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Verwaltungsgericht Arnsberg·10 K 182/02·16.03.2004

Hochschulzertifikat bei Pilot-Weiterbildungsstudium ohne wirksame Prüfungsordnung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Teilnehmer eines viersemestrigen Weiterbildungsstudiums verlangte die Aushändigung des Abschlusszertifikats, nachdem die Hochschule eine Nachbesserung seines Fallberichts gefordert hatte. Das VG verpflichtete die Hochschule zur Zertifikatsaushändigung, weil die erst 2002 in Kraft getretene Studienordnung auf den 2001 abgeschlossenen Sachverhalt nicht rückwirkend anwendbar war und dem Kläger zuvor keine verbindlichen Prüfungsregularien bekannt gemacht wurden. Prüfungsrechtliche Maßstäbe i.e.S. konnten daher nicht zugrunde gelegt werden; ausreichend war ein „schriftlicher Bericht über einen Beratungsfall“. Weitergehende Leistungs- und Erstattungsbegehren scheiterten u.a. an fehlendem Rechtsschutzinteresse bzw. bestandskräftigen Gebührenbescheiden.

Ausgang: Hochschule zur Aushändigung des Zertifikats verpflichtet; weitergehende Leistungs- und Erstattungsanträge abgewiesen/teilweise unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aushändigung eines Hochschulzertifikats über ein weiterbildendes Studium kann als Realhandlung im Wege der allgemeinen Leistungsklage begehrt werden.

2

Eine nach Abschluss eines weiterbildenden Studiums in Kraft getretene Studien- und Prüfungsordnung kann belastende Anforderungen (z.B. Nachbesserungspflichten) nicht auf bereits vollständig abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend anwenden.

3

Regelungen zur Feststellung des Erfolgs der Teilnahme an einem weiterbildenden Studium können Teilnehmern nur entgegengehalten werden, wenn sie ihnen als verbindliche Grundlage hinreichend klar und nachweisbar bekannt gemacht wurden.

4

Fehlen wirksame und bekannt gegebene Prüfungsregularien, bestimmt sich der rechtliche Rahmen der Abschlussanforderungen nach den für einen objektiven Dritten erkennbaren Vorgaben aus den ausgegebenen Informationsunterlagen; weitergehende prüfungsrechtliche Maßstäbe i.e.S. scheiden dann aus.

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Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen gezahlter Gebühren ist ausgeschlossen, wenn bestandskräftige Gebührenbescheide den Rechtsgrund der Zahlung bilden; dagegen ist vorrangig mit Rechtsbehelfen gegen die Bescheide vorzugehen.

Relevante Normen
§ 89 UG NRW§ 90 HG NRW§ 89 UG§ 90 HG§ 90 Abs. 2 Satz 4 HG§ 89 Abs. 5 Satz 3 UG

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das entsprechende Hochschulzertifikat auszuhändigen, das seine erfolgreiche Teilnahme an dem nach § 89 des Universitätsgesetzes NRW begonnenen und unter der Geltung des § 90 des Hochschulgesetzes NRW fortgeführten und abgeschlossenen viersemestrigen weiterbildenden Studium "Beratung in psychosozialen Tätigkeitsfeldern und Organisationen" bescheinigt, welches die Beklagte in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie, U, durchgeführt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahren tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Tatbestand

2

Der Kläger nahm ab dem Wintersemester 1999/2000 an dem viersemestrigen weiterbildenden Studium "Beratung in psychosozialen Tätigkeitsfeldern und Organisationen" bei der Beklagten teil. Dieses weiterbildende Studium war ein vom L M Institut für Psychologie des Fachbereichs Erziehungs-, Sozial- und Geisteswissenschaften der Beklagten in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVT), U, mit der der Kläger unter dem 30. Oktober 1999 einen Weiterbildungsvertrag abschloss, entwickeltes Weiterbildungsangebot, das erstmals zum Wintersemester 1998/99 angeboten worden war. Es verknüpfte grundlegende Konzepte psychosozialer Beratung mit professionellen Handlungskompetenzen auf der Ebene der Arbeit mit Einzelnen und Gruppen, der Förderung sozialer Beziehungen und sozialer Netzwerke, der sozialraumbezogenen Prävention und Intervention sowie der Beratung im institutionellen und organisatorischen Kontext. Nach erfolgreichem Abschluss erhielten die Teilnehmer ein Zertifikat. Dieses weiterbildende Studium führte die Beklagte in einer Erprobungs- bzw. Pilotphase ohne gültige Studienordnung durch, eine solche trat erst am 04. März 2002 in Kraft. Das weiterbildende Studium wird von der Beklagten nicht mehr angeboten.

3

Auf Grund bestandskräftiger Gebührenbescheide vom 07. Dezember 1999, 10. Mai 2000, 15. Dezember 2000 und 20. April 2001 entrichtete der Kläger Studiengebühren in Höhe von jeweils 2.000,00 DM bzw. 1.022,58 EUR, ingesamt 4.090,32 EUR für das weiterbildende Studium an die Beklagte.

4

Mit Schreiben vom 24. Juni 2001 bat der Kläger die Beklagte um Übersendung der für das Weiterbildungsangebot einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung sowie der Gebührenordnung. Auf weitere Anfrage vom 14. August 2001 teilte der Rektor der Beklagten mit Schreiben vom 05. September 2001 dem Kläger u.a. mit, zwar arbeite die Beklagte mit der DGVT als externem Kooperationspartner zusammen, gleichwohl handele es sich um ein ausschließlich in der Trägerschaft der Beklagten stehendes und somit öffentlich rechtliches Weiterbildungsstudium. Die Studienordnung und Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an diesem Weiterbildungsstudium sei vom L M Institut erstellt und liege der Verwaltung zur Prüfung vor. Bislang sei das Weiterbildungsstudium in einer Pilotphase zur Erprobung durchgeführt. Diese, der Ständigen Kommission für Weiterbildung der Hochschule angezeigte und von dieser gebilligte Pilotphase habe die Funktion, das vorgesehene Curriculum zunächst auf seine Bewährung in der Praxis zu erproben und die Durchführungsmodalitäten in der Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner DGVT zu entwickeln. Die Frage der Gestaltung der Abschlusszertifikate von Weiterbildungsstudien in Kooperation mit einem Dritten sei durch einen Beschluss des Senats der Hochschule vom 06. Dezember 1995 für alle Fachbereiche der Beklagten bindend festgelegt worden.

5

Der Kläger reichte im August 2001 seine Fallarbeit "Reflexion praktischer Beratung bei der Stadt Dortmund, angeregt durch das Beispiel innerbetrieblicher Suchtkrankenhilfe" ein. Diese wurde von dem Erstgutachter, Herrn Diplom-Pädagoge F, Mitglied der Weiterbildungsleitung, mit Gutachten vom 22. Oktober 2001 und von Herrn S, Geschäftsführer des L M Instituts für Psychologie, mit Zweitgutachten vom 02. November 2001 begutachtet. Mit Schreiben des L M Instituts für Psychologie vom 12. November 2001 wurde der Kläger vom Inhalt der Gutachten in Kenntnis gesetzt sowie auf Überarbeitungsnotwendigkeiten hingewiesen, wofür ihm eine Frist bis Ende Januar 2002 eingeräumt wurde. Die Überarbeitung nahm der Kläger nicht vor.

6

Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 14. Dezember 2001 führte der Kläger aus: Die Klägerin berufe sich bezüglich der Überarbeitungsnotwendigkeiten arglistig auf § 10 einer Studien- und Prüfungsordnung, die für sein Studium und für die Abschlussarbeit nicht gelte. Aufgrund der Anmelde- und Einschreibungsbestimmungen stehe ihm mit der Teilnahme an dem Kolloquium und der Anfertigung des Fallberichts ein Hochschulzertifikat zu.

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Der Kläger hat am 17. Januar 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen weiter ausführt: Seine Abschlussarbeit entspreche in vollem Umfange den Anforderungen, die an eine Abschlussarbeit dieses Weiterbildungsstudiums gestellt werden könnten. Es hätten weder eine Studien- und Prüfungsordnung noch Kriterien für das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Prüfung vorgelegen, damit handele es sich nicht um eine ordentliche universitäre Prüfung. Mit dem von der Beklagten verwandten Ausdruck "Pilotphase" solle der Anschein erweckt werden, das Studium habe ohne Studien- und Prüfungsordnung durchgeführt werden können, um so Verstöße gegen das Hochschulgesetz bzw. die Grundordnung der Beklagten zu verschleiern. Soweit die Beklagte behaupte, der Pilotphase habe ein "Entwurf" einer Studien- und Prüfungsordnung zugrunde gelegen, stimme dieser Entwurf weder mit den Einschreibebestimmungen noch mit den in der Pilotphase gegebenen Auskünften über die angeblichen Regularien des Studiums und insbesondere nicht mit den tatsächlich durchgeführten Studiendurchgängen, Abschlussverfahren und Zertifizierungen überein. Zudem sei unklar, welche der verschiedenen Entwurfsfassungen der Studien- und Prüfungsordnung letztlich verabschiedet worden sei und damit auch, welche Entwurfsfassung für sein weiterbildendes Studium angeblich angewandt worden sei.

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Habe eine gültige Studienordnung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, verstoße die Begutachtung nur seiner Abschlussarbeit gemäß den Vorgaben (des Entwurfes) der Studienordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei eine unzulässige Rückwirkung. Vielmehr habe diese Begutachtung allein auf der Grundlage der während des Studiums mitgeteilten Regularien und vor allem auf der Grundlage des tatsächlich durchgeführten Studiums zu erfolgen. Auch anläßlich seines Kolloquiums am 19. Mai 2001 sei er über die Regularien zur Erstellung der schriftlichen Abschlussarbeit nicht in Kenntnis gesetzt worden. Um endlich verbindliche Regularien zu erhalten, habe er vor der Erstellung seiner schriftlichen Abschlussarbeit die Studien- und Prüfungsordnung - erfolglos - verlangt.

9

Damit könne eine Abschlussarbeit eines solchen (Prüfungs-) Verfahrens nicht als nachbesserungswürdig kritisiert oder als nicht bestanden bewertet werden. Er habe das fälschlich als "Prüfung" bezeichnete Verfahren bereits durch seine bloße Teilnahme wie schon beim Kolloquium bestanden und sein Weiterbildungsstudium erfolgreich abgeschlossen. Es sei ein "schriftlicher Bericht" über einen "Beratungsfall" zu leisten gewesen. Ein solcher Fallbericht sei weder ein Gutachten noch eine wissenschaftliche Arbeit im engeren Sinne. Der wissenschaftliche Anspruch an die Abschlussarbeit könne vor allem nicht höher sein als etwa das Ausmaß an Wissenschaftlichkeit, dass das Studium selbst aufweise. Anderen Teilnehmer sei trotz gleicher oder gleichartiger "Mängel" in ihrer Abschlussarbeit eine Überarbeitung nicht auferlegt worden. Bei einigen Absolventen sei nicht einmal eine Begutachtung vorgenommen worden. Die wenigen formalen Mängel, insbesondere die angesprochenen fünf Mängel betreffend die Zitate und die Zitierweise, beträfen nicht die Wissenschaftlichkeit der Arbeit und könnten eine Zurückweisung bzw. ein Nichtbestehen nicht rechtfertigen, sondern sich allenfalls auf eine - nicht vorgesehene - Benotung auswirken. Sein Fallbericht sei anzunehmen.

10

Das vorgesehene Zertifikat entspreche nicht den Senatsbeschlüssen von 1992 und 1995 bezüglich der einheitlichen Gestaltung der Zertifikate. Diese definierten die Weiterbildungsstudien im eigentlichen Sinne nach § 89 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) vom 03. August 1993 als Weiterbildungsstudien für besondere Gasthörer. Für Weiterbildungsstudien nach § 89 UG, bei denen keine Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen erbracht werden könnten, werde die erfolgreiche Teilnahme zertifiziert. Hingegen werde für Weiterbildungsstudien, die mit einer Abschlussprüfung bzw. -leistung endeten, das Zertifikat als Zeugnis ausgestellt.

11

Abweichend von den Anmelde- und Einschreibebestimmungen sowie den geltenden Senatsbeschlüssen und Rahmenrichtlinien der Beklagten handele es sich nach der konkreten Durchführung offenbar nicht um ein bei der Beklagten übliches postgraduales Weiterbildungsstudium nach § 89 UG mit Abschlussprüfung, sondern lediglich um eine Weiterbildung mit Präsenzveranstaltungen. Eine Zwischenprüfung sei in den Einschreibeunterlagen angekündigt, aber nie durchgeführt worden. Mithin genüge die bloße Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen, um an den sogenannten Abschlussprüfungen, für die keinerlei vorher festgelegten und geltenden Regularien und Kriterien existierten, teilnehmen zu können. Damit entspreche das in Rede stehende Zertifikat allenfalls einem Weiterbildungsangebot ohne Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen. Demgemäß sei das Zertifikat als bloße Teilnahmebescheinigung in jedem Falle auszuhändigen.

12

Die Beklagte habe die entsprechende Gegenleistung zu den von ihm gezahlten Gebühren nicht erbracht. Das Studium habe in Qualität, Umfang und Stellenwert nicht den Einschreibebestimmungen entsprochen. Das Weiterbildungsstudium nach § 89 UG sei fälschlich als postgraduales Studium deklariert worden, zumal für die Einschreibung noch ein Hochschulabschluss erforderlich gewesen sei. Das Studium sei als Kombination aus Präsenz- (321 Std.) und Fernstudium (320 Std.) deklariert worden. Es habe eine Zwischen- und Abschlussprüfung durchgeführt und ein Hochschulzertifikat erteilt werden sollen. An besonderen "Gasthörergebühren" einschließlich der Kosten für die Präsenzveranstaltung seien 8.000,00 DM erhoben worden. Es habe sich jedoch nicht um ein postgraduales Studium gehandelt, dieses sei nicht einmal bei der Beklagten richtlinienkonform etabliert gewesen. Die für jede Präsenzveranstaltung zu entrichtende Tagungspauschale sei in den Gebühren nicht enthalten gewesen. Die besonderen Gasthöhrergebühren seien mehr als doppelt so hoch gewesen wie für vergleichbare Weiterbildungsstudien. Nach seinen Berechnungen beliefen sich die Kosten bei durchschnittlich 17 Teilnehmern auf lediglich 4.767,00 DM. Die in den Einschreibeunterlagen und im formalen Rahmen des Studiums festgelegten Inhalte (z.B. Organisationsberatung) und Durchführungsformen (z.B. Fernstudium) sowie Prüfungen seien nicht durchgeführt worden. Die Gebührenerhebung sei ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt, der damalige Gebührenbeschluss betreffe ein Studium, das es offiziell nicht gegeben habe. Wenn ihm das Zertifikat nicht ausgehändigt werde, seien die von ihm entrichteten Gebühren und alle weiteren Kosten zu erstatten.

13

Der Kläger beantragt,

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1. "die Abschlussarbeit wird als Fallbericht von der Beklagten angenommen, wie es bei allen anderen Absolventen auch gehandhabt wurde, der Verwaltungsakt (d.h. vor allen die "Forderung einer Nachbesserung") wird aufgehoben, das Zertifikat, das lediglich eine Teilnahmebescheinigung darstellt, wird ausgehändigt,

15

2.

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3. das Gericht stellt den "Status" dieses "Weiterbildungsstudiums nach § 89 UG für Besondere Gasthörer" fest, der diesem WB- Studium und seiner Abschlussprüfung aufgrund der Einschreibebestimmungen (und des "formalen Rahmens") gemäß dem damals geltenden Universitätsgesetz und den Senatsbeschlüssen sowie den entsprechenden Richtlinien der FernUniversität zukommt,

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4.

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5. die Beklagte erbringt die in den Einschreibeunterlagen und im "formalen Rahmen" zugesagte Gegenleistung entsprechend den damals geltenden Richtlinien der FernUniversität. Ersatzweise erstattet die Beklagte nicht gerechtfertigte Gebühren und ersetzt den entstandenen Schaden."

19

6.

20

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Zur Begründung trägt sie vor: Für ein weiterbildendes Studium nach § 90 HG (zuvor § 89 UG) könne die Hochschule nach § 90 Abs. 2 Satz 4 HG (zuvor § 89 Abs. 5 Satz 3 UG) Regelungen zur Feststellung des Erfolgs der Teilnahme am weiterbildenden Studium treffen. Anders als bei Weiterbildungsstudiengängen (§ 90 Abs. 2 Satz 5 i.V.m §§ 84, 88 HG), die durch Prüfungs- und Studienordnungen geregelt würden, stehe der Hochschule bei einem weiterbildenden Studium ein Ermessen bezüglich der Erstellung einer Studienordnung und Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme zu. Regelmäßig werde von der Beklagten für weiterbildende Studien eine Studienordnung und Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme erstellt und in Kraft gesetzt. Dies sei auch vorliegend nach Ablauf der Pilotphase erfolgt. In einer Entwurffassung habe diese Ordnung bereits bei der erstmaligen Durchführung des Weiterbildungsstudiums bestanden. Im Wege der Selbstbindung habe sich das L M Institut bei der Gestaltung des Weiterbildungsstudiums und dem Ablauf der Prüfungen an den im Entwurf vorliegenden und nunmehr in Kraft gesetzten Regelungen der Studienordnung und Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme orientiert. Diese Regularien seien auf die Studierenden des Weiterbildungsstudiums gleichmäßig angewandt und umgesetzt worden. Die Studierenden seien auch regelmäßig über den Ablauf des Weiterbildungsstudiums informiert worden. Über die Regularien zur Erstellung der schriftlichen Abschlussarbeit (Fallbericht) sei der Kläger in seinem Kolloquium am 19. Mai 2001 in Kenntnis gesetzt worden.

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Der Kläger habe an einem wissenschaftlichen Weiterbildungsstudium teilgenommen. Das nach der erfolgreichen Teilnahme auszustellende Zertifikat erhalte seinen Wert u.a. dadurch, dass die Abschlussleistungen die Anforderungen an ein solches Studium in formaler und inhaltlicher Hinsicht erfüllten. Hiernach sei die Begutachtung der Abschlussarbeit des Klägers gemäß den Bestimmungen der für das weiterbildende Studium einschlägigen Regelungen der Studienordnung und Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme, dort insbesondere §§ 7 bis 10, vom 04. März 2002 erfolgt. Der Fallbericht als schriftlicher Teil der Abschlussprüfung dieses Weiterbildungsstudiums müsse wie bei allen wissenschaftlichen Weiterbildungsstudien der Hochschule wissenschaftlichen Maßstäben genügen. Der Grundsatz erfordere auch die Wahrung formaler Anforderungen. Demgemäß beinhalte die Studienordnung die Möglichkeit von Wiederholungsprüfungen und Nachbesserungen schriftlicher Arbeiten. Wäre nach der Studienordnung lediglich die Alternative "bestanden" oder "nicht bestanden" vorgesehen, hätte das Begutachtensergebnis im Falle des Klägers möglicherweise "nicht bestanden" gelautet. Auch habe die Weiterbildungsleitung äußerst sorgfältig im vorhinein angemessene und einheitliche Bewertungskriterien festgelegt. Die Gutachter hätten zu Recht formale Mängel der Abschlussarbeit kritisiert. Der Kläger habe diese Kritik nicht in Zweifel gezogen. Da bislang eine Überarbeitung des eingereichten Fallberichts nicht erfolgt sei - diese Möglichkeit werde dem Kläger nach wie vor eingeräumt -, könne dieser nicht mit "bestanden" bewertet werden, so dass das beantragte Abschlusszertifikat derzeit nicht ausgestellt werden könne. Auch könne sich der Kläger nicht auf die Begutachtung anderer Fallarbeiten berufen, ein Bezug sei nicht erkennbar.

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Der Kläger sei als besonderer Gasthörer für das weiterbildende Studium "Beratung in psychosozialen Tätigkeitsfeldern und Organisationen" nach § 90 des Hochschugesetzes NRW (zuvor § 89 Universitätsgesetzes NRW) zugelassen gewesen. Für den erfolgreichen Abschluss dieses Weiterbildungsstudiums werde ein Zertifikat vergeben. Dieses beinhalte in der originalen Fassung u.a. die Formulierung "Der Erfolg des Studiums wurde durch die Teilnahme an einem eintägigen Abschlusskollquium und einen Fallbericht überprüft." Da das Weiterbildungsstudium in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie angeboten worden sei, würden im Kopf des Abschlusszertifikates sowohl die Beklagte mit ihrem Institut "L M Institut für Psychologie" als auch die Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie aufgeführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogenen Gerichtsakten 12 K 4696/01 und 12 L 1602/01 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Die mehrere Klagebegehren umfassende Klage (vgl. § 44 VwGO) hat teilweise Erfolg.

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Soweit der Kläger ausweislich des klarstellenden Schriftsatzes vom 21. Juli 2003 beantragt (Antrag zu 1.), die von der Beklagten erhobene Forderung einer Nachbesserung seiner Abschlussarbeit aufzuheben, seine Abschlussarbeit als Fallbericht anzunehmen und das Zertifikat, das eine Teilnahmebescheinigung darstelle, auszuhändigen, sowie (Antrag zu 2.) den Status des Weiterbildungsstudiums nach § 89 des Universitätsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UG NRW) für besondere Gasthörer festzustellen, der diesem Weiterbildungsstudium und seiner Abschlussprüfung aufgrund der Einschreibebestimmungen (und des "formalen Rahmens") gemäß dem damals geltenden Universitätsgesetz und den Senatsbeschlüssen sowie den entsprechenden Richtlinien der Beklagten zukommt, ist das Begehren des Kläger gemäß § 88 VwGO zusammenfassend dahingehend auszulegen, dass er maßgeblich die Aushändigung eines Zertifikates als Abschlussnachweis des von ihm absolvierten weiterbildenden Studiums "Beratung in psychosozialen Tätigkeitsfeldern und Organisationen" erstrebt. Denn dieses Begehren umfasst die zunächst inzidenter zu klärenden Fragen, ob der Aushändigung des Zertifikates die Forderung einer Nachbesserung entgegensteht oder der vom Kläger erstellte Fallbericht von der Beklagten angenommen werden muss.

30

Erstrebt der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren eine Klärung dahin, dass der von der Beklagten in dem weiterbildenden Studium geforderten Abschlussarbeit und dem Kolloquium nicht die Qualität einer Prüfung im eigentlichen Sinne zukomme und das Abschlusszertifikat lediglich eine Teilnahmebescheinigung darstelle, so sind auch dies Vorfragen bezüglich des Begehrens auf Aushändigung des entsprechenden Zertifikates und von diesem umfasst. Denn auch insoweit ist zu klären, welcher rechtliche Rahmen für das vom Kläger absolvierte weiterbildende Studium gilt und ob er alle (Prüfungs-) Anforderungen zur Ausstellung bzw. Aushändigung des Zertifikates erfüllt hat. Dass der Kläger darüber hinaus trotz des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) einen eigenständigen, Kosten verursachenden Feststellungsantrag weiter verfolgen wollte, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen.

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Ist die Aushändigung des in Streit stehenden Abschlusszertifikates eine Realhandlung, ist die Klage als - u.a in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 3, 169 Abs. 2 VwGO erwähnte bzw. vorausgesetzte - allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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Mit diesem Begehren hat die Klage auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Aushändigung des streitbefangenen Abschlusszertifikates bezüglich des weiterbildenden Studiums "Beratung in psychosozialen Tätigkeitsfeldern und Organisationen". Denn er hat sämtliche Anforderungen, die zur Erlangung dieses Zertifikates ihm gegenüber zulässigerweise gestellt werden können, erfüllt. Die Beklagte verweigert die Aushändigung des Zertifikates zu Unrecht.

33

Der Kläger hat alle Anforderungen des weiterbildenden Studiums "Beratung in psychosozialen Tätigkeitsfeldern und Organisationen" erbracht, soweit diese erkennbar geworden sind und diesem weiterbildenden Studium (vgl. § 90 Abs. 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen [Hochschulgesetz - HG] vom 14. März 2000 [GV NRW S. 190/SGV NRW 223]) nachvollziehbar zugrunde gelegt werden können.

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Zunächst hat der Kläger - unstreitig - sämtliche von der Beklagten geforderten bzw. angebotenen Studienleistungen sowie die Abschlussleistung "Kolloquium" erbracht. Gleiches gilt jedoch auch hinsichtlich seiner schriftlichen Abschlussarbeit, dem "schriftlichen Bericht über einen Beratungsfall". Die Beklagte ist gehindert, diesbezüglich unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 der Studienordnung und Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am Weiterbildenden Studium "Beratung in Psychosozialen Tätigkeitsfeldern und Organisationen", Schwerpunkt "Psychosoziale Beratung" vom 04. März 2002 (im Folgenden: Studienordnung) eine Überarbeitung durch den Kläger zu fordern und die Aushändigung des Abschlusszertifikates zu verweigern. Denn diese Studienordnung ist auf das weiterbildende Studium des Klägers offenkundig nicht anwendbar. Er hat sein zum Wintersemester 1999/2000 begonnenes weiterbildendes Studium bereits zum Ende des Sommersemesters 2001 vollständig abgeschlossen. Die erfolgreiche Teilnahme des Klägers am abschließenden Kollo-quium erfolgte am 19. Mai 2001, den von ihm angefertigten Fallbericht reichte er im August 2001 bei der Beklagten ein. Demgemäß scheidet eine (echte rückwirkende) Anwendung der erst zum 04. März 2002 in Kraft getretenen Studienordnung, insbesondere der den Kläger belastenden Regelung des § 10, auf diesen vollständig abgeschlossenen Sachverhalt aus.

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Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Beklagte dem Kläger einen grundsätzlich inhaltsgleichen "Entwurf" dieser Studienordnung als Vorläuferregelung entgegenhalten kann. Denn die Beklagte hat nicht ansatzweise nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass der Kläger als Teilnehmer an der "Pilotphase" dieses weiterbildenden Studiums von einem solchen Entwurf Kenntnis gehabt hat bzw. ihm gegenüber ein solcher Entwurf als verbindliche Grundlage für das weiterbildende Studium mitgeteilt und ausgehändigt worden ist. Gerade das erfolglose Bemühen des Klägers um Erhalt der dem weiterbildenden Studium zu Grunde liegenden Regelungen und Bestimmungen belegt, dass selbst zum Ende des weiterbildenden Studiums des Klägers ein diesbezügliches (Regelungs-) Vakuum fortbestand. Weiterhin vermag die Beklagte ihre Forderung einer Überarbeitung bzw. ihre Weigerung, das Zertifikat auszuhändigen, auch nicht auf die Behauptung zu stützen, der Kläger sei am Rande des Kolloquiums vom 19. Mai 2001 über die Regularien zur "Erstellung" der schriftlichen Abschlussarbeit in Kenntnis gesetzt worden. Denn die Beklagte hat auch insoweit nicht darlegen können, welchen konkreten Inhalt diese Mitteilung gehabt haben soll und dass der Kläger in zumutbarer Weise davon hätte Kenntnis nehmen können, sodass er eine solche Mitteilung gegen sich gelten lassen müsste; eine diesbezügliche Dokumentation besteht nicht. Im Übrigen behauptet die Beklagte nicht einmal, den Kläger über die Regularien einer Begutachtung, insbesondere die Möglichkeit einer negativen bzw. dilatorischen Begutachtung und deren eventuelle Folgen hinreichend sorgfältig und nachvollziehbar aufgeklärt bzw. in Kenntnis gesetzt zu haben.

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Aus vorgenannten Gründen kann sich die Beklagte gegenüber dem Kläger auch nicht darauf berufen, sich bei der Gestaltung des weiterbildenden Studiums und dem Ablauf der "Prüfungen" in der Pilotphase im Wege der Selbstbindung an dem Entwurf der Studienordnung orientiert und die Regularien auf die Studierenden gleichmäßig angewandt und umgesetzt zu haben. Dieser interne Umstand lässt ebenso wenig einen Rückschluss darauf zu, der Kläger habe die erforderliche Kenntnis von angeblichen Prüfungsregularien gehabt bzw. haben müssen, demgemäß könnten diese ihm entgegengehalten werden.

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Das Nachbesserungsverlangen der Beklagten und die Weigerung der Zertifikatsaushändigung sind auch nicht unter Rückgriff auf allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze zu rechtfertigen. Denn die Beklagte ist in Anbetracht der besonderen Einzelfallumstände gegenüber dem Kläger gehindert, an dessen Abschlussbericht prüfungsrechtliche Anforderungen im eigentlichen Sinne zu stellen. Die Beklagte hat es - wie dargelegt - jedenfalls in Bezug auf den Kläger und das von ihm absolvierte weiterbildende Studium unterlassen, gemäß der Ermächtigung des § 90 Abs. 2 Satz 4 HG NRW (vormals § 89 Abs. 5 Satz 3 UG NRW) Regelungen zur Feststellung des Erfolgs der Teilnahme am weiterbildenden Studium zu treffen. Demgemäß bestimmt sich der (prüfungs-) rechtliche Rahmen des vom Kläger absolvierten weiterbildenden Studiums hinsichtlich eventueller Abschlussleistungen allein nach den für einen objektiven Dritten erkennbaren Bedingungen und Anforderungen. Diese resultieren jedoch lediglich aus den wenigen, dem Kläger (unstreitig) zugegangenen bzw. bekannten Informationsmaterialien und Unterlagen der Beklagten betreffend das in Rede stehende weiterbildende Studium. Dabei erschließt sich allein aus der dem Kläger überlassenen, vom Rektor der Beklagten herausgegebenen allgemeinen Beschreibungs- und Informationsbroschüre "Weiterbildungsstudium "Beratung in psychosozialen Tätigkeitsfeldern und Organisationen", Fachberatung für psychosoziale Entwicklung" vom Juni 1999, die der Kläger auszugsweise in Kopie in dem von ihm vor dem erkennenden Gericht geführten, abgeschlossenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 12 L 1602/01 vorgelegt hat, insbesondere dort aus der Beschreibung "Formaler Rahmen", dass ein weiterbildendes Studium im Sinne des bis zum 31. März 2000 geltenden § 89 UG NRW angestrebt war. Insbesondere wird darin als Abschluss ein "Hochschulzertifikat" angekündigt bzw. ausgewiesen. Unter dem Gliederungspunkt "Struktur" finden sich u.a. die Angaben "Zwischenprüfung mit Dokumentation des Kenntnisstandes" und "Abschlussprüfung mit schriftlichem Bericht über einen Beratungsfall und mündlichem Kolloquium". Zwar sind dort "Prüfungen" erwähnt, jedoch ist nicht ersichtlich, dass dies auch Prüfungen i.e.S. sein sollten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die angekündigte Zwischenprüfung überhaupt nicht stattgefunden hat. Insoweit verbleibt eine nicht prüfungsrelevante Anforderung einer "Dokumentation des Kenntnisstandes". Der Punkt "Abschlussprüfung" beschränkt sich neben dem vom Kläger erfolgreich absolvierten mündlichen Kolloquium lediglich auf einen "schriftlichen Bericht über einen Beratungsfall". Diese Umschreibung läßt es jedoch nicht zu, prüfungsrechliche Maßstäbe anzulegen. Denn ein "schriftlicher Bericht über einen Beratungsfall" hat lediglich deskriptiv-dokumenta-rischen Charakter. Insoweit ist dem Kläger zu folgen, wenn er ausführt, seine Abschlussarbeit entspreche in vollem Umfange den Anforderungen, die an eine Abschlussarbeit dieses Weiterbildungsstudiums gestellt werden könnten; denn ein solcher Fallbericht sei weder ein Gutachten noch eine wissenschaftliche Arbeit im engeren Sinne. Dass die vom Kläger erstellte Abschlussarbeit als solche nicht dem Erfordernis eines "schriftlichen Berichts über einen Beratungsfall" genügt, hat der Beklagte weder dargelegt noch ist dies im Übrigen erkennbar. Insbesondere erschließt sich dies nicht aus den fraglichen Gutachten, die zu der Abschlussarbeit des Klägers erstellt worden sind. Diese belegen vielmehr, dass der Kläger den geforderten studiengang- und themenbezogenen schriftlichen Bericht erbracht hat. Die in den Gutachten aufgezeigten Mängel führen jedenfalls nicht dazu, den "Bericht" als unbrauchbar oder verfehlt zu qualifizieren. Ob anderes zu gelten hätte, wenn die Arbeit des Klägers als gänzlich unlesbar, wirr oder sonst grundlegend verfehlt kritisiert worden wäre, bedarf hier nicht der Klärung.

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Abweichendes ergibt sich weiterhin nicht aus dem Hinweis in der Übersicht "Formaler Rahmen" bezüglich des Abschlusses "Hochschulzertifikat". Auch daraus lassen sich weitergehende prüfungsrechtliche Anforderungen an den schriflichen Bericht des Klägers (sowie des Kolloquiums) nicht herleiten. Denn insoweit hat die Beklagte gerade zum Ausdruck gebracht, dass das weiterbildende Studium nicht mit einem Hochschulzeugnis (mit entsprechend vorgelagerten Prüfungen) abschließt. Auch der vom Beklagten in der Einleitung der erwähnten Broschüre verwandte Ausdruck "mediengestützes postgraduales Studium" führt nicht zu einer entsprechenden Qualifizierung. Hierfür ist allein der (feststellbare) materielle Gehalt eines Weiterbildungsangebotes entscheidend, wobei vorliegend eine Einstufung als postgradualer Studiengang aufgrund der aufgezeigten Gesamtumstände ausscheidet, insbesondere auch mangels Erwähnung des von dem zu diesem Zeitpunkt noch geltenden § 89 Abs. 4 Satz 4 UG NRW geforderten berufsqualifizierenden Abschlusses in dem "Formalen Rahmen" der vorerwähnten Broschüre. Vielmehr steht der dort von der Beklagten angekündigte Abschluss "Hochschulzertifikat" in Übereinstimmung mit der von der Beklagten praktizierten Erteilung von Weiterbildungszertifikaten. Danach ist das Zertifikat über den Abschluss eines weiterbildenden Studiums nach den entsprechenden Vorläuferregelungen des § 90 HG NRW, § 89 WissHG und § 89 UG NRW, eine Bescheinigung für besondere Gasthörer, die im eigentlichen Sinne an einer dem § 89 WissHG entsprechenden Weiterbildungsveranstaltung mit Erfolg teilgenommen haben.

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Vgl. Schreiben des Prorektors für Weiterbildung der FernUniversität in Hagen vom 29. Juni 1992 , s. beigezogenes Verfahren 12 K 4696/01, dort Bl. 87. Ausweislich des Protokollentwurfs der 76. Sitzung vom 04. Dezember 1995 der Ständigen Kommission für Weiterbildung hat diese der Beibehaltung der Klassifikation der Weiterbildungszertifikate zugestimmt, s. beigezogenes Verfahren 12 K 4696/01, dort Bl. 92.

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Handelt es sich demgemäß um ein weiterbildendes Studium im Sinne vom § 90 HG (vormals § 89 UG) und hat der Kläger die für eine erfolgreiche Teilnahme vorausgesetzten Anforderungen - soweit sich diese auf Grund der besonderen Situation bestimmen lassen - sämtlich erfüllt, hat er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Aushändigung des entsprechenden Zertifikates, welches ihm die erfolgreiche Teilnahme des nach § 89 UG NRW begonnenen und unter der Geltung des § 90 HG NRW fortgeführten und abgeschlossenen weiterbildenden Studiums "Beratung in psychosozialen Tätigkeitsfeldern und Organisationen", das gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 UG NRW, § 90 Abs. Abs. 1 Satz 2 HG NRW zulässigerweise in Zusammenarbeit mit einer Einrichtung in privatrechtlicher Form, der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie, durchgeführt worden ist, dokumentiert.

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Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die zugesagte Gegenleistung entsprechend den damals geltenden Richtlinien zu erbringen (Antrag zu 3.), ist die insoweit statthafte allgemeine Leistungsklage bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn die Beklagte ist - wie ausgeführt - verpflichtet, dem Kläger aufgrund des erfolgreich abgeschlossenen weiterbildenden Studiums das entsprechende Zertifikat auszuhändigen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er darüber hinaus ein selbstständiges, rechtlich anerkennens- und schützenswertes Interesse hat, die seiner Behauptung nach von der Beklagten nicht ordnungsgemäß erbrachten Ausbildungsleistungen im Nachhinein in natura einzufordern. Zudem ist das Verhalten des Klägers rechtsmißbräulich. Ihm war der Pilotcharakter des weiterbildenden Studiums hinlänglich bekannt bzw. erkennbar. Gleichermaßen waren ihm die von ihm nunmehr geltend gemachten Defizite schon in den einzelnen Phasen der Ausbildung bekannt, wie insbesondere an der nicht erfolgten Zwischenprüfung zu ersehen ist. In dieser dem Kläger ersichtlichen Pilotphase traf ihn die erhöhte Obliegenheit, die seiner Auffassung nach festgestellten Mängel unverzüglich gegenüber der Beklagten anzuzeigen und zu rügen bzw. die Beklagte zur Erbringung der nach seiner Auffassung zugesagten Gegenleistungen bzw. Beseitigung der angeblichen Defizite aufzufordern. Dies hat der Kläger - soweit ersichtlich - unterlassen. Dass er dies erst nunmehr im Nachhinein vorträgt und geltend macht, ist treuwidrig und steht dem von ihm geltend gemachten Anspruch gleichermaßen entgegen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu einer Annahme der von ihm eingeforderten "zugesagten Gegenleistungen" überhaupt bereit wäre, wie sich an seiner Bemerkung im Erörterungstermin, sich beruflich umorientiert zu haben, es komme nicht darauf an, ob er heute oder später ein Zertifikat ausgestellt bekomme, ersehen läßt. Schließlich steht dem klägerischen Begehren auch der Umstand der Unmöglichkeit entgegen. Denn dieses weiterbildende Studium wird von der Beklagten nicht mehr angeboten, die Pilotphase dieses weiterbildenden Studiums ist - wie dem Kläger bekannt - ersatzlos ausgelaufen.

42

Der vom Kläger weiterhin hilfsweise gestellte Antrag auf Ersatz nicht gerechtfertigter Gebühren (Antrag zu 3.) ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu.

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Dem auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützen Begehren auf Erstattung nicht gerechtfertigter Gebühren - nach den Darlegungen des Klägers in Höhe von 1.653,00 EUR (3.233,00 DM) - steht von vornherein entgegen, dass die vom Kläger geleisteten (Studien-) Gebühren in Höhe von insgesamt 4.090,34 EUR (8.000,00 DM) mittels vier bestandskräftiger Gebührenbescheide auf der Grundlage des § 2 a des Hochschulgebührengesetzes erhoben worden sind. Stellen diese Gebührenbescheide den Rechtsgrund für die vom Kläger erhobenen Gebühren dar, ist somit für einen Erstattungsanspruch kein Raum. Der Kläger wäre ggfls. gehalten (gewesen), sich zunächst mittels geeigneter Verwaltungsverfahren gegen die Gebührenbescheide zu wenden. Demgemäß kommt auch eine Umdeutung des klägerischen Begehrens hin zu einem Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsbegehren nicht in Betracht.

44

Vgl. hierzu allgemein: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage München 2003, § 42 Rdnr. 18.

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Soweit der Kläger darüber hinaus einen "entstandenen Schaden" ersetzt verlangt, ist die hilfsweise erhobene Klage bereits unzulässig. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen und die Behauptung eines "entstandenen Schadens" nicht ansatzweise substantiiert dargelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten des Verfahrens im Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen aufzuteilen, wenn der Klage nur teilweise stattgegeben bzw. die Klage nicht in vollem Umfange abgewiesen wird. Dabei bestimmt sich das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen grundsätzlich nach den Anträgen der Beteiligten und der Urteilsformel. Vorliegend folgt hieraus die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung, wobei das Gericht das Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten jeweils zu gleichen Teilen gewichtet hat.