§ 53 Abs. 6 AuslG: Abschiebungsschutz wegen PTBS bei unzureichender Behandlung im Kosovo
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach Ablehnung ihres Asylfolgeantrags die Anerkennung als Asylberechtigte sowie Abschiebungsschutz. Das VG verneinte politische Verfolgung und Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG sowie sonstige Abschiebungshindernisse aufgrund der Sicherheitslage im Kosovo. Stattgegeben wurde der Klage jedoch hinsichtlich § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil eine schwere PTBS mit depressiver Symptomatik vorliegt und eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Kosovo nicht hinreichend gewährleistet ist. Bei Rückführung drohe eine wesentliche Verschlimmerung bis hin zu lebensbedrohlichen Folgen.
Ausgang: Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Asylfolgeantrag ist das Verwaltungsgericht im Verpflichtungsprozess in der Sache abschließend zu entscheiden; die Wiederaufnahme des Verfahrens ist kein eigenständig einklagbarer Anspruch, sondern unselbständiger Prüfungspunkt des geltend gemachten Schutzbegehrens.
Politische Verfolgung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG setzt gezielte staatliche oder dem Staat zurechenbare Rechtsverletzungen voraus, die an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen und eine hinreichende Intensität erreichen.
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann vorliegen, wenn bei einer schwerwiegenden Erkrankung aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat eine wesentliche Verschlimmerung oder eine lebensbedrohliche Gefährdung infolge Rückführung droht.
Bei posttraumatischen Belastungsstörungen kann der Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG insbesondere dann begründet sein, wenn neben medikamentöser Versorgung eine längerfristige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist, die im Zielstaat faktisch nicht erreichbar ist.
Eine zeitweilige Stabilisierung im Aufnahmestaat schließt ein krankheitsbezogenes Abschiebungshindernis nicht aus, wenn eine Rückkehr bereits zu Retraumatisierung geführt hat und bei erneuter Rückführung erhebliche Gesundheitsgefahren prognostisch zu erwarten sind.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. August 2002 verpflichtet, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro (Kosovo) festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 3/5, die Beklagte 2/5 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die im Jahre 1969 geborene Klägerin ist serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und nach ihren eigenen Angaben albanische Volkszugehörige moslemischen Glaubens. Sie reiste am 20. Juni 1993 von ihrem Heimatort Q. in der – ehemals autonomen – Provinz Kosovo (Republik Serbien) in das Bundesgebiet ein. Am 23. Juni 1993 stellte die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Durch Bescheid vom 16. Juli 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin ab und stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest. Es forderte die Klägerin ferner unter Abschiebungsandrohung nach Rest-Jugoslawien (Kosovo) zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch rechtskräftiges Urteil vom 14. Januar 2000 ‑ 16 aK 5971/93.A ‑ abgewiesen.
Am 26. Februar 2002 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung sie geltend machte: Nach der Rückkehr ihrer Familie in den Kosovo hätten sie in einem Zelt gelebt. Eines nachts sei dieses Zelt von unbekannten Leuten umstellt worden, und zwar im Anschluss an die Wahl von Oktober 2001. Als ihr Ehemann aus dem Zelt getreten sei, habe er eine Gruppe maskierter Männer gesehen, die sich wieder entfernt hätten. Aus Angst hätten sie in dieser Nacht nicht mehr schlafen können. Am nächsten Tag hätten sie festgestellt, dass jemand mit Kreide eine Botschaft auf das Zelt geschrieben habe, wonach sie Q. verlassen müssten, weil ihr Ehemann der LDK angehöre. Andernfalls würden sie und ihre Kinder umgebracht. Tatsächlich habe ihr Ehemann in der Zeit von 1989 bis 1993 für die LDK gearbeitet. Sie hätten keine Ahnung gehabt, welcher Nationalität die maskierten Männer angehört hätten. Aus diesem Grunde hätten sie sich veranlasst gesehen, den Kosovo erneut zu verlassen.
Durch Bescheid vom 22. August 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 16. Juli 1993 bezüglich der (negativen) Feststellung zu § 53 AuslG ab. Es forderte die Klägerin ferner unter Abschiebungsandrohung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf.
Mit der am 31. August 2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht unter Vorlage einer Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. I. vom 6. September 2002 sowie Ärztlicher Bescheinigungen des Arztes für Psychotherapie K. und der Ärztin B. – beide an der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in X. – vom 9. Oktober 2002 beziehungsweise 24. Juli 2003 sowie einer Ärztlichen Bescheinigung der Ärztin für Psychiatrie B. an der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in X. vom 11. Mai 2004 und eines Ärztlichen Attestes des Arztes für Innere Medizin Dr. med. (I) L. vom 17. Mai 2004 ergänzend geltend, dass sie aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer depressiver Symptomatik ICD 10: F 43.1 eine längerfristige psychiatrische Behandlung benötige, die in ihrer Heimat nicht möglich sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. August 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 10 K 3441/02.A, 10 L 1828/02.A und 10 L 1885/02 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Abwesenheit der Beklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, obwohl Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Ablehnung eines von der Klägerin gestellten Asylfolgeantrages nach § 71 AsylVfG ist. Denn die Verwaltungsgerichte haben auch bei Folgeanträgen in der Sache "durchzuentscheiden", weil der für den geltend gemachten Anspruch unter anderem entscheidungserhebliche Gesichtspunkt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss, lediglich die Frage nach der Erfüllung der für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erforderlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, nicht aber einen eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch betrifft.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 ‑ 9 C 28.97 ‑ in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 861 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1998, 725 = Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1998, 367.
Die zulässige Klage hat in der Sache jedoch nur insoweit Erfolg, als sie auf die Feststellung eines (individuellen) Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für die Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro (Kosovo) gerichtet ist; im Übrigen ist sie dagegen unbegründet.
Zur Begründung im Einzelnen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die im Wesentlichen zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 22. August 2002 Bezug genommen, soweit darin der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von anderen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG als dem des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt wird. Ergänzend führt das Gericht aus:
Gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (so genannte asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe gelten.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli 1989 ‑ BvR 502, 1000, 961/86 ‑ in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 f. und 23. Januar 1991 ‑ BvR 902/85 u. 515, 1827/89 ‑ in: BVerfGE 83, 216.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Annahme einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1992 ‑ 9 C 59.91 ‑ in: DVBl. 1992,843 = NVwZ 1992, 892 = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1992, 582 und vom 18. Januar 1994 ‑ 9 C 48.92 ‑ in: DVBl 1994, 531 = NVwZ 1994, 497.
Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der vorliegenden Erkenntnisquellen sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten kann zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) nicht festgestellt werden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG zusteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, sind Kosovo-Albaner wie die Klägerin bei Rückkehr in ihrer Heimat selbst bei Zugrundelegung des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes gegenwärtig und auf absehbare Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrechtserheblichen Verfolgung in individueller oder gruppengerichteter Form nicht ausgesetzt, weil die auf Dauer angelegte Anwesenheit von so genannten KFOR-Truppen im Kosovo und die Ablösung des Milosevic-Regimes durch eine demokratisch legitimierte politische Führung in der Bundesrepublik Jugoslawien – jetzt: Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro ‑ und der Republik Serbien eine Gefährdung dieser Bevölkerungsgruppe ausschließen.
Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 13 A 990/02.A -.
Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG bestehen mit Blick auf die Lage im Kosovo gleichfalls nicht. Denn unter Verwertung der einschlägigen aktuellen Erkenntnisse
vgl. zuletzt ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- undabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien(Kosovo) vom 27. November 2002 und Bericht des AuswärtigenAmtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbienund Montenegro (Kosovo) vom 10. Februar 2004.
ist die Feststellung gerechtfertigt, dass durch die internationale Präsenz im Kosovo eine Versorgungs- und Sicherheitslage gewährleistet wird, die in hinreichender Weise Schutz vor Angriffen asylrechtlich und abschiebungsrechtlich geschützter Rechtsgüter aller Bevölkerungsteile bietet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 13 A 990/02.A -.
Eine davon abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Albanern und Serben im Kosovo im März 2004 gerechtfertigt, in deren Verlauf unter anderem in den Städten Kosovska Mitrovica, Pristina und Prizren 31 Menschen getötet, 600 Menschen verletzt sowie hunderte von (serbischen) Häusern und Kirchen zerstört worden sind.
Vgl. "Der Spiegel" 13/2004 S. 122
Denn inzwischen haben die personell erheblich verstärkten Einheiten der KFOR-Truppen die öffentliche Sicherheit in dieser Region weitgehend wiederhergestellt.
Dagegen ist die Klage in dem aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet, weil der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte schwerwiegende psychische Erkrankung und die insoweit gegebenen unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in ihrer Heimat zusteht.
Die Klägerin leidet ausweislich der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwer depressiver Symptomatik (ICD-10: F 43.1). Diese Erkrankung geht einher mit zahlreichen körperlichen Beschwerden, insbesondere Schmerzen, Schlafstörungen, Alpträumen und "Flashblacks" (sich aufdrängende Trauma-Erinnerungen), in denen kriegsbedingte Gewalterfahrungen immer wieder angstvoll durchlebt werden, ferner mit ausgeprägter Erschöpfung, Antriebsstörung, Freudlosigkeit und gedrückter Stimmung, sozialem Rückzug und Suizidgedanken. Die Klägerin ist wegen dieser psychischen Erkrankung mehrfach stationär in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in X. behandelt worden. Eine adäquate und Erfolg versprechende ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, die nach dem Inhalt der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen auch weiterhin erforderlich ist, erscheint nach dem weiteren Inhalt dieser Bescheinigungen in ihrer Heimat nicht möglich. Eine zwischenzeitliche Rückkehr der Klägerin in den Kosovo im Jahre 2000 bis zum März 2002 hat bei ihr zu einer schweren Retraumatisierung geführt. Bei diesem schweren Krankheitsbild ist nach der Ärztlichen Bescheinigung der Ärztin für Psychiatrie T. an der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in X. vom 11. Mai 2004 eine längerfristige ambulante psychiatrische Behandlung erforderlich. Dies wird im Ergebnis auch durch das Ärztliche Attest des Arztes für Innere Medizin Dr. med. (I). L. vom 17. Mai 2004 bestätigt.
Die danach erforderliche ärztliche und psychotherapeutische Behandlung der Klägerin ist in ihrer Heimat nicht hinreichend gewährleistet. Denn die Behandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten sind im Kosovo äußerst begrenzt. Schwerwiegende psychische Krankheiten, wie insbesondere posttraumatische Belastungsstörungen, sind derzeit nur unzureichend therapierbar. Aufgrund der geringen Zahl der im öffentlichen Gesundheitswesen praktizierenden Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie (ca. 30) kommt es zu erheblichen Engpässen bei der ambulanten psychiatrischen Versorgung. Psychische Erkrankungen wie z. B. PTBS werden im öffentlichen Gesundheitswesen in der Regel rein medikamentös behandelt. Zwar gibt es einzelne privat praktizierende Fachärzte für Psychiatrie, die PTBS auch durch andere Behandlungsformen, wie z. B. Psychotherapie, zu therapieren in der Lage sind. Die Behandlungsplätze hierfür im privaten Bereich sind im Kosovo jedoch ebenfalls sehr begrenzt und die Kosten einer solchen Behandlung muss der Patient selbst tragen, was angesichts der prekären Einkommenssituation im Kosovo für viele sehr schwierig ist.
Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom10. Februar 2004.
Bei Berücksichtigung dieser erheblichen Einschränkungen des medizinischen Versorgungsstandards im Kosovo für die Behandlung einer schwerwiegenden psychischen Krankheit, wie sie hier in Rede steht, kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin im Falle einer Rückführung in die Heimat die erforderliche medikamentöse und therapeutische Behandlung erfährt. Dies kann indessen angesichts ihres erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustandes zu einer wesentlichen Verschlimmerung ihrer Erkrankung oder gar zu einer lebensbedrohlichen Gefährdung führen. Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung eines individuellen Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b Abs. 1 AsylVfG.