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Verwaltungsgericht Arnsberg·1 L 431/07·24.06.2007

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Versiegelung eines Wettautomaten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die zwangsweise Versiegelung eines Wettautomaten. Das Verwaltungsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig und insbesondere unverhältnismäßig ist. Eine mündliche Androhung unmittelbaren Zwanges war fehlerhaft, mildere Zwangsmittel wären vorrangig gewesen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versiegelung des Wettautomaten wurde stattgegeben, weil die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig und unverhältnismäßig war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung unmittelbaren Zwanges ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist; in Sportwettenvermittlungsfällen widerspricht regelmäßig bereits die Androhung unmittelbaren Zwanges dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

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Die zwangsweise sofortige Versiegelung eines Wettautomaten ist unverhältnismäßig, wenn mildere Mittel (insbesondere Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes) geeignet erscheinen.

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Eine Androhung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften des VwVG NRW muss schriftlich erfolgen; eine rein mündliche Androhung ist fehlerhaft.

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Die Tatsache, dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht in der vorgeschriebenen Form angezeigt worden sein könnte, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Anwendung unmittelbaren Zwanges; die Gewerbeanzeige (§ 14 GewO) ist wertneutral und schränkt die Gewerbefreiheit nicht bereits durch Unterbleiben der Anzeige ein.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 55 Abs. 2 VwVG NRW§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW§ 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW§ 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 25. Mai 2007 gegen die vom Antragsgegner am 22. Mai 2007 vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen, mit denen ein Wettautomat im Betrieb der Antragstellerin in der C.------straße in I. versiegelt worden ist, wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.875,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 25. Mai 2007 gegen die vom Antragsgegner am 22. Mai 2007 vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen, mit denen ein Wettautomat im Betrieb der Antragstellerin in der C.------straße in I. versiegelt worden ist, wird angeordnet.

2

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3

Der Streitwert wird auf 1.875,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der aus dem Tenor ersichtliche sinngemäße Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet. Die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin fällt zu deren Gunsten aus, weil die angefochtene Maßnahme des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig ist.

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Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vorliegen, dem zufolge Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden kann, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde dabei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Auch muss hier nicht entschieden werden, ob die mündliche Ankündigung des Antragsgegners, „dass mit der Versiegelung des Automaten zu rechnen sei, sofern dieser nicht aus der Spielhalle entfernt würde" - gefolgt von der Anwendung des Zwangsmittels - auf einem rechtmäßigen vollziehbaren Grundverwaltungsakt, etwa einer rechtlich nicht zu beanstandenden Betriebsschließungsverfügung wegen angeblicher unrechtmäßiger Vermittlung von Sportwetten durch die Antragstellerin beruht (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). Denn es spricht alles dafür, dass die Zwangsmaßnahme in der Gestalt der Versiegelung des Wettautomaten der Antragstellerin durch Bedienstete des Antragsgegners (vgl. die Antragserwiderung des Antragsgegners vom 13. Juni 2007) im Ergebnis rechtswidrig ist. Gleiches gilt für die zuvor ergangene mündliche Androhung unmittelbaren Zwanges, die bereits fehlerhaft wäre, weil sie nicht schriftlich erfolgte (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).

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Denn die sofortige zwangsweise Versiegelung des Sportwettenvermittlungsautomaten des Antragstellers ist jedenfalls unverhältnismäßig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer insoweit folgt, widerspricht bereits die Androhung unmittelbaren Zwanges in Sportwettenvermittlungsfällen regelmäßig dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so wie er in §§ 58 Abs. 3 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW Ausdruck gefunden hat.

8

OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 4 B 1892/06 - (Entscheidungsabdruck S. 2), m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung.

9

Es genügt danach, wenn der Wettbürobetreiber - zunächst - mit der Androhung milderer Zwangsmittel zu einem nach Auffassung der Behörde rechtmäßigen Handeln angehalten wird. Infolgedessen ist in solchen Fällen regelmäßig zunächst die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes angemessen. Nichts anderes gilt im Falle der Einräumung der Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten über Automaten. Ist danach bereits die Androhung unmittelbaren Zwanges in Fällen wie dem vorliegenden rechtswidrig, gilt dies erst recht für seinen Vollzug.

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Vgl. Beschluss der Kammer vom 22. März 2007 - 1 L 82/07 -.

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Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise ein sofort angewandter unmittelbarer Zwang dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprochen hätte, liegen nicht vor.

12

Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass dem Antragsgegner bei früheren Kontrollen nicht aufgefallen sein soll, „dass zwischen den Unterhaltungsspielgeräten ein Wettautomat aufgestellt war", wie er in der Antragserwiderung betont. Der Aufnahme der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten" durch die Antragstellerin steht nicht entgegen, dass sie nach Aktenlage ein derartiges Gewerbe beim Antragsgegner möglicherweise nicht - jedenfalls nicht in der vorgeschriebenen (§ 14 Abs. 4 GewO) Form - angezeigt hat. Denn § 14 GewO verbietet nicht, den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anzufangen; die Vorschrift macht keine Ausnahme vom Grundsatz der Gewerbefreiheit.

13

Vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, Stand: Januar 2007, § 14 Rn. 9; Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, Kommentar, 6. Aufl. 1999, § 14 Rn. 1.

14

Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber mit Schreiben vom 12. April 2006 behauptet hat, dass eine Anmeldung dieser gewerblichen Tätigkeit nur möglich sei, wenn die Antragstellerin eine landesrechtliche Sportwettenerlaubnis vorlegen könne, und er offenbar meint, dass die Vermittlung von Sportwetten als Gewerbe gar nicht gemäß § 14 GewO angezeigt werden könne, findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO dient die Gewerbeanzeige dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen. § 14 GewO ist eine sog. wertneutrale Ordnungsvorschrift.

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Vgl. Marcks, a. a. O., Rn. 10.

16

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ist u. a. jedes stehende Gewerbe anzeigepflichtig. Gewerbe ist jede selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete, erlaubte Tätigkeit. Eine Tätigkeit ist jedenfalls dann nicht erlaubt, wenn sie generell, etwa durch Strafgesetze verboten ist. Dabei muss in diesem Fall die Tätigkeit als solche und nicht nur eine bestimmte Ausübungsform verboten sein. Die Veranstaltung von Sportwetten - und damit auch deren Vermittlung - ist aber nicht generell verboten, wie sich aus § 1 Abs. 1 des Sportwettengesetzes NRW ergibt, so dass ein derartiges Gewerbe auch gemäß § 14 GewO anzeigefähig und -pflichtig ist. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens findet keine Prüfung der Frage statt, ob der Gewerbetreibende überhaupt zur Ausübung des angezeigten Gewerbes berechtigt ist; die Bescheinigung ersetzt auch nicht etwa eine etwa erforderliche Erlaubnis.

17

Vgl. Marcks, a. a. O., § 15 Rn. 2.

18

Soweit der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. April 2006 darüber „unterrichtet" hat, dass eine Anmeldung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten" nicht möglich sei, läge hierin sogar eine Bestätigung der angezeigten gewerblichen Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 GewO,

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vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 22 BV 06.1994 - (Juris).

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wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nach § 14 GewO erfüllt wären, was hier dahinstehen kann.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Höhe der Festsetzung folgt der Rechtsprechung der Kammer in Verfahren dieser Art.