BAföG: Zweite Klassenwiederholung an Abendrealschule begründet keinen Förderausschluss
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte BAföG für den Besuch einer Abendrealschule zur Erlangung der Fachoberschulreife, nachdem frühere Bildungswege mehrfach erfolglos geblieben waren. Die Behörde lehnte wegen angeblich fehlender Eignung bei „zweiter Wiederholung“ unter Hinweis auf Tz. 9.2.3 BAföG-VwV ab. Das VG verpflichtete zur Bewilligung, da § 9 Abs. 2 BAföG einen Förderausschluss allein wegen zweiter Wiederholung nicht trägt und die gesetzliche Regelvermutung nicht widerlegt war. Zudem hatte der Kläger den Abschluss im Schuljahr tatsächlich erreicht.
Ausgang: Verpflichtungsklage erfolgreich; Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid aufgehoben und BAföG zu bewilligen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Regelvermutung der Eignung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG wird bei allgemeinbildenden Schulen grundsätzlich durch den fortdauernden Schulbesuch getragen.
Ein pauschaler Ausschluss der Eignungsvermutung allein wegen einer zweiten Klassenwiederholung lässt sich dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 9 BAföG nicht entnehmen.
Die Tatsache einer zweiten Wiederholung kann die Eignungsvermutung nur im Zusammenwirken mit weiteren, einzelfallbezogenen Umständen (etwa sehr schlechten Leistungen) erschüttern.
Hält das Amt für Ausbildungsförderung die Eignungsvermutung wegen besonderer Umstände für widerlegt, muss es im Zusammenwirken mit der Ausbildungsstätte eine hinreichend eindeutige negative Prognose feststellen.
Ist das angestrebte Ausbildungsziel bereits erreicht, bedarf es für die Förderung nach § 9 BAföG regelmäßig keiner weiteren positiven Prognoseentscheidung.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln - Ausbildungsförderung - vom 10. März 2005 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Bildungsganges zum Erwerb der Fachoberschulreife an dem S. Kolleg in I. im Schuljahr 2004/05 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der im Jahre 1983 geborene Kläger war nach dem Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 - an der Gesamtschule X. im Schuljahr 2000/01 ohne Erfolg Schüler des Berufsgrundschuljahres am Berufskolleg für Technik des Märkischen Kreises in M. mit dem Ziel der Fachoberschulreife. Mit Beginn des Schuljahres 2001/02 nahm der Kläger an der Volkshochschule M1. in X. an einem Lehrgang zur Erlangung der Fachoberschulreife teil. Von dieser Teilnahme wurde er wegen hoher Fehlzeiten unter dem 12. Dezember 2001 ausgeschlossen. Zu Beginn des Schuljahres 2002/03 begann der Kläger mit der Wiederholung der Klasse, brach diese Ausbildung jedoch im November 2002 erneut ab.
Nachdem er vorübergehend arbeitslos und teilzeitbeschäftigt war, belegte der Kläger im Schuljahr 2004/05 das dritte Semester der Abendrealschule am S. - Kolleg in I. , das zur Fachoberschulreife führt.
Mit formularmäßigem Schreiben vom 22. Juli 2004 beantragte der Kläger die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch dieser Ausbildungsstätte. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 30. November 2004 mit der Begründung ab: Nach § 9 Abs. 1 BAföG werde die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten ließen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreiche. Dies werde in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besuche. Eine Ausbildungsstätte besuche grundsätzlich nur, wer ihr organisationsrechtlich angehöre und bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht regelmäßig teilnehme. Dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht werde, ließen auch die Leistungen des Auszubildenden erwarten, der bei Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten eine Klasse wiederhole. Im Falle einer zweiten Wiederholung könne von der gesetzlichen Vermutung der Eignung jedoch nur ausgegangen werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen. Diese seien im Falle des Klägers nicht erkennbar. Der Kläger versuche seit dem Monat August 2000, die Fachoberschulreife zu erlangen. Das Klassenziel des im Schuljahr 2000/01 besuchten Berufsgrundschuljahres habe er wegen erheblicher Leistungsschwächen nicht erreicht. Eine von der Ausbildungsstätte angebotene Wiederholung habe er nicht genutzt. Statt dessen habe er einen Wechsel zur Volkshochschule M1. vollzogen, die ihn allerdings im Dezember 2001 wegen unregelmäßiger Unterrichtsteilnahme vom Schulbesuch ausgeschlossen habe. Nach Einräumung einer zweiten Chance zur Wiederholung der Klasse im Schuljahr 2002/03 habe der Kläger im November 2003 die Ausbildung wiederum abgebrochen. Nach diesem Ausbildungsverlauf sei eine Eignung des Klägers nicht zu erkennen. Somit lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht vor.
Dagegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte: Die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit seinen früheren Versuchen, einen bestimmten Schulabschluss zu erlangen, seien in der desolaten familiären Situation begründet gewesen. Andauernde Streitigkeiten zwischen seinen Eltern hätten dazu geführt, dass er zeitweise ohne festen Wohnsitz gewesen sei. Ein regelmäßiger Ausbildungsbesuch sei ihm in Folge dessen nicht möglich gewesen. Inzwischen habe sich sein Leben von Grund auf dadurch positiv verändert, dass er mit einem Freund eine eigene Wohnung bezogen habe. Die Distanz zu seinem Elternhaus habe ihm entscheidende Impulse gegeben. Seine jetzigen Leistungen ließen erwarten, dass er im Mai 2005 die Fachoberschulreife erwerben werde.
Durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 wies die Bezirksregierung Köln - Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte aus: Der Beklagte habe den gestellten Förderungsantrag zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 9 BAföG nicht erfüllt seien. Nach den Regelungen des Förderungsrechts zu dieser Vorschrift sei eine zweite Wiederholung nur dann förderungsfähig, wenn dafür besonders schwerwiegende Gründe vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die vom Kläger vorgetragenen Gründen von ihm jeweils selbst geschaffen worden seien (kein ordnungsgemäßer Besuch der Ausbildungsstätte beziehungsweise Abbruch der Ausbildung). Das Vorbringen des Klägers, an der Ausbildung nunmehr regelmäßig teilzunehmen und den Abschluss auch wirklich erlangen zu wollen, stelle keinen Grund dar, der die Förderung einer zweiten Wiederholung rechtfertigen könne.
Mit der am 9. April 2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend: Er habe ausweislich des Abschlusszeugnisses der Abendrealschule an dem S. -Kolleg in I. vom 29. Juni 2005 den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - unter Zuerkennung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erlangt. Demzufolge habe er sich inzwischen erfolgreich für den Besuch des Abendgymnasiums beworben. Dies belege, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht habe. Nach alledem lägen die Voraussetzungen für eine Förderung der Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 BAföG vor. Es komme auch nicht mehr darauf an, ob die angefochtene Entscheidung damals vertretbar gewesen sei, weil sie jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr haltbar sei. Es könne ihm daher rechtlich nicht mehr entgegengehalten werden, dass er die Ausbildung zweimal abgebrochen habe. Im Übrigen hätten die Gründe dafür ausschließlich in einer sehr schwierigen familiären Situation gelegen.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln - Ausbildungsförderung - vom 10. März 2005 zu verpflichten, ihm für den Besuch des Bildungsganges zum Erwerb der Fachoberschulreife an dem S. -Kolleg in I. im Schuljahr 2004/05 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln - Ausbildungsförderung - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind.
Die vorliegende Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Förderungsanspruch für den Besuch der Abendrealschule am S. -Kolleg in I. im Schuljahr 2004/05 zusteht. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30. November 2004 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln - Ausbildungsförderung - vom 10. März 2005 sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird beim Besuch von allgemeinbildenden Schulen - wie hier - in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG). Nach Teilziffer (Tz.) 9.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG VwV 2001) lassen auch die Leistungen des Auszubildenden, der beim Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten eine Klasse wiederholt, erwarten, dass er das angestrebte Bildungsziel erreicht. Im Falle einer zweiten Wiederholung kann von der gesetzlichen Vermutung nur ausgegangen werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen.
Diese Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG in Satz 2 der Tz. 9.2.3 BAföG VwV, auf die die ablehnende Entscheidung gestützt ist, stößt jedoch auf durchgreifende rechtliche Bedenken, weil sie weder mit dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung noch mit seiner Entstehungsgeschichte zu vereinbaren ist.
Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich, dass der Bundesrat und eine Fraktion des Bundestages eine solche Rechtsauffassung im Gesetzgebungsverfahren vertreten und zum Gegenstand eines Änderungsantrages gemacht haben, dass sie sich aber mit ihrer Auffassung gegenüber der Bundesregierung, der Ausschlussmehrheit und der Mehrheit des Bundestages nicht haben durchsetzen können, so dass diese Rechtsauffassung auch nicht Grundlage der gesetzlichen Regelung geworden ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte vielmehr dann, wenn eine zweite Wiederholung (schul-) rechtlich zulässig ist, in der Regel auch Ausbildungsförderung geleistet werden, der Auszubildende also weiterhin als geeignet angesehen werden.
Vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand der Bearbeitung: Januar 2003, Rdnr. 1.2 zu § 9 mit weiteren Nachweisen.
Insoweit gilt hier, dass die Tatsache einer zweiten Wiederholung einer Klasse für sich genommen nicht einen besonderen Umstand darstellt, der die Regelvermutung der Eignung außer Kraft setzt, sondern allenfalls zusammen mit anderen Umständen, wie zum Beispiel sehr schlechten Leistungen des Schülers, im konkreten Einzelfall zur Widerlegung der Regelvermutung führen kann. Dabei ist es Sache des Amtes für Ausbildungsförderung, im Zusammenwirken mit der Ausbildungsstätte eindeutig festzustellen, der Schüler werde den Schulbesuch voraussichtlich nicht mit Erfolg beenden, wenn es wegen besonderer Umstände meint, der Schüler sei nicht geeignet.
Vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 11.4 zu § 9.
Mit dieser Entstehungsgeschichte des Gesetzes stimmt auch der Wortlaut des § 9 Abs. 1 und 2 BAföG inhaltlich überein, dem ein Ausschluss von Leistungen für den Fall der zweiten Wiederholung einer Klasse jedenfalls dann nicht entnommen werden kann, wenn die Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels aufgrund der Leistungen des Auszubildenden wahrscheinlich oder bereits eingetreten ist.
Bei Berücksichtigung dieser Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG und seines Wortlautes ist die Annahme gerechtfertigt, dass allein der Umstand einer zweiten Wiederholung nicht die erfolgte Ablehnung der vom Kläger begehrten Förderung rechtfertigen kann. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass im vorliegenden Falle andere Umstände eine solche Ablehnung rechtfertigen.
Mit Blick auf die vom Kläger im Verlauf des Schuljahres 2004/05 erbrachten Leistungen ist vielmehr anzunehmen, dass in seinem Falle die Regelvermutung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG nicht widerlegt ist. Dies ergibt sich unabhängig davon, dass die Klassenkonferenz der "ARS 3" des S. -Kollegs in I. mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 (Blatt 117 BA Heft 2) der Auffassung war, der Kläger werde das Ausbildungsziel (Fachoberschulreife) im Mai 2005 erreichen - eine Auffassung, die durch die Auskunft der Ausbildungsstätte vom 22. Juni 2005 an das erkennende Gericht bestätigt worden ist - daraus, dass der Kläger nach dem Abschlusszeugnis der Abendrealschule an dem S. -Kolleg in I. vom 29. Juni 2005 den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - unter Zuerkennung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erlangt hat.
Es bedarf daher im vorliegenden Falle nicht mehr einer positiven Prognose hinsichtlich des angestrebten Ausbildungsziels, so dass es für den Ausgang dieses Verfahrens auch nicht auf die Beantwortung der Frage ankommt, ob die negative Prognose des Beklagten rechtlich haltbar war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.