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Verwaltungsgericht Arnsberg·10 L 1032/03·27.07.2003

Eilrechtsschutz gegen Rückführung nach Abschiebung: § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO und Einreiseverbot

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Rückführung nach Deutschland zur effektiven Rechtsverfolgung gegen eine ausländerrechtliche Ordnungsverfügung. Das VG hielt § 123 VwGO wegen § 123 Abs. 5 VwGO für nicht statthaft und sah allenfalls § 80 Abs. 5 VwGO als einschlägig an. Eine (umgedeutete) Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO sei ohne (gleichzeitigen) Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO unzulässig. Zudem scheitere die begehrte Rückgängigmachung an der rechtlichen Unmöglichkeit wegen der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG; Art. 6 GG vermittle keinen Anspruch auf Familienzusammenführung gerade im Bundesgebiet.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Rückführung nach Abschiebung mangels Statthaftigkeit/Zulässigkeit und wegen Einreiseverbots abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Vorläufiger Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte ist bei Anfechtungslage grundsätzlich nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen; § 123 VwGO ist nach § 123 Abs. 5 VwGO insoweit nicht statthaft.

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Gegen einen bereits vollzogenen, sofort vollziehbaren Verwaltungsakt kann die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO grundsätzlich nur als Annex zu einer (zugleich oder zuvor beantragten) Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO begehrt werden.

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Die Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO folgt einer Interessenabwägung nach den Maßstäben des Aussetzungsverfahrens und setzt voraus, dass die Behörde rechtlich und tatsächlich zur Rückgängigmachung in der Lage ist.

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Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist.

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Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG tritt unabhängig von der Rechtmäßigkeit von Ausweisung oder Abschiebung ein und ist im Eilrechtsschutz nicht durch Vollziehungsaussetzung suspendierbar; Rechtsschutz erfolgt insoweit über die Befristung nach § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG bzw. die Aufhebung der Ausweisung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 123 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 1 und 5 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO§ 69 Abs. 3 AuslG§ 80 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4 VwGO§ 8 AG VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragsteller,

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den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, im Wege der Folgenbeseitigung alle erforderlichen organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, sie - die Antragsteller - aus der U. unverzüglich wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen zum Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen und effektiven Rechtsschutzverfahrens gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2003,

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ist bereits gemäß § 123 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 1 und 5 VwGO nicht statthaft. Für das Begehren der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Durchsetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs wäre gegenüber den Regelungen in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2003 ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft. Bei der Ausweisung betreffend die Antragstellerin zu 1., der Rücknahme von Aufenthaltsgenehmigungen betreffend die Antragsteller insgesamt und bei der Androhung einer Abschiebung betreffend wiederum die Antragsteller insgesamt handelt es sich um belastende Verwaltungsakte, für die im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) die richtige Rechtsschutzform wäre. Die Widersprüche hiergegen hätten aufschiebende Wirkung entfalten können, wäre der Suspensiveffekt hier nicht wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Ziffer 4 VwGO bzw. wegen der Rechtsnatur als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (Abschiebungsandrohung) gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 8 AG VwGO entfallen. Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber der Ablehnung der Verlängerung (Antragsteller zu 1. bis 6.) bzw. erstmaligen Erteilung (Antragsteller zu 7. und 8.) einer Aufenthaltsgenehmigung wäre allenfalls bei Vorliegen der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG allein gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

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Legt man den Antrag allerdings bei Annahme einer zulässigen Umdeutung zugunsten der Antragsteller sinngemäß dahin aus,

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die Folgen der am 12. Juni 2003 erfolgten Abschiebung der Antragsteller in die U. rückgängig zu machen, um ihre Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen,

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so wäre ein solcher Antrag zwar gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft, allerdings im Übrigen ebenfalls unzulässig.

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Gegenüber dem zwangsweise vollzogenen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt wird vorläufiger Rechtsschutz nämlich gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 und 3 VwGO durch Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gewährt. Eine isolierte Aufhebung der Vollziehung ohne vorherige Aussetzung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht zulässig.

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Vgl.: Finkelnburg/Jank, NJW-Schriften 12, 4. Aufl., Rdnr. 885 (S. 415) m. w. N. aus Rechtsprechung und Literatur.

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Die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit durch Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist, da nur sie dem Vollzug die Rechtsgrundlage entzieht, Voraussetzung für die in § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO vorgesehene Aufhebung der Vollziehung. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO ist darin § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO vergleichbar, der im Hauptsacheverfahren die Rückgängigmachung der Vollziehung als Annexentscheidung zur Aufhebung des Verwaltungsaktes ermöglicht. Dieses Ergebnis, für das auch die systematische Stellung des Satzes 3 innerhalb des Absatzes 5 spricht, wird durch einen weiteren Vergleich mit § 113 Abs. 1 VwGO bestätigt: Auch im Hauptsacheverfahren ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Aufhebung des vollzogenen Verwaltungsaktes möglich, sofern die Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht zu dessen Erledigung führt, die eine Aufhebung ausschließt. Kommt demnach eine isolierte Aufhebung der Vollziehung ohne vorherige Aussetzung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässigerweise nicht in Betracht, so ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO ein zugleich oder später gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO. Einen solchen Antrag haben die Antragsteller allerdings nicht gestellt.

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Darüber hinaus wäre ein zulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auch nicht begründet.

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Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon vollzogen ist. Dieser verfahrensrechtlichen Regelung entspricht in materieller Hinsicht der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch i. V. m. dem einschlägigen materiellen Recht. Entsprechend dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes kann es sich insoweit grundsätzlich nur um vorläufige Regelungen handeln. Dabei entscheidet das Gericht über den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung in entsprechender Anwendung der für seine Entscheidung im Aussetzungsverfahren geltenden Grundsätze. Es hat das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen. Hiervon ausgehend ist es möglich, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs/einer Klage wiederherstellt bzw. anordnet, von einer Anordnung der Aufhebung der Vollziehung aber im Hinblick auf die dort anders liegenden Interessen absieht. Andererseits setzt die Aufhebung der Vollziehung den entsprechenden Ausspruch über die Aussetzung der Vollziehung voraus, weil die Aufhebung der Vollziehung notwendigerweise auch die Beseitigung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, die die Grundlage der Vollziehung gebildet hat, zur Voraussetzung hat, und weil nur auf diese Weise auch künftige Vollziehungsmaßnahmen, insbesondere auch eine Wiederholung der aufgehobenen Maßnahmen, verhindert werden können. Wie gemäß § 113 Abs. 1 S. 3 VwGO der Ausspruch des Gerichts, dass die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat nur zulässig ist, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist, setzt die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO zudem voraus, dass die Behörde zur Rückgängigmachung in der Lage ist. Demnach ist ein Folgenbeseitigungsanspruch bereits ausgeschlossen, wenn die Folgenbeseitigung rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist.

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Vgl.: Kopp/Schenke, aaO., § 113 VwGO Rdnr. 87 ff m. w. N.; Finkelnburg/Jank, aaO., Rdnr. 890 (S. 417).

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Bei Anwendung dieser Grundsätze fällt die demnach gebotene Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners aus, weil es zum einen an dem Vorliegen eines rechtswidrigen Zustandes mangelt, der zu beseitigen wäre; denn die angefochtene Ordnungsverfügung ist sowohl hinsichtlich der Rücknahme der erteilten Aufenthaltsgenehmigungen, der Ausweisungen, der Ablehnung der Anträge auf Verlängerung bzw. erstmalige Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen wie auch der ohne eine Fristsetzung erfolgte Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit verweist das Gericht in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die im Wesentliche zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid, der es folgt. Auch die Ausführungen der Antragsteller im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind insoweit nicht geeignet, eine abweichende rechtliche Beurteilung zu begründen. Andererseits hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO keinen Erfolg, weil der Antragsgegner aus Rechtsgründen gehindert ist, den vor der Abschiebung der Antragsteller bestehenden Zustand in Form ihres Aufenthalts im Bundesgebiet wiederherzustellen.

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Ihrer Wiedereinreise steht zum einen die Regelung des § 42 Abs. 1 und 2 AuslG entgegen. Mangels erforderlicher Aufenthaltsgenehmigungen im Hinblick auf die wirksam zurückgenommenen Aufenthaltsgenehmigungen und wegen der ebenfalls mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Ausweisung der Antragstellerin zu 1. waren die Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative AuslG zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtig. Insoweit können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf die für sie ohnehin nicht anwendbare Altfallregelung 1999 oder die Abschiebung in einer "Nacht und Nebelaktion" ohne Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung berufen. Insoweit ist es aufgrund der gesetzlichen Wertung den Antragstellern grundsätzlich zumutbar, im Hinblick auf einen möglichen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen bzw. die Wahrnehmung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der verfügten Ausweisung und der Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigungen diese Ansprüche vom Ausland aus zu betreiben. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Gebot des besonderen Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG. Sowohl die Antragstellerin wie ihr Ehemann bzw. Vater haben aus Art. 6 GG keinen Anspruch auf (Wieder-)herstellung der Familieneinheit gerade im Bundesgebiet. Auch Letztgenannter ist vollziehbar ausreisepflichtig, seiner Abschiebung steht lediglich das durch diesen selbst geschaffene Abschiebungshindernis entgegen, dass er - möglicherweise völkerrechtswidrig - wegen Nichtableistung seines Militärdienstes in der U. aus der u. Staatsbürgerschaft ausgebürgert worden ist und der Antragsgegner deshalb für ihn im Gegensatz zu den Antragstellern kein Passersatzpapier beim U. Konsulat in F. erlangt hat. Von den Antragstellern unbestritten hat der Antragsgegner insoweit allerdings zutreffend ausgeführt, dass für den Ehemann/Vater der Antragsteller die konkrete Möglichkeit besteht, die türkische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Dementsprechend hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid diesen in nicht zu beanstandender Weise aufgefordert, die Wiedereinbürgerung bei den türkischen Behörden als Grundlage für die Ausstellung von Heimreisedokumenten zur Ausreise aus dem Bundesgebiet zu beantragen. Die Dauer der Trennung liegt demnach in der Sphäre des Ehemannes/Vaters der Antragsteller, sodass im Falle seines Untätigbleibens der rechtliche Hinweis auf eine unzumutbar lange Trennung der Familie von dem Ehemann/Vater der Antragsteller in der U. als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen wäre.

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Zum anderen ist der Antragsgegner wegen der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG rechtlich gehindert, die Folgen der Abschiebung der Antragsteller rückgängig zu machen bzw. ihnen die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Die Beseitigung der Sperrwirkung kann von den Antragstellern auch nicht in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erreicht werden. Dies folgt aus der insoweit eindeutigen Regelung des § 72 Abs. 2 S. 1 AuslG, wonach u. a. Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lassen.

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Vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. November 1999 - 18 B 1293/99 - m. w. N..

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Das gesetzliche Einreiseverbot des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist einer gerichtlichen Vollziehungsaussetzung auch im Rahmen der Rückabwicklung von Vollziehungshandlungen nicht zugänglich. Selbst eine etwaige Rechtswidrigkeit der Ausweisung oder Abschiebung führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Einreiseverbots, weil die in § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG getroffene Regelung nicht voraussetzt, dass die Ausweisung oder Abschiebung rechtmäßig war. Ein Rechtsschutz gegen ein durch eine rechtswidrige Ausweisung oder Abschiebung bedingtes Einreiseverbot erfolgt - abgesehen von der Aufhebung der Ausweisungsverfügung - im Wege der nachträglichen Befristung der Wirkung dieser Maßnahme (§ 8 Abs. 2 S. 3 AuslG).

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Vgl.: OVG NRW, aaO., m. w. N..

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Die Antragsteller wurden am 12. Juni 2003 in ihr Heimatland U. abgeschoben. Die gestaltende Wirkung der Abschiebung bzw. der Ausweisung in Gestalt der Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG steht damit - unabhängig von der von den Antragstellern behaupteten Rechtswidrigkeit der Maßnahmen - ihrer Wiedereinreise in jedem Fall entgegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 des Gerichtskostengesetzes.