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Verwaltungsgericht Arnsberg·1 K 3492/13·06.10.2014

Ablehnung von PKH bei Einbürgerungsklage wegen strafrechtlicher Verurteilungen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Klage auf Verpflichtung zur Einbürgerung. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH ab, weil die Klage voraussichtlich unbegründet ist. Entscheidungsgrund sind nicht tilgbare Verurteilungen (Steuerhinterziehung 2003; fahrl. Trunkenheit 2010), die nach §12a StAG eine Einbürgerung ausschließen. Ein Ermessen des Beklagten nach §8 StAG ist nicht eröffnet.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt, da die Einbürgerungsklage voraussichtlich unbegründet ist aufgrund strafrechtlicher Ausschlussgründe

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

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Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG scheitert, wenn strafrechtliche Verurteilungen entgegenstehen und keine Ausnahme nach § 12a Abs. 1 StAG greift.

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Nach § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG sind mehrere Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen zusammenzurechnen; übersteigt die Gesamtstrafe den in Satz 1 genannten Rahmen nicht nur geringfügig, kommt die Ausnahmeregelung nicht in Betracht.

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Die Tilgung mehrerer Eintragungen im Bundeszentralregister ist nach § 47 Abs. 3 BZRG erst möglich, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen; fehlende Tilgung kann einer Einbürgerung entgegenstehen.

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Liegt ein gesetzlicher Ausschließungsgrund vor (vgl. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 StAG), ist ein Ermessen der Behörde zur Einbürgerung nicht eröffnet.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff ZPO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 10 Abs. 1 StAG§ 12a Abs. 1 Satz 1 StAG§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG§ 12a Abs. 1 Satz 3 StAG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bleibt ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erfolglos, weil die Klage auf Einbürgerung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114ff der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Die Klage des Klägers auf Einbürgerung ist als zulässige Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO voraussichtlich unbegründet. Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht alles dafür, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20. September 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einbürgerung.

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Für einen Einbürgerungsanspruch des Klägers kommt zunächst § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in Betracht. Danach ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, neben weiteren im Einzelnen genannten Voraussetzungen einzubürgern, wenn er u. a. gemäß Nr. 5 der Vorschrift nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG bleiben jedoch bei der Einbürgerung Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Nr. 2) und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist (Nr. 3), außer Betracht. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG sind dabei mehrere Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe den Rahmen des Satzes 1 geringfügig, so wird gemäß Satz 3 der Vorschrift im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann.

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Nach diesen Maßgaben stehen die Verurteilungen des Klägers seiner Einbürgerung entgegen. Der Kläger wurde am 20. Januar 2003 (312 Js 703/02 V 5 Ds 484/02) durch das Amtsgericht Arnsberg wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus verurteilte ihn das Amtsgericht Soest am 25. November 2010 (190 Js 1174/10 20 Cs 521/10) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Diese Verurteilungen können dem Kläger entgegen gehalten werden, weil sie nicht im Bundeszentralregister getilgt sind. Insoweit wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Gemäß § 47 Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) ist, wenn im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Hinblick auf die Verurteilung durch das Amtsgericht Soest vom 25. November 2010 beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2a) BZRG zehn Jahre. Mithin ist auch die Tilgung der Verurteilung aus dem Jahre 2003 derzeit nicht zulässig.

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Zu einer Einzelfallentscheidung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG führen die vorstehend genannten Verurteilungen des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (entspricht gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz StAG insgesamt einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und 30 Tagen) ebenfalls nicht, weil sie den Strafrahmen des Satzes 1 Nr. 3 der Vorschrift um mehr als das Doppelte und damit jedenfalls nicht nur geringfügig überschreiten.

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Auch eine Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage der Ermessensvorschrift des § 8 Abs. 1 StAG kommt nicht in Frage. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er gemäß Nr. 2 der Vorschrift u. a. nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt wurde. Eine solche Strafverurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat liegt jedoch, wie dargelegt, hier vor. Insoweit wird mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Ermessen des Beklagten hinsichtlich der Einbürgerungsentscheidung nicht eröffnet.