Eilrechtsschutz gegen Gewerbeuntersagung wegen unzuverlässigen Vertreters abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Gewerbeuntersagung mit Sofortvollzug. Das Gericht hielt die Begründung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 3 VwGO) für ausreichend und bewertete die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin sei gewerberechtlich unzuverlässig, weil sie sich durch eine Person vertreten lasse, der bestandskräftig die Vertretungstätigkeit untersagt worden sei und die zudem selbst unzuverlässig sei (u.a. erhebliche Steuerrückstände). Auch unionsrechtliche Grundfreiheiten stünden der Untersagung nicht entgegen; das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; spricht die Rechtslage überwiegend für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse.
Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO setzt Tatsachen voraus, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun; Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn keine Gewähr für eine künftig gesetzestreue Gewerbeausübung besteht.
Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich daraus ergeben, dass sich der Gewerbetreibende wissentlich einer Person als Vertreter bedient, der bestandskräftig die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter untersagt worden ist.
Nationale Maßnahmen, die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigen, sind zulässig, wenn sie nicht diskriminierend sind, zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen, geeignet sind und nicht über das Erforderliche hinausgehen; dies kann bei Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch unzuverlässige Gewerbetreibende der Fall sein.
Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung einer Gewerbeeinstellung kann zulässig sein, wenn mildere Zwangsmittel wie Zwangsgeld im konkreten Fall keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind (§ 62 Abs. 1 VwVG NRW).
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet. Denn der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorgenannten Ordnungsverfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet und das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser Verfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Hierfür ist maßgeblich, dass bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2004 spricht und auch im Übrigen dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin am einstweiligen Nichtvollzug einzuräumen ist.
Rechtsgrundlage für die Untersagung der Ausübung des Gewerbes Instandhaltung von Gebäuden und deren Inventar, Reparaturarbeiten und Arbeiten, die keine besondere Erlaubnis bedürfen, Handel mit Waren aller Art, für die keine besondere Erlaubnis nötig ist, Tätigkeit einer Werbeagentur, Vergabe von Aufträgen an Dritte" ist § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO). Hiernach ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Anforderungen sind voraussichtlich erfüllt. Insbesondere ist die Antragstellerin unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne. Denn sie bietet nicht die Gewähr, ihr Gewerbe zukünftig im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben.
Es kann offen bleiben, ob die Antragstellerin bereits deshalb als unzuverlässig anzusehen ist, weil sie sich eventuell als Strohmann" für ihren alleinigen Gesellschafter und Vertretungsberechtigten, Herrn N. Q. , zur Verfügung stellt, um diesem entgegen der ihm gegenüber ausgesprochenen Gewerbeuntersagung faktisch eine selbständige gewerbliche Tätigkeit zu ermöglichen.
Jedenfalls bietet die Antragstellerin deshalb nicht die Gewähr dafür, dass sie sich zukünftig an alle einschlägigen gesetzlichen Vorgaben halten wird, weil sie sich zum einen durch eine Person vertreten lässt, der bestandskräftig untersagt worden ist, als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person tätig zu werden, und weil obendrein ihr Vertreter als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne anzusehen ist.
Bereits mit Ordnungsverfügung vom 11. März 1992 hatte der Antragsgegner dem Vertreter der Antragstellerin nicht nur die Ausübung des Gewerbes Handel mit Bauelementen" und jedes anderen Gewerbes untersagt, sondern auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Diese Ordnungsverfügung ist bestandskräftig geworden. Der Antrag des Vertreters der Antragstellerin, ihm die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, ist durch bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2003 abgelehnt worden. Gleichwohl lässt sich die Antragstellerin, jedenfalls in Bezug auf ihre Niederlassung in Deutschland, durch Herrn Q. vertreten und ermöglicht ihm damit wissentlich eine Tätigkeit, die ihm durch Ordnungsverfügung verboten ist.
Auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten ist es nicht zulässig, dass Herr N. Q. die Antragstellerin bei ihrer gewerblichen Tätigkeit im Inland vertritt. Der Ausschluss von der Vertretung stellt weder einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV -, früher Artikel 52 EGV), noch einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49, 50 EGV, früher Artikel 59, 60 EGV) dar. Zwar wird es der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit nicht verwehrt werden können, eine Zweigniederlassung in Deutschland zu gründen oder/und unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit ihre Dienste im Inland anzubieten. Die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit hindert jedoch die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um drohenden Schaden von der Allgemeinheit oder von einzelnen Personen abzuwenden, insbesondere um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, zulässig, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Maßnahmen müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.
Vgl. Europäischer Gerichtshof (EUGH), Urteil vom 9. März 1999 - Rs.C -212/97 -, Gewerbearchiv 1999, 375, 377.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das gegen den Vertreter der Antragstellerin ausgesprochene Verbot, als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden tätig zu werden, gilt unabhängig davon, ob dieser Gewerbetreibende eine inländische juristische oder natürliche Person ist oder ob der Gewerbetreibende Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist. Es ist auch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses notwendig, dass Personen, denen wegen ihrer persönlichen Unzuverlässigkeit die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden untersagt worden ist, eine solche Tätigkeit nicht ausüben und zwar unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende Inländer ist oder nicht. Die gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Gewerbeuntersagung ist auch geeignet, das Ziel zu erreichen, Herrn N. Q. an einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden zu hindern. Schließlich ist die Gewerbeuntersagung auch erforderlich. Es wäre zwar denkbar, der Antragstellerin nicht die Gewerbeausübung schlechthin zu untersagen, sondern ihr lediglich zu untersagen, sich des Herrn Q. als Vertreters zu bedienen. Diese mildere Maßnahme kommt im vorliegenden Fall aber nicht in Betracht, weil die Antragstellerin zum einen in keiner Weise dargelegt hat, dass sie bereit und in der Lage ist, ihre Geschäfte im Inland durch eine andere Person als durch Herrn N. Q. führen zu lassen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Herr Q. alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin ist. Deshalb würde auch bei der Bestellung eines anderen Geschäftsführers die Gefahr bestehen, dass tatsächlich Herr Q. weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit nimmt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin besondere Vorkehrungen treffen könnte und wollte, um dies zu verhindern.
Zudem ist die Antragstellerin als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne anzusehen, weil sie sich eines Vertreters bedient, der selbst als persönlich unzuverlässig anzusehen ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Vertreter selbst lange Jahre einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen ist, obwohl ihm die selbständige Gewerbeausübung verboten worden war. Außerdem ist er während der Zeit seiner selbständigen gewerblichen Tätigkeit seinen steuerrechtlichen Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Maße nicht nachgekommen. Nach der Auskunft des Finanzamtes Hamm vom 26. Januar 2004 schuldete der Vertreter der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt Steuern und steuerliche Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 87.510,70 EUR aus den Jahren 1994 bis 2003. Insbesondere ist der Vertreter der Antragstellerin in den Jahren 1999 bis 2003 in großem Umfang seinen Umsatzsteuerzahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen. Zudem mussten die Veranlagungen für das Jahr 2002 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen geschätzt werden. Dieser Umstand rechtfertigt die Befürchtung, dass der Vertreter der Antragstellerin nicht in dem notwendigen Maße dafür Sorge tragen wird, dass die Antragstellerin zukünftig ihre steuerlichen Verpflichtungen pünktlich und vollständig erfüllt.
Vor diesem Hintergrund war es zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich, der Antragstellerin die weitere Ausübung ihres Gewerbes zu untersagen.
Die Aufforderung, die Gewerbetätigkeit bis zum 15. November 2004 einzustellen, trifft ebenfalls nicht auf rechtliche Bedenken. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Aufhebung des früheren § 35 Abs. 5 GewO und der Änderung des § 35 Abs. 7 Satz 3 GewO zum Ausdruck gebracht, dass eine Gewerbeuntersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 GewO selbst Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen sein kann. Gleichwohl ist es aber sinnvoll, im Zusammenhang mit der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen die Pflichten zu konkretisieren, die sich für den Gewerbetreibenden aus der Untersagungsverfügung ergeben. Damit werden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend die Möglichkeiten zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen konkretisiert.
Die in Ziffer 3) der Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2004 enthaltene Aufforderung, das angemeldete Gewerbe nach endgültiger Einstellung abzumelden, gibt die gesetzliche Verpflichtung eines Gewerbetreibenden nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO wieder. Ziffer 3) der Ordnungsverfügung beschwert die Antragstellerin deshalb nicht zusätzlich. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob es einer entsprechenden Aufforderung überhaupt bedurfte, obwohl keine Anhaltspunkte dafür bestehen dürften, dass die Antragstellerin ihrer Abmeldepflicht im Falle der endgültigen Einstellung des Gewerbebetriebes nicht nachkommen wird.
Die Androhung des unmittelbaren Zwanges in Form der Versiegelung der Geschäftsräume für den Fall der Nichtbeachtung der Gewerbeeinstellungsverfügung beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar kann gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW die Vollzugsbehörde zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes den unmittelbaren Zwang nur anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Dies dürfte hier der Fall sein. Es spricht viel dafür, dass im vorliegenden Fall ein Zwangsgeld deshalb ungeeignet wäre, weil aufgrund des Verhaltens des Vertreters der Antragstellerin in der Vergangenheit nicht damit gerechnet werden kann, dass die Antragstellerin der Verfügung von sich aus nachkommt oder sich durch die bloße Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes beeindrucken lassen würde.
Bei der Interessenabwägung im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Beachtung der angefochtenen Verfügung das private Interesse der Antragstellerin, ihr Gewerbe vorläufig fortzuführen. Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass Gewerbetreibende, die sich durch eine unzuverlässige Person vertreten lassen, der diese Vertretungstätigkeit zudem bereits untersagt worden ist, nicht am Geschäftsleben teilnehmen. Im vorliegenden Fall wäre anderenfalls zu befürchten, dass auch bei der Antragstellerin wie bei ihrem Vertreter Steuerrückstände in beträchtlicher Höhe entstehen werden. Die privaten Interessen der Antragstellerin haben dahinter zurückzutreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie beruht im Grundsatz auf einer entsprechenden ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für Verfahren dieser Art und berücksichtigt die Neufassung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (vgl. dort Nrn. 1.5 und 54.2.1).