Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Arnsberg·10 K 4/05.A·23.04.2006

Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots (§60 Abs.7 AufenthG) abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Vier minderjährige Angehörige einer Ashkali-Familie klagen gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge und die Androhung der Abschiebung. Das VG Arnsberg weist die Klage ab und bestätigt die Beurteilung des BAMF, dass für Ashkali keine asylerhebliche Verfolgung mit staatlicher Verantwortlichkeit feststellbar ist. Die gesundheitlichen Gründe der Mutter begründen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot; inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind von der Ausländerbehörde zu prüfen.

Ausgang: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots und Aufhebung der Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht nur, wenn für die betroffene Person in dem vorgesehenen Aufnahmestaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

2

Gefahren, denen eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist, werden für die Schutzprüfung nach anderen Maßstäben (vgl. § 60a Abs. 1 AufenthG) berücksichtigt; § 60 Abs. 7 AufenthG zielt auf individuelle, zielstaatsbezogene Gefährdungen ab.

3

Die in einem Herkunftsgebiet eingesetzten internationalen Kräfte (z. B. KFOR, UNMIK) können dazu führen, dass Übergriffe gegen Minderheiten grundsätzlich keiner staatlichen Verfolgung zuzurechnen sind; daraus folgt, dass Angehörige bestimmter Minderheiten nicht per se Anspruch auf individuellen Abschiebungsschutz haben.

4

Vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchtigungen Dritter (z. B. der Mutter) begründen nur dann ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, wenn diese auf zustandsbezogene Verhältnisse im Zielstaat zurückzuführen sind (zielstaatsbezogene Hinderungsgründe).

5

Abschiebungsverbote und Abschiebungshindernisse sind individuelle Rechtspositionen; sie sind für jedes betroffene Familienmitglied gesondert zu prüfen und gegebenenfalls von der jeweils zuständigen Behörde (BAMF vs. Ausländerbehörde) zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 1 VwGO§ 102 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.

Tatbestand

2

Die in den Jahren 1998 - L. zu 1. -, 1996 - Kläger zu 2. -, 1999 - L. zu 3. - und 2001 - Kläger zu 4. - geborenen L1. sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und nach den Angaben ihrer Mutter im vorliegenden Verfahren Ashkali-Volkszugehörige islamischen Glaubens. Ihre Eltern stammen aus der - ehemals autonomen - Provinz L2. (Republik Serbien).

3

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. März 2004 stellte die Mutter der L1. für diese unter Vorlage eines sie betreffenden Fachärztlichen Attestes und Fachärztlichen Befundberichtes des Dipl.-Psych. Horst D. Mallin - Facharzt für Neurologie und Psychiatrie u. Psychotherapie - vom 13. September 2003 und 18. März 2004 einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie vortragen ließ: Sie - die Mutter der L1. - habe vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in der Gemeinde Istok im L2. gelebt, die nach Einschätzung der UNMIK nicht zu den für Ashkali sicheren Orten zähle. Außerdem sei sie ausweislich der beigefügten fachärztlichen Unterlagen psychisch schwer krank. Eine Abschiebung würde für sie zu einer lebensbedrohlichen Belastung führen.

4

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - die Asylanträge der L1. ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Es forderte die L1. ferner unter Abschiebungsandrohung nach Serbien und Montenegro zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf.

5

Mit der am 03. Januar 2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die L1. ihr Begehren weiter. Zur Begründung beziehen sie sich ergänzend auf eine Stellungnahme des Facharztes für Kinderheilkunde Dr. med. Günter Wemhöner vom 03. Januar 2006 und weitere Fachärztliche Atteste des Dipl.-Psych. Horst D. Mallin zum Gesundheitszustand ihrer Mutter.

6

Die L1. beantragen,

7

1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - vom 14. Dezember 2004 zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen,

8

2. die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - vom 14. Dezember 2004 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

12

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 10 K 3471/04.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Das Gericht kann trotz Abwesenheit der Beklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

15

Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungs- (Antrag zu 1.) beziehungweise als Anfechtungsklage (Antrag zu 2.) zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil den Klägern ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zusteht; die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist rechtlich (gleichfalls) nicht zu beanstanden.

16

Zur Begründung im Einzelnen wird insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die im Wesentlichen zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Dezember 2004 Bezug genommen. Ergänzend führt das Gericht aus:

17

Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt.

18

Bei Anwendung dieses rechtlichen Maßstabes und unter Würdigung der vorliegenden Erkenntnissquellen sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten kann zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) nicht festgestellt werden, dass den Klägern ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusteht.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, unterliegen Ashkali und sonstige Minderheiten im L2. keiner asylerheblichen Verfolgung und bedürfen auch keines individuellen Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG beziehungsweise § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil KFOR und UNMIK als Inhaber der Gebietsgewalt grundsätzlich auch im Hinblick auf Minderheiten schutzwillig und schutzfähig sind und die immer noch vorkommenden Übergriffe gegen Angehörige von Minderheiten im Einzelfall mangels Zurechenbarkeit zu KFOR oder UNMIK oder einer sonstigen - tatsächlich nicht vorhandenen - Herrschaftsmacht keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung darstellen.

20

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2004 - 13 A 719/04.A -, 12. Februar 2004 - 13 A 571/04.A -, 8. Januar 2004 - 13 A 35/04.A - und 25. November 2003 - 13 A 4402/03.A -.

21

Die Annahme, dass Ashkali im L2. einer politischen Verfolgung nicht unterliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beziehungsweise § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bildende Gefahren nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar sind, gilt auch in Ansehung der Unruhen von März 2004

22

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 13 A 5009/04.A - und 16. September 2005 - 5 A 3239/05.A - mit weiteren Nachweisen.

23

Die L1. können auch nicht die Feststellung eines individuellen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Hinsichtlich ihrer eigenen Person scheidet dies schon aus, weil sich aus dem Befundbericht des Facharztes für Kinderheilkunde Dr. med. Günter Wemhöner vom 03. Januar 2006 eine ernsthafte Erkrankung der L1. nicht ergibt. Das Fehlen einer solchen Erkrankung hat der Prozessbevollmächtigte der L1. in dem Termin zur mündlichen Verhandlung auch selbst eingeräumt.

24

Soweit die L1. diesbezüglich geltend machen, dass ihre Mutter psychisch schwer krank sei und im Falle einer erzwungenen Rückführung in die Heimat lebensbedrohlich gefährdet wäre, ergibt sich daraus keine für sie günstigere rechtliche Einschätzung, weil dieses Vorbringen nicht auf ein sogenanntes „zielstaatsbezogenes" Abschiebungsverbot abzielt, für dessen Überprüfung das Bundesamt zuständig wäre. „Zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse liegen nur dann vor, wenn es sich um solche der Abschiebung möglicherweise entgegenstehende Umstände handelt, die auf die Verhältnisse im Heimatland des Ausländers zurückzuführen sind. Demgegenüber hat die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde die Entscheidung über diejenigen Verbotsgründe zu treffen, welche nicht der Verbringung eines Ausländers in ein bestimmtes Zielgebiet, sondern der Durchführung der Abschiebung als solche entgegenstehen (sogenannte „inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), und denen durch Erteilung einer Duldung Rechnung zu tragen ist.

25

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes hat hier nicht das Bundesamt, sondern die zuständige Ausländerbehörde über das sinngemäß geltend gemachte Abschiebungsverbot zu entscheiden, weil es sich bei diesem Verbot, das ersichtlich an die nach Meinung der L1. gebotene Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet anknüpft, nicht um einen Hinderungsgrund handelt, der sich auf das Herkunftsland der L1. bezieht.

26

Unabhängig davon ist festzustellen, dass Abschiebungsverbote wegen Gefahren für Leib und Leben eines Ausländers nach § 53 Abs. 6 Satz AuslG beziehungsweise § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG individuelle Rechtspositionen darstellen, die auch im Familienverband für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen sind

27

vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2004 - C 27.03 -.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG.