AFBG-Förderung: Abbruch wegen Doppelbelastung kein wichtiger Grund; keine regelmäßige Teilnahme
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Maßnahmebeiträge nach dem AFBG für eine Teilzeitfortbildung zur Geprüften Floristmeisterin, brach die Maßnahme jedoch ab. Streitig war, ob trotz Abbruchs ein Anspruch bis zum Abbruch besteht bzw. ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Das VG Arnsberg wies die Klage ab, weil die Klägerin bezogen auf die Gesamtmaßnahme keine regelmäßige Teilnahme (70%-Quote) nachwies und diese nach dem Abbruch nicht mehr erreichen konnte. Ein wichtiger Grund wurde verneint, insbesondere wegen fehlender Unverzüglichkeit der Abbruchmitteilung und weil die Überlastung durch eine selbst gewählte neue Tätigkeit die Fortsetzung nicht unzumutbar machte.
Ausgang: Verpflichtung zur AFBG-Förderung abgewiesen, da keine regelmäßige Teilnahme und kein wichtiger Grund für den Abbruch vorlag.
Abstrakte Rechtssätze
Die regelmäßige Teilnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 3 AFBG ist bezogen auf die Gesamtmaßnahme zu beurteilen und setzt den Nachweis der Teilnahme an 70 % der Präsenzstunden voraus.
Kann die regelmäßige Teilnahme an der Gesamtmaßnahme nicht nachgewiesen werden und ist sie wegen Abbruchs auch nicht mehr erreichbar, steht einem Förderungsanspruch die unmittelbare Rückerstattungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG entgegen.
Ein Abbruch aus wichtigem Grund i.S.d. §§ 7 Abs. 2, 3, 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG setzt voraus, dass dem Teilnehmenden die Fortsetzung der Fortbildung nach verständigem Urteil unter Abwägung der Interessen nicht mehr zugemutet werden kann; dabei sind strenge Anforderungen an vorausschauende Planung und zielstrebige Durchführung zu stellen.
Der Abbruch ist gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erklären; eine erheblich verspätete Mitteilung kann der Annahme eines wichtigen Grundes entgegenstehen.
Eine Überlastung aufgrund einer selbst gewählten neuen Erwerbstätigkeit begründet regelmäßig keinen wichtigen Grund, wenn der Teilnehmende durch zumutbare Dispositionen die Fortsetzung der Fortbildung hätte ermöglichen können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
Die am 0. Juli 0000 geborene Klägerin schloss im Juni 2017 die Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Floristin“ ab. Nach Abschluss der Ausbildung war sie in der Zeit von März 2018 bis September 2020 bei verschiedenen Floristen tätig. Nachdem sie im Anschluss daran beschäftigungslos war, nahm sie zum 00. August 0000 eine Fortbildung zur Geprüften Floristmeisterin bei der C. (im Folgenden: Fortbildungsstätte) auf. Am 0. September 0000 beantragte sie bei der Bezirksregierung Y. (im Folgenden: Bezirksregierung) die Förderung nach dem AFBG in Form eines Beitrags zur Deckung der Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) für die Teilnahme an dem in der Zeit vom 00. August 0000 bis zum 0. August 0000 in Teilzeit stattfindenden Vorbereitungslehrgang zur Geprüften Floristmeisterin. Ausweislich des Formblatts B zum Antrag sollte die Fortbildung insgesamt 980 Unterrichtsstunden umfassen und aus 14 Modulen bestehen. Wegen der Höhe der Lehrgangsgebühren wird auf das Formblatt B (Bl. 30 ff. des beigezogenen Verwaltungsvorgangs) und wegen der Einzelheiten der Modulplanung auf die Modulübersicht (Bl. 28 f. des beigezogenen Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen.
Im Oktober 0000 nahm die Klägerin bei U. eine Beschäftigung als pädagogische Mitarbeiterin auf. Gegenstand ihrer dortigen Tätigkeit war die Vermittlung einer fachübergreifenden Qualifikation an Jugendliche und junge Erwachsene, um diese auf eine Ausbildung vorzubereiten.
Mit Teilnahmenachweis (Formblatt F) vom 00. Januar 0000 setzte die Fortbildungsstätte die Bezirksregierung darüber in Kenntnis, dass die Klägerin die Maßnahme am 00. Januar 0000 abgebrochen bzw. gekündigt habe. Letzter Unterrichtstag, an dem die Klägerin teilgenommen habe, sei der 00. Januar 0000 gewesen. Die Klägerin habe in der Zeit vom 00. August 0000 bis zum 00. Januar 0000 an 380 von 380 angefallenen Präsenzstunden teilgenommen.
Mit Schreiben vom 00. Januar 0000 fragte die Bezirksregierung bei der Klägerin an, ob diese angesichts des Abbruchs bzw. der Kündigung der Maßnahme an dem Förderungsantrag festhalte. Für den Fall, dass der Antrag aufrecht erhalten bleibe, werde Gelegenheit gegeben, diejenigen Gründe darzulegen, aus denen der Abbruch erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 00. Januar 0000, bei der Bezirksregierung am 00. Februar 0000 eingegangen, teilte die Klägerin mit, dass sie den Förderungsantrag bis zum Abbruch der Maßnahme aufrechterhalte. Sie habe bis dahin regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen. Für den Abbruch benannte die Klägerin in dem Schreiben die folgenden Gründe:
„- Aufgrund eines neuen anspruchsvollen Berufs in der der Bildungsbranche den ich im Oktober 0000 angetreten bin, habe ich meine Psychische und Körperliche Bestbarkeit überschätzt.
- Die berufliche Umorientierung und die damit verbundene arbeits- und zeitintensive Belastung haben in mir die Erkenntnis reifen lassen, dass eine erfolgreiche Beendigung der Meisterausbildung nicht mehr möglich ist.
- Nach langem Hin und Her habe ich mich deswegen zur Entscheidung durchgerungen den Weiterbildungskurs vorzeitig zu beenden.“ [sic]
Mit Bescheid vom 00. April 0000 lehnte die Bezirksregierung den Förderungsantrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Förderung gemäß § 7 Abs. 1 AFBG ende, wenn die Fortbildungsmaßnahme vor Ablauf der vertraglichen Dauer von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt werde. Etwaige Förderungsleistungen stünden der Klägerin daher nur bis zum Abbruch der Maßnahme zu. Leistungen würden nur gewährt werden, wenn eine regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme vorliege - d.h. der Teilnehmer oder die Teilnehmerin an 70 % der Präsenzstunden teilgenommen habe. Sei dies nicht der Fall, würden gewährte Förderungsleistungen zurückgefordert. Das gelte nicht, wenn die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen worden sei und der Teilnehmer oder der Teilnehmerin bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen habe. Eine wesentliche Anforderung an einen wichtigen Grund sei, dass dieser erst nach Beginn der Maßnahme aufgetreten, nicht vorhersehbar gewesen und daher nicht abzuwenden gewesen sei. Hiervon sei im Fall der Klägerin nicht auszugehen. Die zusätzliche Belastung im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme habe sie im Vorfeld erkennen und bei ihrer Planung für die Maßnahme berücksichtigen müssen. Ausweislich der im Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen sei sie vor Beginn der Maßnahme arbeitssuchend gewesen, sodass sie jederzeit damit habe rechnen müssen, dass die Aufnahme einer Beschäftigung eine zusätzliche Belastung bedeute. Diesen Umstand habe die Klägerin bei der Aufnahme der Maßnahme im August 0000 nicht ausreichend berücksichtigt. Da sie daher nicht nachgewiesen habe, dass sie die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen habe, komme es auch nicht darauf an, ob sie bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen habe. Maßgeblich sei vielmehr die Teilnahme an der Gesamtmaßnahme. Diese liege nicht vor, da die Maßnahme insgesamt 980 Unterrichtsstunden umfasse, die Klägerin ausweislich des Teilnahmenachweises vom 00. Januar 0000 indes nur an 380 Unterrichtsstunden teilgenommen habe.
Die Klägerin hat am 00. Mai 0000 gegen den Bescheid vom 00. April 0000 die vorliegende Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Zu Beginn der Maßnahme habe sie den Eindruck gehabt, dass die dort vermittelten Inhalte insbesondere für jemanden, der - wie sie - bereits praktische Berufserfahrung gehabt habe, nicht besonders anspruchsvoll gewesen seien. So sei beispielsweise für das Modul 7 die Ausbildereignungsprüfung geplant gewesen, die sie allerdings bereits abgelegt hatte. Bevor sie die Beschäftigung bei U. aufgenommen habe, habe sie mit dieser unter Vorlage des Modulplans Absprachen darüber getroffen, dass sie - die Klägerin - für die Zeiträume, in denen Unterricht bei der Fortbildungsstätte stattfinde, hätte Urlaub erhalten sollen. Nachdem sie die Tätigkeit bei U. aufgenommen habe, habe sie zum einen festgestellt, dass sie in dem dortigen Bereich bestens aufgehoben gewesen sei und sich nicht habe vorstellen könne, in beruflicher Hinsicht etwas anderes zu machen. Zum anderen habe sie festgestellt, dass in Bezug auf die Fortbildung zur Floristmeisterin keine klare Organisation und Struktur gegeben gewesen sei. So sei es regelmäßig geschehen, dass die für die einzelnen Module angekündigten Termindaten und -orte plötzlich verschoben worden seien. Darüber hinaus habe der Geschäftsführer der Fortbildungsstätte die Teilnehmer aufgefordert, 700,00 Euro in bar zu zahlen, um hiervon „bei Bedarf […] Dinge anzuschaffen“. Im Rahmen des Besuchs bei der Bundesgartenschau in Erfurt hätten die Teilnehmer bis weit nach Mitternacht in einem neben dem Hotel aufgestellten Zelt verbringen müssen, um hier Arbeiten durchzuführen, ohne dass ihnen konkret mitgeteilt worden sei, was der Hintergrund dieser Arbeiten sei. Gleichzeitig hätten die Teilnehmer aber auch die Anweisung erhalten, um 4:00 Uhr auf den Blumen-Großmarkt zu fahren. Eine Dozentin sei auch dazu übergegangen, während des Lehrgangs ihr einjähriges Kind mitzubringen, was Konzentration der Dozentin und der Teilnehmer stark beeinträchtigt habe. Sie - die Klägerin - und weitere Teilnehmer hätten die Zustände dann gegenüber der Geschäftsführung der Fortbildungsstätte angemahnt. Dort seien sie zunächst vertröstet worden, bis im November 2021 letztlich Gespräche stattgefunden hätten. Hier habe man ihr - der Klägerin - signalisiert, dass dort kein Anlass gesehen werde, die Situation zu verändern. Zum 00. Januar 0000 habe sie die Maßnahme dann beendet. Soweit die Bezirksregierung der Auffassung sei, sie - die Klägerin - habe die Maßnahme abgebrochen, weil sie mit der Doppelbelastung durch die Fortbildung einerseits und die Berufstätigkeit andererseits nicht zurechtgekommen sei, sei dies unzutreffend. Sie habe die Maßnahme vielmehr deshalb abgebrochen, weil sie mit Blick auf die Unzuverlässigkeit der Fortbildungsstätte auf Dauer die Gefahr gesehen habe, dass die G. - trotz der vor Aufnahme der Beschäftigung durchgeführten Absprachen im Hinblick auf die Möglichkeit des Einsatzes von Urlaubstagen - auf eine Entscheidung von ihr - der Klägerin - bestanden hätte. Als sie sich für die Aufnahme einer Beschäftigung bei U. entschieden habe, sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass die Fortbildungsstätte, die eine berufsbegleitende Fortbildung anbiete, derart unzuverlässig sei. Hinzu komme, dass sich das Beschäftigungsangebot bei U. erst ergeben habe, als sie - die Klägerin - sich bereits für die Teilnahme an der Maßnahme entschieden und vertraglich an die Fortbildungsstätte gebunden hätte. Im Ergebnis habe sie die Fortbildung nur deshalb beendet, weil ihrer Meinung nach eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht erfolgt und die Organisation seitens der Fortbildungsstätte chaotisch gewesen sei. Sie - die Klägerin - habe zudem feststellen müssen, dass sie als pädagogische Mitarbeiterin mehr gefordert sei, als erwartet; auf einem Gebiet, in dem sie nicht ausgebildet sei. Sie habe erst nach einigen Monaten gemerkt, dass sie der Doppelbelastung nicht gewachsen gewesen sei. Sie habe nicht erwartet, dass die Arbeit bei U. so zeitintensiv sei. Sie habe daher letztlich vor der Wahl gestanden, entweder die Tätigkeit bei U. nur oberflächlich zu machen, oder die schlecht organisierte Fortbildung zur Floristmeisterin zu beenden. Während sie noch immer merke, wie stark die Tätigkeit bei U. sie - die Klägerin - fordere, könne sie sich nicht vorstellen, zukünftig eine andere Tätigkeit auszuüben.
Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung vom 00. April 0000 zu verpflichten, der Klägerin eine Förderung nach dem AFBG in Form eines Maßnahmebeitrags für die Teilnahme an der Fortbildung zur Geprüften Floristmeisterin bei der C. in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 00. August 0000 bis zum 00. Februar 0000 zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor, dass der Klägerin keine Leistungen nach dem AFBG zustünden, da sie unmittelbar zur Erstattung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG verpflichtet sei. Sie habe die Maßnahme nicht aus wichtigem Grund abgebrochen. Wichtige Gründe i.S.v. § 7 Abs. 4 und 4a AFBG seien solche, die dem Wesen nach mit den gesetzlich ausdrücklich genannten Gründen vergleichbar seien. „Krankheit“ und „Schwangerschaft“ erkenne das Gesetz als wichtige Gründe an, weil sie der menschlichen Steuerbarkeit und Beherrschbarkeit weitgehend entzogen seien. Die Aufgabe des Lehrgangs wegen der Mehrbelastung infolge der neu aufgenommenen Beschäftigung unterscheide sich im wesentlichen Maße von den vom Gesetz zugestandenen Gründen. Denn der vorgetragene Beweggrund beruhe auf der freien Auswahlentscheidung der Klägerin. Sie habe eine subjektive Fehleinschätzung getroffen und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung infolge einer neuen Beschäftigung regelmäßig dazu komme, dass in der Start-/Einarbeitungsphase eine erhöhte Belastung entstehe. Die Klägerin habe dieses Risiko bewusst in Kauf genommen. Sie habe es in den Händen gehabt, die sie im Ergebnis überfordernde Beschäftigung bei U. oder eine andere Beschäftigung auszuwählen, welche mit dem Besuch des Lehrgangs vereinbar gewesen wäre.
Mit Schriftsätzen vom 00. März 0000 (beklagtes Land) und vom 0. Juli 0000 (Klägerin) haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 00. Januar 0000 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach entsprechender Übertragung des Rechtsstreits durch die Einzelrichterin (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Der Klageantrag ist im Interesse der Klägerin in der aus dem Tatbestand ersichtlichen Weise auszulegen (vgl. § 88 VwGO). Da die Klägerin im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 00. Januar 0000 erklärt hat, sie halte den Förderungsantrag „bis zu dem Abbruch“ der Maßnahme aufrecht und damit den Antrag auf Förderung teilweise zurückgenommen hat, ist der Klageantrag in ihrem erkennbaren Interesse gemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass von dem Klageantrag ebenfalls nur der Zeitraum bis zum Abbruch der Maßnahme umfasst ist. Denn einem in zeitlicher Hinsicht darüber hinaus gehenden Klageantrag würde insoweit mangels vorherigen Antrags bei der Behörde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Ausgehend davon bezieht sich der Klageantrag der Klägerin auf den Zeitraum vom 00. August 0000 (Fortbildungsbeginn) bis zum 00. Februar 0000, da die Klägerin die Maßnahme am 00. Februar 0000 abgebrochen hat. Für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Abbruchs kommt es nicht etwa auf die Erklärung des Teilnehmers oder der Teilnehmerin gegenüber der Fortbildungsstätte, sondern auf die Erklärung des Teilnehmers oder der Teilnehmerin gegenüber der Bezirksregierung an.
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 28. August 2024 - 10 K 2382/19 -, juris, Rn. 81 f.
Das Schreiben der Klägerin vom 00. Januar 0000, mit dem sie den Maßnahmeabbruch gegenüber der Bezirksregierung bestätigt hat, ist am 00. Februar 0000 dort eingegangen.
Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 00. April 0000 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung in Form eines Maßnahmebeitrags für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zur Geprüften Floristmeisterin für die Zeit vom 00. August 0000 bis zum 00. Februar 0000 (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Einem etwaigen Förderungsanspruch steht entgegen, dass die Klägerin nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG in der hier maßgeblichen Fassung vom 12. August 2020 umgehend zur Rückerstattung der Förderung verpflichtet wäre. Hiernach ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten, wenn dieser bzw. diese in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann, wobei Bezugspunkt insoweit die Gesamtmaßnahme ist.
Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 4 L 116/20 -, juris, Rn. 6.
Dies wäre hier der Fall. Die Klägerin hätte die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nicht nachweisen können. Die Gesamtmaßnahme bestand ausweislich der Angaben der Fortbildungsstätte auf dem dem Förderungsantrag beigefügten Formblatt B aus 980 Präsenzstunden. Bis zum Abbruch der Maßnahme hat die Klägerin ausweislich des Teilnahmenachweises vom 00. Januar 0000 an 380 Präsenzstunden teilgenommen. Dies entspricht in Bezug auf die Gesamtmaßnahme einer Teilnahmequote von 38,78 % und stellt damit keine regelmäßige Teilnahme dar. Denn eine solche liegt gemäß § 9a Abs. 1 Satz 3 AFBG dann vor, wenn die Teilnahme an 70 % der Präsenzstunden nachgewiesen wird.
Die Klägerin hätte die erforderliche Teilnahmequote auch nicht mehr erreichen können, da sie die Maßnahme abgebrochen hatte und damit jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht ein Erreichen der Teilnahmequote ausgeschlossen gewesen wäre.
Die Klägerin könnte sich auch nicht auf § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG berufen. Hiernach ist, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat, der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Denn sie hat die Maßnahme jedenfalls nicht aus wichtigem Grund (vgl. § 7 Abs. 2 und Abs. 3a AFBG) abgebrochen.
Das AFBG definiert nicht, wann ein wichtiger Grund zum Abbruch vorliegt. Anerkannt ist, dass mit der Gesetzesbegründung zu § 7 AFBG, wonach die Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „wichtiger Grund“ herangezogen werden,
vgl. Bundestags-Drucksache 14/7094, S. 16,
auch die Rechtsprechung zu der Frage des wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf das AFBG übertragen werden kann.
Vgl. VG Bremen, Urteil vom 9. Dezember 2024 - 7 K 2879/23 -, juris, Rn. 48; VG Gera, Urteil vom 17. April 2024 - 6 K 933/23 Ge -, juris, Rn. 48; VG Ansbach, Urteil vom 17. September 2021 - AN 2 K 20.02358 -, juris, Rn. 47; Kuznik, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Auflage, Stand 9. Dezember 2025, § 7 AFBG, Rn. 53.
Im Rahmen von § 7 Abs. 3 BAföG ist hinsichtlich des wichtigen Grundes darauf abzustellen, ob dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände und der beiderseitigen, die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 23. Februar 1994 - 11 C 10.93 -, juris, Rn. 17, und vom 12. Februar 1976 - V C 86.74 -, juris, Rn. 17.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist insbesondere wesentlich, ob der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen, zielstrebigen Durchführung der Fortbildung ausreichend erfüllt hat.
Vgl. VG Bremen, Urteil vom 9. Dezember 2024 - 7 K 2879/23 -, Rn. 48, juris; VG Ansbach, Urteil vom 17. September 2021 - AN 2 K 20.02358 -, juris, Rn. 47.
Ob der Teilnehmer oder die Teilnehmerin dieser Verpflichtung entsprochen hat, beurteilt sich nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vorwerfbar ist und ihn bzw. sie damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist. Zur Bejahung eines wichtigen Grundes ist weiter erforderlich, dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. dazu § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG i. V. m. § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB), die erforderlichen Konsequenzen zieht und die bisherige Fortbildung unterbrechen oder abbrechen muss.
Vgl. VG Gera, Urteil vom 17. April 2024 - 6 K 933/23 Ge -, juris, Rn. 49.
Bei alldem ist außerdem zu berücksichtigen, dass an den wichtigen Grund nach § 7 Abs. 2 und 3 AFBG grundsätzlich strengere Anforderungen gestellt werden können, als dies im Rahmen von § 7 Abs. 3 BAföG der Fall ist. Denn im Unterschied zu Studierenden, die regelmäßig nach ihrem Schulabschluss ohne Berufserfahrung ein Studium aufnehmen, betrifft der Anwendungsbereich des AFBG - wie hier - regelmäßig Antragsteller bzw. Antragstellerinnen, die bereits über Berufserfahrung verfügen. Sie können deswegen regelmäßig besser einschätzen, für welche Fortbildungsmaßnahmen sie geeignet bzw. ungeeignet sind.
Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14. Februar 2023 - AN 2 K 22.01186 -, juris, Rn. 39 f.
Gemessen daran liegt im Fall der Klägerin ein wichtiger Grund für den Abbruch der Maßnahme nicht vor. Die Einzelrichterin legt in diesem Zusammenhang zugrunde, dass die Klägerin die Maßnahme wegen der Doppelbelastung durch die Fortbildung einerseits und die Tätigkeit bei U. andererseits abgebrochen hat. Ausschließlich diesen Grund hat die Klägerin - von der Bezirksregierung nach den Gründen für den faktischen Abbruch der Maßnahme gefragt - im Verwaltungsverfahren mit schriftlicher Erklärung vom 00. Januar 0000 benannt. Hier hat sie mitgeteilt, dass sie im Hinblick auf den neuen und anspruchsvollen Beruf in der Bildungsbranche ihre körperliche und psychische Belastbarkeit überschätzt habe und sie mit Blick auf die mit der beruflichen Umorientierung verbundene arbeits- und zeitintensive Belastung zu der Erkenntnis gekommen sei, dass eine erfolgreiche Beendigung der Fortbildung nicht mehr möglich sei. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, diese Annahme sei unzutreffend, vielmehr habe sie die Maßnahme aufgrund der Unzuverlässigkeit der Fortbildungsstätte sowie wegen eines Neigungswandels abgebrochen, folgt die Einzelrichterin dem nicht. Zum einen erscheint das neuerliche Vorbringen in Anbetracht der Eindeutigkeit der schriftlichen Erklärung der Klägerin - bei der es sich, wie die Bezirksregierung vorgetragen hat, um das „ehrlichste Zeugnis“ handeln dürfte - verfahrensangepasst, zumal die Klägerin nicht dargelegt hat, warum sie den Abbruch nicht bereits im Verwaltungsverfahren (auch) mit der Unzuverlässigkeit der Fortbildungsstätte und dem Neigungswandel begründet hat. Zum anderen hat die Klägerin sich in diesem Zusammenhang selbst widersprochen. Während sie auf der einen Seite mitgeteilt hat, die Interpretation der Bezirksregierung, der Abbruch sei wegen der Doppelbelastung erfolgt, sei unzutreffend, hat sie auf der anderen Seite ausgeführt, „dass sie feststellen musste, dass sie als pädagogische Mitarbeiterin doch mehr gefordert [sei], […], als erwartet“ und gemerkt habe, „dass sie dieser Doppelbelastung nicht gewachsen [sei]“ und den Abbruch damit selber (erneut) auch mit eben dieser Doppelbelastung begründet.
Die sich danach als Grund des Abbruchs darstellende Doppelbelastung rechtfertigt nicht die Annahme, die Klägerin habe die Fortbildung zur Geprüften Floristmeisterin aus einem wichtigen Grund i.S.v. §§ 16 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 2 und 3 AFBG abgebrochen.
Der Annahme eines wichtigen Grundes steht bereits entgegen, dass die Klägerin den Abbruch der Maßnahme nicht unverzüglich - d.h. ohne schuldhaftes Zögern - gegenüber der Bezirksregierung erklärt hat. Sie hat die Maßnahme bereits seit dem 00. Januar 0000 nicht mehr besucht, die Bezirksregierung aber erst am 00. Februar 0000 - d.h. mit über einem Monat Verzögerung und auch erst auf Nachfrage - darüber informiert. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, dass der Klägerin dieser zeitliche Versatz nicht vorgeworfen werden kann.
Ungeachtet dessen führt die von der Klägerin zur Begründung des Abbruchs herangezogene Doppelbelastung nicht zu der Annahme, man habe ihr die Fortsetzung der Fortbildung nicht zumuten können. Dem aus der Doppelbelastung resultierenden privaten Interesse der Klägerin an dem Abbruch der Maßnahme kommt nur geringes Gewicht zu. Ihr hätte bei der ihr obliegenden verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung vor Aufnahme der Tätigkeit bei U. bewusst sein müssen, dass die Aufnahme einer außerhalb ihres Fachbereichs liegenden Berufstätigkeit sie in besonderem Maße fordern würde. Es mag zwar zutreffen, dass die Klägerin darauf angewiesen war, ihren Lebensunterhalt während der in Teilzeit stattfindenden Fortbildung durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, etwa weil sie im Hinblick auf etwaige Sozialleistungen nicht mehr leistungsberechtigt gewesen wäre. Es wäre ihr jedoch möglich gewesen, eine Erwerbstätigkeit in ihrem Fachbereich aufzunehmen. Dies hätte sie voraussichtlich deutlich weniger gefordert und zugleich sichergestellt, dass ihr ausreichend Kapazitäten für die erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung zur Floristmeisterin zur Verfügung gestanden hätten.
Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe nicht erwartet, dass die Arbeit bei U. so zeitintensiv sei und erst nach einigen Monaten gemerkt, dass sie der Doppelbelastung nicht gewachsen gewesen sei, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Zum einen hätte es ihr oblegen, sich über den zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Tätigkeit bei U. zu informieren und abzuwägen, ob sie sich sowohl der daraus, als auch der aus der Fortbildung resultierenden Herausforderung gewachsen sieht. Zum anderen ist davon auszugehen, dass es ihr möglich gewesen wäre, auf die sich gegebenenfalls erst nach Aufnahme der Tätigkeit bei U. bemerkbar gemachte Überlastung im Sinne der Fortführung der Maßnahme zu reagieren. So wäre es ihr auch zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen, eine Tätigkeit in dem ihr bekannten Fachbereich aufzunehmen, um damit Kapazitäten für die Fortführung der Fortbildung zur Floristmeisterin zu schaffen. Dass sie an diesem Punkt nicht die Fortführung der Fortbildung, sondern die Tätigkeit bei U. priorisiert hat, war ihre freie Entscheidung, aber gerade nicht unausweichlich.
Das den privaten Interessen der Klägerin an dem Abbruch der Maßnahme gegenüberstehende Interesse der öffentlichen Hand an der Fortsetzung der Maßnahme stellt sich demgegenüber als besonders gewichtig dar. Denn im Fall des Maßnahmeabbruchs ist der individuell verfolgte Zweck der Förderung - wie auch hier - nahezu vollständig verfehlt. So kann ein erfolgreicher Abschluss der Fortbildung im Fall des Maßnahmeabbruchs nicht mehr erreicht werden. Entsprechend besteht - auch vorliegend - ein besonders starkes öffentliches Interesse an der Fortsetzung von Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen, um die steuerfinanzierte Förderung möglichst effektiv zur Erreichung der Fortbildungsziele einsetzen zu können.
Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 31. Mai 2022 - AN 2 K 21.01839 -, juris, Rn. 52.
Hinter diesen besonders gewichtigen Interessen muss das private Interesse der Klägerin - dem nach dem Dargestellten ein geringes Gewicht zukommt - zurücktreten. Dies hat zur Folge, dass der Klägerin die Fortsetzung der Fortbildung zur Floristmeisterin zuzumuten war und ein wichtiger Grund zum Abbruch nicht vorlag.
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellen würde, sie hätte die Maßnahme aus einem Zusammenspiel der von ihr benannten Gründe (Doppelbelastung, Neigungswandel, Unzuverlässigkeit der Fortbildungsstätte) - und nicht nur wegen der Doppelbelastung - abgebrochen, würde dies nicht zu einem wichtigen Grund i.S.v. § 7 Abs. 2 und 3 AFBG führen. Denn auch unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden privaten Interessen wäre ihr die Fortführung der Fortbildung zuzumuten gewesen.
Der geltend gemachte Neigungswandel würde im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung für sich genommen - ebenso wie die Doppelbelastung (siehe dazu bereits oben) - nicht maßgeblich zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht fallen. Zwar kann ein Neigungswandel grundsätzlich einen wichtigen Grund darstellen. Voraussetzung ist insoweit, dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin erst während der Fortbildung die Erkenntnis gewinnt, dass die gewählte Fachrichtung nicht seiner bzw. ihrer Neigung entspricht.
Vgl. zum BAföG: BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1983 - 5 C 68.82 - juris, Rn. 18, vom 6. September 1979 - 5 C 12.78 - juris, Rn. 15, und vom 12. Februar 1976 - 5 C 86.74 - juris, Rn. 22.
Der Neigungswandel muss so schwerwiegender und grundsätzlicher Art sein, dass die Fortsetzung der Fortbildung nicht mehr zugemutet werden kann. Es ist Sache des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf der Grundlage einer kritischen Prüfung der eigenen Interessen eine Fortbildung zu wählen, die seinen bzw. ihren Neigungen entspricht. Von jedem Teilnehmer oder jeder Teilnehmerin wird verlangt, dass er bzw. sie die erforderlichen Informationen einholt, bevor er bzw. sie mit der Fortbildung beginnt.
Vgl. VG München, Urteil vom 9. Dezember 2022 - M 15 K 21.3980 -, juris, Rn. 38.
Dies hat die Klägerin hier nicht getan. Angesichts ihres Alters und der Tatsache, dass sie bereits eine Ausbildung in demselben Bereich - nämlich als Floristin - abgeschlossen hatte und im Hinblick auf den Umstand, dass sie bereits über eine mehrjährige Berufserfahrung in eben diesem Bereich verfügte, wäre es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, sich vor Beginn der gewählten Fortbildung Klarheit über ihre beruflichen Neigungen zu verschaffen und ihr Fortbildungsziel entsprechend zu wählen. Bei entsprechender Auseinandersetzung mit dem Fortbildungsplan und der einschlägigen Prüfungsverordnung (Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin - Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung - FloristMFPrV) sowie durch Nachfrage bei der Fortbildungsstätte hätte die Klägerin bereits vor Beginn der Fortbildung zur Floristmeisterin erkennen können und müssen, dass diese nicht ihren Neigungen entspricht. Insbesondere hätte sie dann bereits im Vorfeld festgestellt, dass die im Rahmen der Fortbildung vermittelten Inhalte aus ihrer Sicht „nicht besonders anspruchsvoll“ waren und sie die für das Modul 7 vorgesehene Ausbildereignungsprüfung bereits abgelegt hatte. Eine entsprechende Befassung mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen kann nach Auffassung der Einzelrichterin einer zu diesem Zeitpunkt 28-jährigen Auszubildenden, gerade vor dem Hintergrund, dass die Wahl der (Weiter-)Bildung das weitere Berufsleben und damit die Existenz bestimmt, auch zugemutet werden.
Im Hinblick auf die geltend gemachte Unzuverlässigkeit der Fortbildungsstätte ist festzustellen, dass der Abbruch der Maßnahme durch die Klägerin bereits nicht unverzüglich erfolgte. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Fortbildungsstätte ihr auf eine auf die dortigen Unzulänglichkeiten bezogene Rüge bereits im November 2021 signalisiert, dass dort kein Anlass gesehen werde, die Umstände zu ändern. Wirksam abgebrochen hat die Klägerin die Maßnahme jedoch erst am 00. Februar 0000 (s.o.).
Die für sich genommen jeweils nicht maßgeblich ins Gewicht fallenden Gründe für den Abbruch der Maßnahmen würden auch in einer Zusammenschau nicht derart an Gewicht gewinnen, dass das Interesse der öffentlichen Hand an einer Fortführung der Fortbildungsmaßnahme (s.o.) dahinter zurücktreten müsste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
N.