§ 68 AufenthG: Erstattung nach Verpflichtungserklärung ohne KV-/PV-Beiträge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen Bescheide, mit denen er aufgrund einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG zur Erstattung von an seine Mutter gezahlten SGB-II-Leistungen herangezogen wurde. Streitpunkt war u.a., ob die Erklärung auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erfasst und ob die Behörde Ermessen ausüben müsse. Das VG hob die Bescheide insoweit auf, als KV-/PV-Beiträge erstattet werden sollten, weil die Erklärung diese nach Auslegung nicht umfasste. Im Übrigen blieb die Heranziehung wirksam; ein Widerruf/Kündigung der Verpflichtungserklärung wegen veränderter Lebensumstände scheiterte und ein atypischer Ausnahmefall lag nicht vor.
Ausgang: Bescheide wurden hinsichtlich der Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aufgehoben; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erstattungsanspruch aus § 68 Abs. 1 AufenthG setzt eine wirksame, formgerechte Verpflichtungserklärung voraus und umfasst grundsätzlich auch Aufwendungen für Lebensunterhalt einschließlich Unterkunft sowie Versorgung im Krankheits- und Pflegefall; beitragsfinanzierte Aufwendungen sind ausgenommen.
Inhalt und Umfang einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung sind nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls auszulegen; individuell aufgenommene Zusätze gehen formularmäßigen Standardklauseln vor.
Eine Verpflichtungserklärung erstreckt sich nicht auf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn sie nach ihrem individuell erklärten Inhalt die Übernahme der Kosten der Versorgung im Krankheitsfall ausdrücklich ausnimmt und die spätere Umstellung der Leistungsform (Krankenhilfe zu Versicherung) die Verpflichtung nicht erweitert.
Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG kann grundsätzlich nicht einseitig wegen nachträglich geänderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse widerrufen; eine Anfechtung wegen Willensmängeln scheidet aus, wenn lediglich eine nachträgliche Lösungsabsicht vorliegt.
Die Behörde hat Erstattungsansprüche aus § 68 AufenthG regelmäßig geltend zu machen; ein Absehen kommt nur bei atypischen Gegebenheiten in Betracht, die eine strikte Durchsetzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder ungewollter Gesetzesfolgen ausnahmsweise unangebracht erscheinen lassen.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2010 wird insoweit aufgehoben, als er eine Erstattungspflicht für die von der Beklagten geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i. H. v. 1698,68 EUR festsetzt. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2010 wird insoweit aufgehoben, als er eine Erstattungspflicht für die von der Beklagten geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i. H. v. 430,29 EUR festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt in der Bundesrepublik Deutschland und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seine Mutter D. lebt seit 1989 ebenfalls im Bundesgebiet. Nach erfolglos durchgeführtem Asylverfahren wurde sie zunächst gemäß § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) geduldet. Für ihren Lebensunterhalt kamen der Kläger und sein Bruder F. seit dem Jahr 2001 auf, die gemeinsam mit ihrer Mutter in einem Haushalt lebten. Ausgenommen davon waren die Kosten für ihre Versorgung im Krankheitsfall. Für diese leistete die Stadt I. Krankenhilfekosten. Am 8. Januar 2001 wurde der Mutter des Klägers erstmals eine befristete Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 32 AuslG erteilt. Seit dem 1. Januar 2005 ist sie Inhaberin einer befristeten, regelmäßig verlängerten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG –).
Im Zusammenhang mit der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels hatte der Kläger am 3. Mai 2005 eine Erklärung mit folgendem Wortlaut abgegeben: „Ich verpflichte mich für alle Kosten, die meine Mutter D hier im Bundesgebiet entstehen, aufzukommen. Es werden (außer den o. a. Krankenhilfekosten) keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen.“ Zudem war die Erklärung mit einem Zusatz versehen, in dem es u. a. heißt: “Krankenversicherungsschutz besteht nicht, es werden lediglich Krankenhilfekosten von der Stadt I. übernommen“. Diese Erklärung gab er für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2010 ab.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 erklärte der Kläger der Beklagten, er könne seine Eltern nicht mehr unterstützen, da er inzwischen verheiratet sei und eine eigene Familie habe.
Daraufhin beantragte die Mutter des Klägers bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Aufgrund der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung lehnte die Beklagte den Antrag zunächst ab. Die Mutter des Klägers beantragte daraufhin beim Sozialgericht (SG) Köln, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten. Nach der Verweisung des Verfahrens an das SG Dortmund wies dieses die Beklagte darauf hin, dass die Mutter des Klägers hilfebedürftig i. S. d. SGB II sei, da der Kläger tatsächlich keine Unterhaltszahlungen leiste. Die Beklagte erbrachte daraufhin Zahlungen an die Mutter des Klägers für den Zeitraum vom 9. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2010.
Im Einzelnen zahlte sie an diese folgende Beträge aus:
Im Zeitraum vom 9. Dezember 2008 bis zum 28. November 2009:
Regelleistung 4.170,10 EUR
Unterkunftskosten 2.765,16 EUR
Beiträge zur Krankenversicherung 1.489,54 EUR
Beiträge zur Pflegeversicherung 209,14 EUR
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Zwischensumme 8633,94 EUR
Im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 28. Februar 2010:
Regelleistung 1.077,00 EUR
Unterkunftskosten 494,13 EUR
Beiträge zur Krankenversicherung 376,42 EUR
Beiträge zur Pflegeversicherung 53,87 EUR
_____________
Zwischensumme 2001,42 EUR
Gesamt 10.635,36 EUR
Mit Bescheid vom 2. November 2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr die im Zeitraum 9. Dezember 2008 bis 28. November 2009 an seine Mutter geleisteten Beträge, insgesamt 8.633,94 EUR, zu erstatten. Dieser Anspruch ergebe sich aus der am 3. Mai 2005 abgegebenen Verpflichtungserklärung. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2010 machte die Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung der von ihr im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 an seine Mutter geleisteten Beträge i. H. v. 2.001,42 EUR geltend. Auch zur Begründung dieses Anspruchs stützt sie sich auf die vorbezeichnete Verpflichtungserklärung. Auch dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 10. März 2010 Widerspruch ein. Er sei nicht verpflichtet, die von der Beklagten an seine Mutter gezahlten Beträge zu erstatten, da er die seinerzeit abgegebene Verpflichtungserklärung widerrufen habe.
Mit Bescheiden vom 27. April 2010 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 10. März 2010 als unbegründet zurück. Da der Mutter des Beklagten aufgrund der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden sei, habe dieser nun gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG die öffentlichen Mittel zu erstatten, die die Beklagte für den Lebensunterhalt seiner Mutter aufgebracht habe. Ein einseitiger Widerruf dieser Verpflichtungserklärung aufgrund einer Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten sei nicht möglich.
Am 28. Mai 2010 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben, die zunächst von diesem mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 an das Verwaltungsgericht (VG) Köln und von dort mit Beschluss vom 16. Februar 2011 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist.
Vom 1. März bis zum 31. Juli 2010 hat die Mutter des Klägers Hilfe zum Lebensunterhalt von der Stadt L1. als Sozialhilfeträger erhalten. Das entsprechende, durch Leistungsbescheid der Stadt L1. vom 27. Oktober 2010 geltend gemachte, gegen den Kläger gerichtete Erstattungsbegehren ist Gegenstand des Verfahrens 10 K 3526/10 gewesen.
Der Kläger trägt vor: Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig. Die Beklagte habe das ihr zustehendes Ermessen bei der Entscheidung, ob sie ihn aufgrund seiner Verpflichtungserklärung zu Zahlungen heranziehe, rechtswidrig nicht ausgeübt. Dieses Ermessen ergebe sich daraus, dass ein für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung atypischer Ausnahmefall vorliege. Dass in solchen Fällen Ermessen auszuüben sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 84 AuslG, die auf die Nachfolgevorschrift, § 68 AufenthG, zu übertragen sei. Ein atypischer Ausnahmefall liege hier vor, da seine Mutter Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sei, die ihr aufgrund der sog. Altfallregelung eines Erlasses vom 23. Dezember 1999 erteilt worden sei. Des Weiteren sehe sie nunmehr der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis entgegen, die unabhängig davon erteilt werden könne, ob ihr Lebensunterhalt gesichert sei. Die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung habe sich zudem jedenfalls nicht auf eine Übernahme etwaiger Krankenversicherungsbeiträge bezogen, was dem Zusatz in seiner Verpflichtungserklärung „Krankenversicherungsschutz besteht nicht, es werden lediglich die Krankenhilfekosten von der Stadt I. übernommen“, zu entnehmen sei.
Der Kläger beantragt – sinngemäß -,die Bescheide der Beklagten vom 2. November 2009 sowie vom 19. Februar 2010 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 27. April 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung der Ausgangs- und Widerspruchsbescheide entgegen. Ergänzend trägt sie vor, dass ihr bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme des Klägers kein Ermessen zugestanden habe. § 68 Abs. 1 AufenthG ordne an, dass die Person, die eine ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung abgeben habe, zu Erstattungszahlungen heranzuziehen sei und stelle keine Ermessensvorschrift dar. Von der Verpflichtung zur Erstattung seien auch die von ihr für die Mutter des Klägers geleisteten Krankenversicherungsbeiträge umfasst. Der Passus in der Verpflichtungserklärung „Krankenversicherungsschutz besteht nicht, es werden lediglich die Krankenhilfekosten von der Stadt I. übernommen“ sei so auszulegen, dass sich die Verpflichtungserklärung des Klägers für den Fall, dass die Stadt I. keine Krankenhilfekosten mehr übernehme, auch auf etwaige für seine Mutter gezahlte Sozialversicherungsbeiträge beziehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt VwGO statthaft.
Der Kläger hat am 28. Mai 2010 fristgerecht Klage erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass er nicht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb einer Monatsfrist nach Bekanntgabe der Bescheide Klage erhoben hat, sondern zunächst nur Widersprüche einlegte, die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen unstatthaft waren. Das Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens ergibt sich auch nicht aus § 78 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da keine sozialgerichtliche Streitigkeit i. S. d. § 51 SGG vorliegt. Auch wenn die Beklagte vom Kläger Leistungen erstattet verlangt, die sie als Arbeitslosengeld II an dessen Mutter gezahlt hat, handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG, da streitentscheidende Norm § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist.
Vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. November 2009 – L 20 B 26/09 AY -, juris.
Da die Ausgangsbescheide jedoch keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, waren sie gemäß §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO binnen Jahresfrist anfechtbar. Auch wenn man – obwohl das Vorverfahren nicht gesetzlich vorgesehen war – für den Fristbeginn auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids am 30. April 2010 abstellte, hätte der Kläger am 28. Mai 2010 fristgerecht Klage erhoben. Die Klageerhebung wäre zudem nicht nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsbescheide möglich gewesen, sondern innerhalb eines Jahres gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, da die beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig waren. Diese wies fälschlicherweise darauf hin, dass die Klage beim SG Köln und nicht beim VG Arnsberg zu erheben sei.
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Die Bescheide vom 2. November 2009 und 19. Februar 2010 sind nur insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), als sie ihn zur Erstattung der von der Beklagten an seine Mutter geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verpflichten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind.
Rechtsgrundlage für die Rückforderungsbescheide ist § 68 Abs. 1 AufenthG. Hiernach hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
Der Kläger gab eine Verpflichtungserklärung i. S. d. § 68 AufenthG am 3. Mai 2005 wirksam ab. Seine Erklärung genügte der in § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehenen Schriftform.
Die Verpflichtungserklärung erstreckte sich jedoch nicht auf die von der Beklagten geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Mutter des Klägers. Dies ergibt die Auslegung der am 3. Mai 2005 abgegebenen Erklärung des Klägers unter entsprechender Anwendung der in § 133 und § 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthaltenen Grundsätze. Bei der Auslegung einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgeblich, wie ein objektiver Dritter in der Position des Empfängers sie verstehen konnte und durfte. Inhalt und Umfang einer konkreten Verpflichtungserklärung sind dabei nach Maßgabe aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998, - 1 C 33/97 -, juris.
Die im Tatbestand wiedergegebene Erklärung des Klägers vom 3. Mai 2005 legt für einen objektiven Empfänger nahe, dass der Kläger nur für die Lebenshaltungskosten seiner Mutter mit Ausnahme der Kosten ihrer Versorgung im Krankheitsfall aufkommen wollte. Denn die Krankenhilfekosten werden ausdrücklich von seiner Verpflichtung ausgenommen. Gestützt wird diese Auslegung dadurch, dass diese Regelung der damals im vorliegenden Fall geübten Verwaltungspraxis entsprach. Der Kläger und sein Bruder hatten bereits zuvor für den Lebensunterhalt ihrer Mutter gesorgt, die mit ihnen in einem Haushalt lebte, jedoch mit Ausnahme der Kosten ihrer Versorgung im Krankheitsfall. Diese trug die Stadt I. , was auch aus dem Zusatz in der Erklärung “Krankenversicherungsschutz besteht nicht, es werden lediglich Krankenhilfekosten von der Stadt I. übernommen“ hervorgeht. Inzwischen wird die Versorgung der Mutter im Krankheitsfall nicht mehr in Form von Krankenhilfekosten gewährleistet, sondern durch ihre Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass es sich bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung um solche öffentlichen Mittel im Sinne der Verpflichtungserklärung des Klägers handelt, für die er aufkommen soll. Grundsätzlich sind die ausdrücklich von der Verpflichtungserklärung ausgenommenen Krankenhilfekosten zwar von Beiträgen zu einer gesetzlichen Krankenversicherung zu unterscheiden. Im Ergebnis dienen jedoch beide dem gleichen Zweck, der Versorgung einer Person im Krankheitsfall. Zudem kann es nicht zu Lasten des Klägers gehen, dass seine Erklärung keine ausdrückliche Aussage darüber enthält, wer die Kosten der Versorgung im Krankheitsfall tragen soll, wenn diese nicht mehr durch die Stadt I. übernommen werden. Unklare Formulierungen können nicht zu Lasten des Erklärenden gehen und seine Verpflichtung erweitern, wenn der Erklärungsempfänger sie vorformuliert hat. Den Wortlaut der Verpflichtungserklärung bestimmte nicht der Kläger, er unterschrieb lediglich ein ihm vom Kreis Siegen-Wittgenstein vorgelegtes Formular. Dabei konnte er nicht damit rechnen, dass er in Zukunft auch die Kosten der Versorgung im Krankheitsfall tragen muss, sondern für ihn lag es nahe, dass er wie in der Vergangenheit nur für die allgemeinen Lebenshaltungskosten seiner Mutter aufzukommen hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den formularmäßigen kleingedruckten Bestimmungen, wonach die Verpflichtungserklärung sich auf die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel einschließlich der Versorgung im Krankheitsfall erstrecke. Denn im Fall des Klägers wurde gerade individuell die Erklärung aufgenommen, dass sich die Verpflichtung nicht auf eine Erstattung der Krankenhilfekosten bezieht.
Im Übrigen entfaltete die Verpflichtungserklärung für den gesamten Zeitraum, für den sie ursprünglich abgegeben wurde – vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2010 – Wirkung. Der Kläger widerrief diese Verpflichtungserklärung nicht wirksam durch sein Fax vom 3. Dezember 2008, in dem er mitteilte, er könne seine Eltern nicht mehr unterstützen, da er inzwischen eine eigene Familie gegründet habe. Denn eine Verpflichtungserklärung kann nicht einseitig durch denjenigen widerrufen werden, der sie abgegeben hat. Sie entfaltet für den Erklärenden Bindungswirkung, da sie die Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an einen Dritten darstellt.
Der Kläger konnte die Verpflichtungserklärung nicht wirksam gemäß §§ 119 ff BGB analog anfechten. Er unterlag bei ihrer Abgabe keinem Willensmangel; die Folgen seiner Erklärung waren ihm bekannt. Er wollte lediglich später aufgrund veränderter Lebensumstände – der Gründung einer eigenen Familie – an dieser Erklärung nicht mehr festgehalten werden.
Er konnte das durch die Verpflichtungserklärung begründete Rechtsverhältnis auch nicht analog § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) kündigen. Zwar ist die auf öffentlich-rechtliche Verträge zugeschnittene Vorschrift des § 60 VwVfG NRW grundsätzlich analog auf die einseitige ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung anwendbar. Voraussetzung eines Rechts auf Kündigung oder Anpassung ist jedoch, dass sich die für den Erklärungsinhalt maßgeblichen Umstände so wesentlich geändert haben, dass dem Erklärenden ein unverändertes Festhalten an seiner Verpflichtungserklärung unzumutbar ist. Eine wesentliche Änderung in diesem Sinne setzt voraus, dass diese für den Erklärenden unvorhersehbar war. Dass der Kläger selbst eine Familie gründen würde, war für ihn nicht unvorhersehbar. Denn er hat die Verpflichtungserklärung für einen relativ langen Zeitraum von ca. fünf Jahren abgegeben und musste damit rechnen, dass sich seine persönlichen Lebensumstände in diesem Zeitraum ändern. Hierbei lag es in seiner Risikosphäre abzuschätzen, ob er die Zahlungen, zu denen er sich verpflichtet, über einen Zeitraum von fünf Jahren erbringen kann ohne sich persönlich dadurch finanziell zu sehr einzuschränken.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Bescheide, mit denen die Beklagte den Kläger zur Erstattung von Leistungen an dessen Mutter heranzieht, nicht wegen Ermessensausfalls rechtswidrig.
Zwar ergibt sich aus § 68 AufenthG nicht, dass die Behörde ausnahmslos verpflichtet ist, gegen denjenigen, der eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, einen Anspruch auf Erstattung der an einen Ausländer geleisteten öffentlichen Mittel geltend zu machen.
Vgl. zu der früheren Regelung in § 84 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 24. November 1998, - 1 C 33/97 -, juris.
Dies galt nicht nur für § 84 Abs. 1 AuslG, sondern lässt sich auf die inhaltsgleiche Nachfolgeregelung des § 68 Abs. 1 AufenthG übertragen. Inwieweit die leistende Behörde zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs verpflichtet ist, ist § 84 AuslG bzw. § 68 AufenthG nicht zu entnehmen. Allerdings verlangt das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl. § 6 Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG –), in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat. Von diesem Grundsatz kann aber bei atypischen Gegebenheiten abgewichen werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die strikte Anwendung der Gesetze Folgen haben kann, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind und mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Rücksichtnahme auf die individuelle Leistungsfähigkeit, nicht vereinbar wären.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998, - 1 C 33/97 -, juris.
Im Regelfall ist allerdings der Verpflichtete zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es diesbezüglicher Ermessenserwägungen bedarf. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme des Klägers. Atypische Gegebenheiten, die ein Abweichen von der genannten Grundregel gebieten, liegen nicht vor. Als atypischer Umstand ist nicht einzustufen, dass die Mutter des Klägers einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß § 23 AufenthG erhielt. Zum einen erlangte sie diesen bereits bevor der Kläger die fragliche Verpflichtungserklärung abgegeben hatte. Zum anderen sieht schon das Gesetz selbst in § 23 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor, dass grundsätzlich auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen davon abhängig gemacht werden kann, dass für den Antragssteller eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG abgegeben wird. Bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung befand sich der Kläger auch nicht in einer besonderen Zwangslage, die sich von der Situation anderer Ausländer, die für Angehörige eine solche Erklärung abgegeben, unterscheidet. Auch die Tatsache, dass die Mutter des Klägers inzwischen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis innehat, begründet keinen atypischen Fall, der es rechtfertigt, von der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs abzusehen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil dieser Umstand erst nach Ablauf des Zeitraums eingetreten ist, für den der Kläger sich zur Übernahme der Kosten für seine Mutter verpflichtete.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall VwGO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.