eine vorgezogene Anwendung darf nicht zu einer Ausdehnung über den Wortlaut der Übergangsnorm führen.

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Bei Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf und Bestimmung des Förderschwerpunkts sind die in der AO-SF geregelten Tatbestandsmerkmale (z. B. Schwere, Umfang und Dauer von Lernbeeinträchtigungen) maßgeblich; die Schulaufsichtsbehörde hat nach Durchführung des Verfahrens über Bedarf, Förderschwerpunkt und ggf. Zieldifferenzierung zu entscheiden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO§ Art. 1 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z.     U.     (Hagen) Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (10 K 2019/15) gegen den Bescheid des Schulamtes für die Stadt I.     vom 8. Mai 2015 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antragstellerin wird gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Z.     U.     beigeordnet, weil die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 114 ZPO bedeutet bei einer an Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlegen, um dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürften nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.

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Nach diesem Maßstab hat der vorliegende Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (10 K 2019/15) gegen den Bescheid des Schulamtes für die Stadt I.     vom 8. Mai 2015 wiederherzustellen,

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hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Abgesehen von dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gebietet § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht eine Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen. Diese fällt zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu Lasten des Antragsgegners aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist, mithin keine Gesichtspunkte vorliegen können, die gegenüber dem zwingend vorliegenden besonderen privaten Aussetzungsinteresse geeignet wären, gleichwohl ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse zu begründen.

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In dem streitgegenständlichen Bescheid hat das Schulamt für die Stadt I.     für die Antragstellerin sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt, den Förderschwerpunkt „Lernen“ bestimmt und als Förderort „die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen bzw. die allgemeine Schule (gemeinsamer Unterricht) festgelegt“. Diese drei Entscheidungen hat die Schulaufsichtsbehörde unter Anwendung der §§ 19, 20 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG -) vom 15. Februar 2005 i. V. m. den §§ 3, 4, 5, 11, 13 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF -) vom 29. April 2005 in der Änderungsfassung vom 2. November 2012 getroffen. Dies führt zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides, denn sowohl für das Verfahren zur Ermittlung sonderpädagogischen Förderbedarfs wie die drei in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen schulaufsichtsbehördlichen Entscheidungen war (bereits) das SchulG in der durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz vom 5. November 2013 (GV.NRW.S. 618) zur Einführung der inklusiven Beschulung geänderten Fassung i. V. m. der AO-SF in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. September 2014 (SGV.NRW.223) anwendbar. Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz trat am 1. August 2014 in Kraft (vgl. Artikel 4 § 1 Satz 1). Artikel 2 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes gewährleistete allerdings, dass die Regelungen in § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG (Schulvorschlag) bereits im Anschluss an die Anmeldeverfahren für die Eingangsklasse der Grundschule (Herbst 2013) und der weiterführenden Schulen (Februar/März 2014) Anwendung fanden.

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vgl. Sonderheft Inklusion 01/14, II. das 9. Schulrechtsänderungsgesetz, 1. synoptische Darstellung des Schulgesetzes mit Begründungen zu den einzelnen Änderungen, S.9.

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Maßgeblich ist insoweit die Übergangsvorschrift in Artikel 2 Abs. 1 Ziff. 1 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes. Danach finden die Regelungen in § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG nach Maßgabe dieses Gesetzes erstmals Anwendung 1. zum Schuljahr 2014/2015 für Schülerinnen und Schüler, bei denen erstmals ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde oder die in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert werden und in die Klasse 5 an weiterführenden Schulen oder in die Eingangsklasse einer gymnasialen Oberstufe wechseln wollen; zum Schuljahr 2015/16 und zu den darauf folgenden Schuljahren gelten diese Bestimmungen auch für Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse. Diese Regelung erlaubt es, entsprechend dem in der allgemeinen Begründung des Regierungsentwurfs dargestellten „Vorbehalt der progressiven Realisierung“ die in § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG getroffene Regelung schrittweise umzusetzen.

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Vgl. Sonderheft Inklusion, a. a. O. S. 38.

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Die vorgezogene erstmalige Anwendung der Vorschrift bereits zum Schuljahr 2014/15 sollte sich demnach lediglich auf die Schülerinnen/Schüler beziehen, bei denen erstmals ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde oder die in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert wurden und deren Wechsel in eine weiterführende Schule zum Schuljahr 2014/15 anstand. Ausgeschlossen von der vorgezogenen Anwendung der Regelung bereits zum oder im Schuljahr 2014/15 waren demnach Schülerinnen und Schüler, die bereits in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert wurden, allerdings zum Schuljahr 2014/15 noch nicht zum Wechsel auf eine weiterführende Schule anstanden, sowie Schüler mit sonderpädagogischer Förderung in einer weiterführenden Schule oder Förderschule. Allein mit diesem Verständnis der Vorschrift macht die Übergangsregelung in Artikel 2 Abs. 1 Ziffer 1 2. Hs. Sinn, § 19 Abs. 5 S. 3 SchulG zum Schuljahr 2015/16 und zu den darauf folgenden Schuljahren auch für Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse zur Anwendung zu bringen.

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Hiervon ausgehend war im Fall der Antragstellerin neues Recht anzuwenden. Zu Beginn des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Antragstellerin Ende 2014 befand sich diese im laufenden Schuljahr 2014/15 in der Klasse 3 c der I1.     -W.   -E.  -W1.     -Schule, Gemeinschaftsgrundschule der Stadt I.     (Primarstufe). Auch wurde bei ihr erstmals i. S. d. o. g. Übergangsvorschrift sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt. Dass entgegen dem Wortlaut der Übergangsvorschrift die vorgezogene erstmalige Anwendung des § 19 Abs. 5 Satz 1 SchulG auf die Anmeldeverfahren für die Eingangsklassen der Grundschule beschränkt werden sollte, ist der Übergangsvorschrift nicht zu entnehmen. Demnach hätte das Schulamt für die Stadt I.     den Eltern der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides die von ihr bisher besuchte Grundschule gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG als allgemeine Schule für eine inklusive Beschulung vorschlagen können. Dass das Schulamt der Stadt I.     als Förderort „die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen bzw. die allgemeine Schule (allgemeiner Unterricht) [verbindlich] festgelegt“ hat, ist mit § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG nicht vereinbar.

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Gemäß Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Änderungsverordnung vom 29. September 2014 hätte auch § 16 Abs. 1 Satz 1 AO-SF (Schulvorschlag) in der mit Wirkung vom 11. Oktober 2014 in Kraft getretenen Fassung Anwendung finden müssen.

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Darüber hinaus war unabhängig von der Frage nach der erstmaligen Anwendung der Schulvorschlagsregelungen gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG und § 16 Abs. 1 Satz 1 AO-SF (schon) zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch Antrag der Grundschule vom 18. Dezember 2014 und zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 08. Mai 2015 mit der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Bestimmung des entsprechende Förderschwerpunktes das bereits am 1. August 2014 in Kraft getretene SchulG in der Fassung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und die am 11. Oktober 2014 in Kraft getretene Neufassung der AO-SF anzuwenden. Danach liegen Lern- und Entwicklungsstörungen bei erheblichen Beeinträchtigungen u. a. im Lernen vor (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AO-SF). Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen besteht, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind (§ 4 Abs. 2 AO-SF). In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe stellen, insbesondere wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 AO-SF). Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet nach Durchführung des Feststellungsverfahrens über den Bedarf an sonderpädagogischer Förderung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte sowie die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 AO-SF).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.