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Verwaltungsgericht Arnsberg·1 K 3755/24·25.02.2025

Einstellung des Verfahrens nach Erledigungserklärung; Klägerin trägt Kosten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Klägerin hatte mit ihrer Erledigungserklärung vom 10.02.2025 kein Interesse an der Fortführung bekundet. Aus Billigkeitsgründen auferlegte das Gericht ihr nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Klägerin trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren einstellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO).

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Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen; § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ermöglicht die Auflage der Kosten einer Partei, die die Erledigung bewirkt hat.

3

Eine Erledigungserklärung, mit der die Klägerin ihr Interesse an der Fortführung aufgibt, kommt einer Klagerücknahme gleich und kann die Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO begründen.

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Die Festsetzung des Streitwerts bei Einstellung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Gerichts- und Kostenrechts, insbesondere §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Diese hat durch ihre Erledigungserklärung vom 10. Februar 2025 zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Interesse mehr an der Fortführung des Verfahrens hat. Diese Erklärung kommt einer Klagerücknahme gleich, für die die Kostenfolge in § 155 Abs. 2 VwGO geregelt ist.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKAnja Afflerbach

Rechtsmittelbelehrung

6

Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

7

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach, 59818 Arnsberg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

8

A.