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Verwaltungsgericht Arnsberg·1 K 402/05·05.07.2006

Fortsetzungsfeststellung nach Beschlagnahme/Einziehung von Lasurmeisen unzulässig

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Beschlagnahme zweier Lasurmeisen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmeverfügung. Nach Klageerhebung wurden die Tiere aufgrund bestandskräftiger Einziehungsverfügung in Verwahrung genommen und verendeten später. Das VG verneinte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil die Beschlagnahme durch die Einziehung gegenstandslos wurde und für etwaige Ansprüche wegen des Todes der Tiere nicht erheblich sei. Wiederholungsgefahr und ein bloßes Interesse an abstrakter Rechts- bzw. Tatsachenklärung genügten ebenfalls nicht.

Ausgang: Klage (Fortsetzungsfeststellungsantrag) mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) ist unzulässig, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat und kein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht.

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Ein berechtigtes Feststellungsinteresse wegen beabsichtigter Amtshaftungsansprüche setzt voraus, dass ein entsprechender Prozess hinreichend sicher zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist; außerdem muss die begehrte Feststellung für den Anspruch erheblich sein.

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Wird nach einer Beschlagnahme eine sofort vollziehbare und bestandskräftige Einziehung wirksam, wird die Beschlagnahme hinsichtlich der Entziehung der Verfügungsgewalt gegenstandslos und bildet nicht mehr die Grundlage für späteren Gewahrsam.

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Eine Wiederholungsgefahr begründet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur bei hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit eines erneuten gleichartigen Eingriffs unter im Wesentlichen unveränderten Umständen.

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Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann nicht allein auf das Begehren gestützt werden, abstrakte Rechtsfragen oder allgemeine tatsächliche Missstände ohne absehbaren eigenen Betroffenheitsfall gerichtlich klären zu lassen.

Relevante Normen
§ 47 BNatSchG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 BNatSchG§ 10 Abs. 2 Ziffer 10 Buchstabe b) bb) BNatSchG§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ Art. 34 GG§ 839 BGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Im Juli 2003 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger im Besitz von zwei Lasurmeisen (Parus cyanus) war, die mit den Ringnummern SKF BSI 1380 99 und SKF BSI 673 99 kennzeichnet waren.

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Mit Bescheid vom 21. Mai 2004 beschlagnahmte der Beklagte unter anderem diese beiden Lasurmeisen im objektiven Beschlagnahmeverfahren nach § 47 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Der Beklagte führte in dem Bescheid aus, dass der Kläger über die beschlagnahmten Vögel nicht verfügen dürfe, die Vögel aber zunächst beim Kläger verblieben. Die legale Herkunft der beschlagnahmten Vögel sei nach Erbringung des Herkunftsnachweises der Elterntiere durch entsprechende Dokumente durch eine DNA-Analyse innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung dieses Bescheides nachzuweisen. Wenn der Nachweis eine Ausnahme vom Besitzverbot nicht erbracht werde, so werde die Einziehung der betroffenen Vögel angeordnet werden. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, bei den beschlagnahmten Vögeln handele es sich um Exemplare europäischer Vogelarten, die gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 10 Buchstabe b) bb) BNatSchG besonders geschützt seien. Sie unterlägen deshalb grundsätzlich einem Besitzverbot. Bislang habe der Kläger den Nachweis einer Besitzberechtigung nicht erbracht. Der Beklagte ordnete auch die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

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Die Bezirksregierung Arnsberg wies mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2005 den vom Kläger dagegen eingelegten Widerspruch als unbegründet zurück.

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Daraufhin hat der Kläger am 23. Februar 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Lasurmeisen gehörten nicht zu den geschützten Vogelarten, da sie nicht von der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) erfasst und unter Schutz gestellt worden seien. Außerdem habe er einen hinreichenden Herkunftsnachweis erbracht.

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Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 zog der Beklagte die am 21. Mai 2004 beschlagnahmten Vögel, unter anderem auch die beiden Lasurmeisen, ein und wies darauf hin, dass das Eigentum an den Tieren mit der Einziehung auf ihn übergehe. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Die Verfügung wurde ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Postzustellungsurkunde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Februar 2005 zugestellt. Am 7. März 2005 holte der Beklagte die Lasurmeisen beim Kläger ab und übergab sie dem LÖBF NRW - W -Artenschutzzentrum Metelen zur Verwahrung. Dort verendeten die beiden Lasurmeisen etwa im Oktober 2005.

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Der Kläger macht nunmehr geltend: Durch den Tod der Lasurmeisen habe sich der Rechtsstreit noch nicht erledigt. Es bestehe der Verdacht, dass die Tiere nicht tierschutz- und artenschutzgemäß untergebracht und gepflegt worden seien. Bei Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme sei daher von einem Schadensersatzanspruch auszugehen. Es bestehe deshalb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmeverfügung. Er habe wie auch alle anderen Vogelzüchter ein sachliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass die Lasurmeisen nicht zu den geschützten Vogelarten des Artenschutzes gehören, die beschlagnahmten Tiere in den staatlichen Auffangstationen schlechter als bei den Züchtern behandelt werden und deshalb vorzeitig verenden und dass die sachliche Klärung dieser Fragen durch ein unabhängiges Gericht nicht aus prozessualen Gründen unterbleibe. Eine Einziehungsverfügung sei seinem Prozessbevollmächtigten nicht zugestellt worden. Hiergegen wäre auch sofort Widerspruch eingelegt worden, der nun mangels Zustellung nachgeholt werde. Die Vögel seien daher in seinem (des Klägers) Eigentum verblieben. Abgesehen davon würde die rechtswidrige Beschlagnahmeverfügung auch durch eine spätere Einziehungsverfügung nicht gegenstandslos, sondern könne selbständig beklagt werden. Deshalb sei das Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben, auch wenn die Tiere verendet seien. Ob letztlich ein Schadensersatzanspruch bestehe, sei von den ordentlichen Gerichten und nicht von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. Eine Zivilrechtsklage sei jedenfalls nicht offenbar aussichtslos. Gegenstand einer Amtspflichtverletzung könne nicht nur das Eigentum sein. In Betracht kämen auch Fürsorge- und Nachsorge- sowie Folgenbeseitigungspflichten der staatlichen Stellen des Artenschutzes gegenüber dem Kläger. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Klärung der Sachlage und zur Vermeidung entsprechender künftiger Fälle bestehe deshalb.

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Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte,

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die Beschlagnahmeverfügung des Beklagten vom 21. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. Januar 2005 für die von der Beschlagnahme erfassten zwei Lasurmeisen aufzuheben,

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beantragt der Kläger nunmehr,

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festzustellen, dass die Beschlagnahmeverfügung des Beklagten vom 21. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. Januar 2005 für die von der Beschlagnahme erfassten zwei Lasurmeisen (Parus cyanus) mit den Ringnummern SKF BSI 1380 99 und SKF BSI 673 99 rechtswidrig war.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor: Die Einziehungsverfügung vom 23. Februar 2005 sei dem Bevollmächtigten des Klägers ordnungsgemäß zugestellt worden. Auch der Kläger selbst sei über diese Zustellung mit Schreiben vom 24. April 2005 (richtig: 24. Februar 2005) informiert worden. Das dem Einziehungsbescheid beigefügte Anschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers sei zudem mit Anmerkungen versehen zurückgesandt worden. Darauf sei der Erhalt der zugestellten Schriftstücke handschriftlich mit Namenskürzel des Bevollmächtigen mit Datum 25. Februar 2005 vermerkt. Im Übrigen gehörten die Lasurmeisen zu den besonders geschützten Vögeln, auch wenn sie nicht in den Anlagen der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitkate und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist mit dem nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig.

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Wenn sich vor der Entscheidung des Gerichts über eine Anfechtungsklage der Verwaltungsakt erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt, nämlich die Beschlagnahmeverfügung des Beklagten vom 21. Mai 2004, hat sich allerdings, soweit er angefochten wurde, nach Klageerhebung erledigt und zwar spätestens dadurch, dass die Lasurmeisen verendet sind.

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Der Kläger hat aber kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beschlagnahmeverfügung rechtswidrig gewesen ist. Für die Bejahung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Die gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern. Ein Feststellungsinteresse besteht insbesondere dann, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Artikel 34 des Grundgesetzes, § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Offensichtlich ist die Aussichtslosigkeit, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. Das Feststellungsinteresse ist außerdem zu bejahen bei Wiederholungsgefahr, sofern diese hinreichend konkret ist.

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Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2005, Randnummer 129 ff mit weiteren Nachweisen.

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Der Kläger hat kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in diesem Sinne. Die Frage, ob die Beschlagnahmeverfügung des Beklagten vom 21. Mai 2004 rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist für die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen wegen des Todes der Vögel nicht erheblich. Der Beklagte hatte die Lasurmeisen erst in Gewahrsam genommen, nachdem er die Einziehungsverfügung vom 23. Februar 2005 erlassen hatte. Diese Einziehungsverfügung ist ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Postzustellungsurkunde dem Bevollmächtigten des Klägers am 25. Februar 2005 ordnungsgemäß zugestellt worden. Sie war aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Beklagten auch sofort vollziehbar. Abgesehen davon ist die Einziehungsverfügung auch bestandskräftig geworden, da der Kläger gegen sie keinen Widerspruch eingelegt hat. Mit der Einziehung ging das Eigentum an den Vögeln auf den Beklagten über. Damit ist die Beschlagnahmeverfügung, die im Wesentlichen die Übernahme der Verfügungsgewalt durch den Beklagten beinhaltete, gegenstandslos geworden. Sie entfaltete zum Zeitpunkt des Todes der Vögel und einer etwaigen Pflichtverletzung des Beklagten oder des von ihm beauftragten Artenschutzzentrums keinerlei Wirkung mehr. Sie war nicht die Grundlage dafür, dass der Beklagte bzw. das Artenschutzzentrum im Besitz der Vögel war.

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Abgesehen davon ist ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch des Klägers offensichtlich nicht gegeben. Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB. Da der Kläger nicht mehr Eigentümer der Vögel war, bestand keine Amtspflicht des Beklagten gerade gegenüber dem Kläger, die Vögel sorgsam und fachgerecht zu behandeln. Diese Pflicht bestand nur gegenüber der Allgemeinheit.

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Ein Feststellungsinteresse ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass er im Besitz weiterer Lasurmeisen ist, für die er keinen vom Beklagten anerkannten Herkunftsnachweis erbringen kann, oder dass er in absehbarer Zeit solche Vögel erwerben will und kann. Es besteht deshalb nicht die konkrete oder naheliegende Möglichkeit, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ein vergleichbarer Verwaltungsakt wieder ergehen wird.

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Soweit der Kläger ein Feststellungsinteresse damit begründet, dass er, wie auch alle anderen Vogelzüchter, ein sachliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung habe, dass die Lasurmeisen nicht zu den geschützten Vogelarten des Artenschutzes gehören, kann dies ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründen. Der Kläger will insoweit nur eine abstrakte Rechtsfrage geklärt wissen, ohne dass er geltend macht, dass es in absehbarer Zeit einen ihn betreffenden konkreten Fall geben wird, in dem es auf gerade diese Rechtsfrage ankommen wird.

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Soweit der Kläger vorträgt, es bestehe ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass die beschlagnahmten Tiere in den staatlichen Auffangstationen schlechter als bei den Züchtern behandelt werden und deshalb vorzeitig verenden, so begründet auch dies kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Zum einen geht es insoweit nicht um eine Rechtsfrage sondern um eine Tatsachenfrage. Zum anderen würde diese Frage im Rahmen des hier anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht geklärt werden können und müssen, denn sie ist für die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmeverfügung ohne Relevanz.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.