Klage wegen Nachforderung von Ausgleichskosten aus öffentlich-rechtlichem Vertrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag von 16.01.1995 die Erstattung anteiliger Planungs-, Ausbau-, Pflege- und Grunderwerbskosten für Ausgleichsflächen. Streitgegenstand sind die Fälligkeit der Nachforderung sowie die Berechnung von Verzugszinsen. Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 1.132,55 EUR zuzüglich Verzugszinsen und hält die vom Kläger ermittelte Kostenverteilung für schlüssig. Der Verwaltungsrechtsweg wird bestätigt.
Ausgang: Klage auf Zahlung der restlichen Ausgleichskosten in voller Höhe stattgegeben; Verzugszinsen festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann ein Anspruch auf Erstattung anteiliger Planungs-, Ausbau-, Pflege- und Grunderwerbskosten für Ausgleichsflächen bestehen, sofern der Vertrag dies vorsieht.
Die endgültige Festsetzung der tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Kosten nach vertraglicher Vereinbarung macht die Nachforderung fällig; eine unmissverständliche Zahlungsaufforderung im Anschluss an die Festsetzung kann zugleich Mahnung im Sinne der Verzugsnormen sein.
Der Schuldner gerät durch eine nach Fälligkeit gerichtete, bestimmte Mahnung in Verzug, wodurch Verzugszinsen nach den jeweils anwendbaren Vorschriften des BGB entstehen.
Ist die vom Gläubiger vorgenommene Kostenermittlung in sich schlüssig und vom Schuldner nicht substantiiert bestritten, bleibt sie für die Höhe des Zahlungsanspruchs bindend und wird vom Gericht nicht weiter beanstandet.
Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sind vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen; der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.132,55 EUR nebst 4 % Zinsen von 567,58 EUR seit dem 13. Dezember 1997 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 564,97 EUR seit dem 1. März 2003 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Beklagte war Eigentümer von zwei Grundstücken im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr.17 A der Klägerin. Die Beteiligten schlossen am 16. Januar 1995 einen Vertrag zur Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 8 a des Bundesnaturschutzgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung für den vorgenannten Bebauungsplan. In § 2 des Vertrages verpflichtete sich der Beklagte zur Übernahme der anteiligen Planungs- und Ausbaukosten einschließlich der zweijährigen Pflegekosten sowie der Grunderwerbskosten für die Ausgleichsflächen (erstattungsfähige Kosten). Nach § 3 des Vertrages waren sich die Beteiligten einig, dass die erstattungsfähigen Kosten nach den nach Abschluss der Bau- und Pflanzmaßnahmen ermittelten tatsächlichen Kosten festgesetzt werden unter Berücksichtigung der grundbuchlich eingetragenen Grundstücksgröße. Außerdem verpflichtete sich der Beklagte in §§ 5 und 6 des Vertrages zur Zahlung einer ersten Vorauszahlung von 8.790,25 DM bei Abschluss des Vertrages und einer zweiten Vorauszahlung von 1.692,76 DM bei Zugang der Baugenehmigung. Der Beklagte leistete die erste Vorauszahlung. Der Erwerber eines der betroffenen Grundstücke entrichtete die auf dieses Grundstück entfallende zweite Vorauszahlung in Höhe von 543,56 DM. In Bezug auf den Restbetrag der zweiten Vorauszahlung in Höhe von 1.149,20 DM teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 3. November 1997 mit, dass er das entsprechende Grundstück schon vor längerer Zeit verkauft habe, und bat um Erläuterung des Zahlungsverlangens. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 13. November 1997 erneut auf, den noch verbleibenden Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 1.149,20 DM bis zum 12. Dezember 1997 zu zahlen und wies darauf hin, dass sie einer Schuldübernahme durch den Grundstückserwerber nicht zugestimmt habe. Auf Nachfrage des Beklagten erläuterte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 die Rechtslage. Nach der endgültigen Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten im Sinne von § 2 des Vertrages forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 16. Januar 2003 zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von insgesamt 1.132,55 EUR bis zum 28. Februar 2003 auf. Nach dem Inhalt dieses Schreibens sind insgesamt erstattungsfähige Kosten in Höhe von 5.904,85 EUR für die beiden Grundstücke des Klägers angefallen. Gezahlt worden seien insgesamt 4.772,30 EUR, so dass eine entsprechende Nachforderung bestehe. Der Beklagte kam der Zahlungsaufforderung nicht nach.
Daraufhin hat die Klägerin am 30. Juli 2004 Klage erhoben.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.132,55 EUR nebst 4 % Zinsen von 567,58 EUR seit dem 13. Dezember 1997 und Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz von 564,97 EUR seit dem 1. März 2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat keine Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streitakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet die Kammer durch Gerichtsbescheid. Die insoweit zu beachtenden Anforderungen des § 84 Abs. 1 VwGO sind erfüllt.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da die Klägerin Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geltend macht. Eine Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten besteht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO für diese Fälle nicht. Das erkennende Gericht ist auch örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 5 VwGO, da der Beklagte seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk hat.
Die Klage ist auch begründet.
Zunächst hat die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.132,55 EUR. Der Anspruch findet seine Grundlage in dem Vertrag vom 16. Januar 1995, in dessen § 2 sich der Beklagte zur Übernahme der anteiligen Planungs- und Ausbaukosten einschließlich der zweijährigen Pflegekosten sowie der Grunderwerbskosten für die Ausgleichsflächen verpflichtet hat. Auf die ursprünglich im Eigentum des Klägers befindlichen Grundstücke entfallen von den Gesamtkosten 5.904,85 EUR. Die von der Klägerin vorgenommene Kostenermittlung und Verteilung auf die einzelnen Grundstücke, wie sie dem Beklagten mit Schreiben vom 16. Januar 2003 mitgeteilt worden ist, ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung ist in sich schlüssig und wird vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Auf die danach vom Beklagten zu erstattenden Kosten von 5.904,85 EUR haben der Beklagte bereits 8.790,25 DM und ein Rechtsnachfolger 543,56 DM gezahlt. Das sind zusammen 9.333,81 DM oder 4.772,30 EUR. Damit verbleibt ein Restbetrag von 1.132,55 EUR, den der Beklagte noch zu zahlen hat.
Der geltend gemachte Anspruch auf 4 % Zinsen von 567,58 EUR seit dem 13. Dezember 1997 ergibt sich aus § 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Verbindung mit §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung (BGB a.F.), die nach Artikel 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum BGB Anwendung finden. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist eine Geldschuld während des Verzugs mit 4 v.H. für das Jahr zu verzinsen. Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kommt ein Schuldner durch eine Mahnung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Nach §§ 5 und 6 des Vertrages vom 16. Januar 1995 wurde mit Zugang der Baugenehmigung eine zweite Vorauszahlung in Höhe von insgesamt 1.692,76 DM fällig. Nach dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 28. Juni 1996 wurden für beide Grundstücke, die ursprünglich im Eigentum des Beklagten standen, bis zu diesem Zeitpunkt die Baugenehmigungen erteilt, so dass die zweite Vorauszahlung fällig wurde. Gezahlt wurde darauf lediglich der Betrag von 543,56 DM, so dass ein Betrag von 1.149,20 DM (587,58 EUR) offen blieb. Mit Schreiben vom 13. November 1997 hat die Klägerin den Beklagten in Bezug auf diesen Betrag auch gemahnt, nämlich ihn eindeutig und bestimmt dazu aufgefordert, die Leistung bis zum 12. Dezember 1997 zu erbringen. Da der Beklagte dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, ist er zum 13. Dezember 1997 in Verzug gekommen, so dass er die geltend gemachten Verzugszinsen zu zahlen hat.
Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 564,97 EUR seit dem 1. März 2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 62 Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (BGB n.F.). Nach § 288 Abs. 1 BGB n.F. ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. kommt ein Schuldner durch eine Mahnung in Verzug, wenn er auf die Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Aus § 3 des Vertrages vom 16. Januar 1995 lässt sich entnehmen, dass der Beklagte die Kosten, die nicht von der Vorauszahlung abgedeckt waren, zu erstatten hat, sobald sie nach den nach Abschluss der Bau- und Pflanzmaßnahmen ermittelten tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der grundbuchlich eingetragenen Grundstücksgröße festgesetzt worden sind. Die Klägerin ermittelte im Jahre 2002 die tatsächlich entstandenen Kosten und setzte sie mit Schreiben vom 16. Januar 2003 gegenüber dem Beklagten unter Berücksichtigung der Grundstücksgrößen endgültig fest. Damit ist der Anspruch auf die Nachforderung einschließlich der noch nicht erbrachten Vorauszahlung in Höhe von 1.132,55 EUR fällig geworden. In dem Schreiben ist zugleich die unmissverständliche Aufforderung enthalten, den Betrag bis zum 28. Februar 2003 zu entrichten. Dies stellt die für den Eintritt des Verzugs notwendige Mahnung dar. Es ist unschädlich, dass die Mahnung mit der die Fälligkeit auslösenden Handlung, nämlich der Festsetzung der endgültigen Kosten, verbunden wurde.
Vgl. Ernst in Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2003, Randnummer 52 zu § 286 BGB.
Der Beklagte leistete den Betrag nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so dass er seit dem 1. März 2003 auch in Bezug auf den Restbetrag in Verzug geraten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Gericht sieht von der Zulassung der Berufung ab (§ 124 a Abs. 1 VwGO), da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.