BAföG: Kein Härtefreibetrag für Physiotherapie-Schulgeld bei fehlender Ausbildungsgefährdung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte für den Bewilligungszeitraum 11/1999–10/2000 einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG in Höhe des monatlichen Schulgeldes (720 DM). Streitpunkt war, ob die Schulgeldbelastung der Eltern eine unbillige Härte begründet. Das Gericht verneinte dies, weil die Ausbildung nicht ernsthaft gefährdet war und die Eltern nach Einkommen und tatsächlichen Zahlungen die Kosten zumutbar tragen konnten. Eine frühere Härtefreibetragsgewährung begründe keinen Anspruch für Folgezeiträume; Art. 12 GG vermittle keinen Anspruch auf umfassende Ausbildungsfinanzierung.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Gewährung eines Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 BAföG wurde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 25 Abs. 6 BAföG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen; ein weiterer anrechnungsfreier Einkommensteil kommt nur in Betracht, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
Ob eine unbillige Härte i.S.d. § 25 Abs. 6 BAföG vorliegt, ist grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung zu beurteilen.
Eine unbillige Härte liegt nicht vor, wenn trotz geltend gemachter Belastungen zu erwarten ist, dass die Eltern den angerechneten Einkommensbetrag dem Auszubildenden in zumutbarer Weise zur Verfügung stellen können und tatsächlich stellen.
Die Berücksichtigung eines Härtefreibetrags in einem früheren Bewilligungszeitraum begründet keinen Anspruch auf identische Behandlung in einem späteren Bewilligungszeitraum.
Art. 12 GG gewährleistet keine umfassende Finanzierung einer Ausbildung aus Mitteln der Ausbildungsförderung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die im Jahre 1977 geborene Klägerin nahm mit Beginn des Monats November 1998 eine dreijährige Ausbildung an der Staatlich anerkannten Schule für Physiotherapie am Evangelischen Krankenhaus E1. mit dem Berufsziel Staatlich anerkannte Physiotherapeutin auf.
Mit Bescheid vom 29. Juni 1999 bewilligte ihr der Beklagte für den Zeitraum November 1998 bis Oktober 1999 eine monatliche Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 63,00 DM. Durch Änderungsbescheid vom 29. September 1999 setzte er die monatliche Förderung für den Monat Oktober 1999 auf 159,00 DM fest.
Den von der Klägerin mit Schreiben von 21. Juli 1999 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 1999 wertete das Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landesamt) als Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG, weil die Klägerin darin geltend machte, das monatlich zu zahlende Schulgeld in Höhe von 720,00 DM stelle für ihre Eltern eine besondere Härte dar. Auf Anweisung des Landesamtes bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Änderungsbescheiden vom 28. Januar 2000 für den Zeitraum November 1998 bis September 1999 eine monatliche Förderung von 315,00 DM und für den Monat Oktober 1999 eine solche von 411,00 DM. Demgemäß erhielt die Klägerin eine Nachzahlung für den gesamten Bewilligungszeitraum von 3.024,00 DM.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin gewährte der Beklagte dieser mit Bescheid vom 29. Dezember 1999 für den Bewilligungszeitraum November 1999 bis Oktober 2000 eine Förderung in Höhe von 42,00 DM monatlich. Nachdem die von der Klägerin zunächst nicht belegten Unterkunftskosten durch Vorlage einer Mietkostenvereinbarung nachgewiesen worden waren, bewilligte der Beklagte in den Änderungsbescheiden vom 28. Februar 2000 für den vorgenannten Zeitraum eine monatliche Förderung von 117,00 DM. Ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG in Höhe des zu entrichtenden Schulgeldes von 720,00 DM blieb dabei unberücksichtigt.
Bereits mit Widerspruchsschreiben vom 18. Januar 2000 hatte die Klägerin auch für den Bewilligungszeitraum November 1999 bis Oktober 2000 die Berücksichtigung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG hinsichtlich des Schulgeldes beantragt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 13. März 2000 mit folgender Begründung ab: Nach neuen Erkenntnissen des Landesamtes verlangten Physiotherapieschulen ein Schulgeld zwischen 590,00 DM und 990,00 DM monatlich. Die Höhe des von der Klägerin verlangten Schulgeldes von 720,00 DM bewege sich danach in der unteren Hälfte der geforderten Beträge. Dies habe unter Berücksichtigung der Elterneinkünfte in Verbindung mit deren Unterhaltsverpflichtungen für die (weiteren) Kinder Stefan und Andreas zur Folge, dass die Zahlung des Schulgeldes nicht mehr als unbillige Härte berücksichtigt werden könne.
Dagegen legte die Klägerin am 10. April 2000 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte: Die finanziellen Belastungen für ihre Eltern hinsichtlich des zu zahlenden Schulgeldes hätten sich im Bewilligungszeitraum November 1999 bis Oktober 2000 im Verhältnis zu dem vorausgegangenen Bewilligungszeitraum November 1998 bis Oktober 1999, für den in Höhe des monatlichen Schulgeldes ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG gewährt worden sei, nicht verändert. Darüber hinaus seien die sonstigen Lebenshaltungskosten durch ihren Umzug nach E1. gestiegen. Vor dem Tod ihres Großvaters väterlicherseits im Oktober 1999 habe sie bei diesem zur Untermiete in F. -C. gewohnt. Neben der höheren Miete seien auch die übrigen Nebenkosten und Ausgaben für die Haushaltsführung beträchtlich gestiegen. Diese erhöhten finanziellen Belastungen stellten für ihre Eltern und auch für sie nach wie vor eine besondere Härte dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2000, der am 19. April 2000 mit eingeschriebenen Brief zur Post aufgegeben wurde, wies das Landesamt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es führte aus: Mit dem angefochtenen Bescheid habe der Beklagte zurecht den Antrag der Klägerin abgelehnt, ihr für den fraglichen Bewilligungszeitraum einen Härtefreibetrag gemäß § 25 Abs. 6 BAföG in Höhe des monatlichen Schulgeldes zu gewähren. Zwar sei dieser Betrag in der Vergangenheit als Härtefreibetrag berücksichtigt worden, doch könne diese Betrachtungsweise nach neuesten Erkenntnissen nicht weiter aufrecht erhalten werden, da Physiotherapieschulen ein Schulgeld zwischen 590,00 DM und 990,00 DM verlangten und dieses auch von Auszubildenden aufgebracht werden müsse, bei denen das Elterneinkommen zum Teil erheblich geringer sei als im Falle der Klägerin. Es werde daher nun als sachgerecht angesehen, wenn bei der Frage des Härtefreibetrages von vornherein nur der Betrag des Schulgeldes zur "Disposition" stehen könne, der den Betrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 b BAföG (zur Zeit 640,00 DM) überschreite. Im Falle der Klägerin wären dies 80,00 DM (720,00 DM abzüglich 640,00 DM). Aufgrund der Einkommenssituation der Eltern der Klägerin und unter Berücksichtigung von deren Unterhaltsverpflichtungen könne dieser Betrag jedoch nicht als unbillige Härte angesehen werden. Dabei müsse auch unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin infolge des Todes ihres Großvaters höhere Lebenshaltungskosten bestreiten müsse, weil diese bereits durch die Bedarfsfestsetzung berücksichtigt worden seien.
Mit der am 19. Mai 2000 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin unter Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren ergänzend geltend: Der Beklagte habe zu unrecht die Berücksichtigung eines Härtefreibetrages hinsichtlich des von ihren Eltern monatlich aufzuwendenden Schulgeldes abgelehnt. Dieser monatliche Betrag stelle für ihre Eltern nach wie vor eine außergewöhnlich hohe Belastung da. Diese zahlten nämlich neben dem Schulgeld für sie auch noch die monatlichen Kosten für die Wohnung in E1. und die laufenden Lebenshaltungskosten. Darüber hinaus müssten ihre Eltern auch noch den Lebensunterhalt für ihre beiden Brüder bezahlen. Schließlich habe sie bei ihrer Berufswahl seinerzeit in Anbetracht des hohen Schulgeldes auf eine angemessene staatliche Förderung vertraut. Die Streichung der bisher gewährten Förderungsmittel führt zu einer Einschränkung der freien Berufswahl.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2000 zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum November 1999 bis Oktober 2000 einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG in Höhe des monatlichen Schulgeldes von 720,00 DM zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der Hinweis der Klägerin auf die in Art. 12 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete freie Wahl des Berufes gehe fehl, weil darin nicht eine umfassende Finanzierung der Ausbildung aus Mitteln der staatlichen Ausbildungsförderung garantiert sei. Im übrigen sei der Vater der Klägerin auch bereits mehrere Monate vor Beginn der Ausbildung anlässlich einer Vorsprache darauf hingewiesen worden, dass Schulgeld im Rahmen der Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht berücksichtigt werde. Außerdem sei auch eine maschinelle Probeberechung erstellt worden, aus der die Höhe der zu erwartenden Förderungsleistung zu ersehen gewesen sei. Dies habe auch der Klägerin bei Aufnahme ihrer Ausbildung bekannt sein müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die vorliegende Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist zwar zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. März 2000 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Landesamtes vom 17. April 2000 rechtmäßig sind und die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dieser steht der geltend gemachte Anspruch auf Berücksichtigung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG in Höhe des monatlichen Schulgeldes von 720,00 DM für den streitbefangenen Bewilligungszeitraum November 1999 bis Oktober 2000 nicht zu.
Zur Begründung im einzelnen wird zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides des Landesamtes vom 17. April 2000 verwiesen.
Ergänzend führt das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im vorliegenden Verfahrens aus: Gemäß § 25 Abs. 6 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33 b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
§ 25 Abs. 6 BAföG ist als offensichtliche Ausnahmevorschrift schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen eng auszulegen. Darüber hinaus folgt dies auch aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach ein weiterer Einkommensteil des elterlichen Einkommens nur dann anrechnungsfrei bleiben kann, wenn das zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung zu beurteilen. Ist trotz einer außergewöhnlichen Belastung der Eltern zu erwarten, dass sie den angerechneten Einkommensbetrag dem Auszubildenden in zumutbarer Weise zur Verfügung stellen können und werden, so ist eine Härtesituation im Sinne dieser Vorschrift nicht gegeben.
vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand der Bearbeitung: März 1999, Anm. 42.1 zu § 25.
Im vorliegenden Falle kann bei Zugrundelegung dieses Grundsatzes nicht angenommen werden, dass die Ausbildung der Klägerin im streitbefangenen Bewilligungszeitraum ohne Berücksichtigung eines Härtefreibetrages in Höhe von 720,00 DM ernsthaft gefährdet war. Denn die Eltern der Klägerin haben dieser nach den Angaben ihres Vaters in der mündlichen Verhandlung neben dem monatlichen Schulgeld von 720,00 DM auch noch die Kosten für ihre Wohnung in E1. und die sonstige Lebenshaltung in Höhe von ca. 1.100,00 DM gezahlt. Somit standen der Klägerin insgesamt 1.217,00 DM monatlich (1.100,00 DM + 117,00 DM BAföG) zur Verfügung. Bei einer so verhältnismäßig großzügigen Bemessung des der Klägerin von ihren Eltern monatlich zur Verfügung gestellten Geldbetrages kann jedoch ausgeschlossen werden, dass diese nicht in der Lage waren, in zumutbarer Weise (auch) das monatliche Schulgeld von 720,00 DM zu zahlen. Eine solche Feststellung ist auch unter Berücksichtigung des elterlichen Einkommens gerechtfertigt, dass sich ausweislich des Steuerbescheides des Finanzamtes B. vom 25. Februar 1999 bereits im Jahre 1997 auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 87.875,00 DM belief. Im maßgeblichen Bewilligungszeitraum November 1999 bis Oktober 2000 hatte sich das elterliche Einkommen nach den Angaben des Vaters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weiter erhöht, und zwar auf 93.808,00 DM. Nach alledem kann eine außergewöhnliche Härtesituation, die zu einer Gefährdung der Ausbildung der Klägerin in dem hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum geführt hat, nicht angenommen werden.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Zubilligung eines entsprechenden Härtefreibetrages im vorangegangenen Bewilligungszeitraum berufen, weil es sich dabei um eine nur auf den betreffenden Bewilligungszeitraum bezogene Einzelfallentscheidung handelt. Darauf war die Klägerin auch vom Beklagten hingewiesen worden.
Die Versagung des hier in Rede stehenden Härtefreibetrages stellt auch keine Verletzung des in Art. 12 GG gewährleisteten Grundrechtes der freien Berufswahl dar, weil diese verfassungsrechtliche Garantie sich nicht auf eine umfassende Finanzierung der Ausbildung aus Mitteln der staatlichen Ausbildungsförderung bezieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.