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Verwaltungsgericht Arnsberg·1 K 509/14·16.11.2017

Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Klägerin trägt Kosten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin betrieb vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg ein Verfahren, das mit Beschluss vom 17.11.2017 eingestellt wurde. Der Tenor bestimmt, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Aus dem veröffentlichten Tenor gehen keine weiteren Entscheidungsgründe hervor.

Ausgang: Verfahren eingestellt; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert auf 30.000,00 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beendet das gerichtliche Verfahren ohne Entscheidung in der Hauptsache.

2

Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht über die Kostentragung entscheiden und die Kosten einer Partei auferlegen.

3

Das Gericht setzt zur Bemessung der Gerichtskosten einen Streitwert fest.

4

Aus dem bloßen Tenor einer Einstellungsentscheidung lassen sich ohne ergänzende Entscheidungsgründe keine materiell-rechtlichen Feststellungen ableiten.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

              Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.