Zurücknahmefiktion nach §81 AsylG: Asylklage wegen Untätigkeit als zurückgenommen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags, reagierte jedoch nicht auf gerichtliche Betreibensaufforderungen zur Mitteilung seiner ladungsfähigen Anschrift. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Klage gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt, weil konkrete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses bestanden. Eine Wiedereinsetzung wurde abgelehnt; das Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten wurde dem Kläger zugerechnet.
Ausgang: Klage gilt gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen; Kläger trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 81 Satz 1 AsylG gilt eine Asylklage als zurückgenommen, wenn der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung das Verfahren länger als einen Monat nicht betreibt.
Das Gericht hat auf Verlangen eines Beteiligten fortzusetzen, wenn über das Vorliegen der Voraussetzungen der Rücknahmefiktion Streit besteht; erweist sich die Rücknahmefiktion, ist dies im Urteil festzustellen.
Eine Betreibensaufforderung kann die Rücknahmefiktion nur auslösen, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses vorlagen; hierfür genügen hinreichend konkrete Zweifel.
Die Pflicht des Asylsuchenden nach § 10 Abs. 1 AsylG, Änderungen der Anschrift unverzüglich mitzuteilen, kann nicht durch eine separate Mitteilung der Ausländerbehörde an das Gericht ersetzt werden.
Bei Fristversäumnis ist dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO dem Kläger zuzurechnen; eine bloße ärztliche Attestierung der psychischen Erkrankung des Klägers begründet ohne weitere Umstände keinen ohne Verschulden liegenden Fristversäumnisgrund.
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Tenor
Die Klage gilt als zurückgenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger ist ungeklärter Staatsangehörigkeit, arabischer Volkzugehörigkeit und islamischen Glaubens. Sein Asylantrag vom 9. September 2019 wurde mit Bescheid vom 15. Oktober 2019 als unzulässig abgelehnt, weil ihm bereits in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor.
Am 29. Oktober 2019 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Nachdem die Zentrale Ausländerbehörde V. das Gericht mit Schreiben vom 3. März 2021 darauf hingewiesen hatte, dass der Kläger seit dem 17. Februar 2021 als abgetaucht gelte, ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Verfügung vom 8. März 2021 um Mitteilung der aktuellen ladungsfähigen Anschrift des Klägers gebeten worden. Da diese Verfügung nicht beantwortet wurde, ist der Kläger mit Verfügung vom 18. März 2021 aufgefordert worden, das Verfahren zu betreiben und unverzüglich die Verfügung vom 8. März 2021 zu beantworten, insbesondere seine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Falls dieser Aufforderung nicht entsprochen werde, gelte die Klage als zurückgenommen und der Kläger trage die Kostenlast. Diese Verfügung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. März 2021 zugestellt worden.
Am 8. April 2021 hat die Zentrale Ausländerbehörde V. dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 19. März 2021 wieder in der Unterkunftseinrichtung anwesend sei.
Am 28. April 2021 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg beschlossen, dass die Klage gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gelte, nachdem der Kläger das Verfahren länger als einen Monat nicht betrieben habe.
Mit Schreiben vom 28. April 2021 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 30. April 2021 „Dokumente zum Nachweis des Zivilstandes und der palästinensischen Flüchtlingseigenschaft“.
Mit Schreiben vom 29. April 2021 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses. Die Zentrale Ausländerbehörde V. habe dem Gericht am 8. April 2021 mitgeteilt, dass der Kläger wieder in der ihm zugewiesenen Unterkunft sei. Damit sei dem Gericht rechtzeitig der Aufenthaltsort des Klägers mitgeteilt worden. Weitere Betreibensaufforderungen habe es nicht gegeben.
Nach Wechsel seines Prozessbevollmächtigten im Juli 2021 macht der Kläger zunächst geltend, dass er allein aufgrund seiner Erkrankung zwischenzeitlich nicht in der Lage gewesen sei, auf die Betreibensaufforderung zu reagieren. Er habe sich zuletzt bei seinem Bruder in I. aufgehalten. Er sei aufgrund der in Syrien erlittenen Folter schwerwiegend psychisch erkrankt. Dazu überreicht er eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie, Suchtmedizin und Verkehrsmedizin Dr. (Univ. B. ) B1. . B2. -T. aus K. vom 27. Juli 2021, wonach bei dem Kläger eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, Angst und depressive Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Weiter teilt der Kläger mit, dass er unmittelbar nach seiner Rückmeldung in der Unterbringungseinrichtung bei seinem damaligen Prozessbevollmächtigten angerufen habe und diesen gebeten habe, dem Gericht mitzuteilen, dass er sich wieder in der Unterkunftseinrichtung aufhalte. Dieser habe erklärt, dass eine Mitteilung an das Gericht nicht mehr erforderlich sei, weil die Ausländerbehörde das Gericht bereits informiert habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger kein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens habe. Weder der Kläger noch der frühere Prozessbevollmächtigte hätten davon ausgehen können, dass das Gericht zusätzlich zu der amtlichen Mitteilung der Ausländerbehörde erwarten würde, dass der Kläger noch einmal bestätige, sich wieder in der Unterkunftseinrichtung aufzuhalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Verfahren fortzusetzen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Oktober 2019 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die Klage auf Fortsetzung des Verfahrens ist zulässig, aber unbegründet. Das Klageverfahren ist beendet, weil die Klage gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt.
Nach § 81 Satz 1 AsylG gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Entsteht über das Vorliegen der Voraussetzungen dieser gesetzlichen Rücknahmefiktion Streit, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen, wenn ein Beteiligter dies verlangt. Erweist sich, dass die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion vorliegen, so ist dies im Urteil festzustellen.
Vgl. zum Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 92, Rn. 85 ff.
Ausgehend hiervon ist festzustellen, dass die Klage als zurückgenommen gilt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. April 2021 nicht zu beanstanden ist.
Die gerichtliche Aufforderung an den Kläger vom 18. März 2021, binnen Monatsfrist die Verfügung vom 8. März 2021 zu beantworten und seine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, ist zu Recht ergangen. Mit Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann nur eine rechtmäßige bzw. zulässigerweise ergangene Betreibensaufforderung diese Rücknahmefiktion auslösen. Dies verlangt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Hinreichend konkrete Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, aber auch daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat. Stets muss sich daraus aber der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Nicht geboten ist insoweit ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss.
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Dresden, Urteil vom 24. Januar 2020 - 13 K 491/19.B1. -, juris, Rn. 35.
Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Klägers waren vorliegend gegeben, nachdem die Zentrale Ausländerbehörde V. dem Gericht mitgeteilt hatte, dass der Kläger als abgetaucht gelte, und der Kläger die Anfrage des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. März 2021 zur Angabe seiner aktuellen ladungsfähigen Anschrift nicht beantwortet hat. Auf die sodann erfolgte Betreibensaufforderung ist der Kläger innerhalb der Monatsfrist untätig geblieben. Formale Defizite der Betreibensaufforderung sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger wurde insbesondere gemäß § 81 Satz 3 AsylG darauf hingewiesen, dass die Klage im Fall der nicht fristgerechten Erledigung der Verfügung als zurückgenommen gilt; ebenso erfolgte ein Hinweis auf die Kostenfolge des § 81 Satz 2 AsylG.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zentrale Ausländerbehörde am 8. April 2021 gegenüber dem Gericht erklärt hatte, dass der Kläger wieder in der Unterkunftseinrichtung sei. Denn der Kläger hätte zur Beantwortung der Betreibensaufforderung seinen Mitwirkungspflichten nachkommen und sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens belegen müssen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Diese Anforderungen wurden durch die Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde nicht erfüllt.
Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in die Monatsfrist des § 81 Satz 1 AsylG zu gewähren. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Monatsfrist um eine uneigentliche gesetzliche Frist handelt, so dass Wiedereinsetzung in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 3 VwGO nur dann gewährt werden kann, wenn das Fristversäumnis auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, oder die allgemeinen Anforderungen des § 60 Abs. 1 VwGO gelten. Denn eine Wiedereinsetzung kommt selbst bei Anwendung der allgemeinen Anforderungen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Von einem fehlenden Verschulden des Klägers ist hier nicht auszugehen, denn ihm ist die Untätigkeit seines früheren Prozessbevollmächtigten gemäß der Regelung in § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -, die über den Verweis des § 173 Satz 1 VwGO auch im Asylprozess gilt, zuzurechnen. Nach § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Diesbezüglich hat der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, der Kläger sei psychisch erkrankt und habe sich deshalb nicht um die Betreibung des Verfahrens kümmern können. Der Vortrag ist nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers anzunehmen, weil er nach der Zustellung der Betreibensaufforderung den Kläger um Auskunft zu seiner aktuellen ladungsfähigen Anschrift hätte bitten können. Dass der Kläger zur Beantwortung einer derartigen Anfrage infolge seiner geltend gemachten Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ergib sich auch nicht aus dem dem Gericht übersandten Attest vom 27. Juli 2021. Abgesehen davon dürfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch ohne sein ausdrückliches Einverständnis aus anwaltlicher Fürsorge verpflichtet gewesen sein, auf eine Fortführung des Klageverfahrens zu bestehen. Anhaltspunkte für ein so genanntes Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.
Dr. H.