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Verwaltungsgericht Arnsberg·1 K 1968/05·02.01.2006

Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz zurückgewiesen – Gebührenfälligkeit trotz PKH-Antrag

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Erinnerung gegen einen Gerichtskostenansatz in Höhe von 588 EUR. Streitpunkt war die Zutreffendheit des Gebührenansatzes und die Fälligkeit der Gebühr trotz gestelltem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück, weil die Gebühr nach dem vorläufigen Streitwert korrekt nach Nr. 5110 KV‑GKG bemessen und gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG mit Klageerhebung fällig geworden sei. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz als unbegründet abgewiesen; Gebühr zutreffend angesetzt und trotz PKH-Antrag mit Klage fällig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen einen Gerichtskostenansatz ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig und dient der Überprüfung der Richtigkeit des Kostenansatzes.

2

Für die Bemessung der Gerichtskosten ist auf den vorläufigen Streitwert abzustellen; die einschlägigen Gebührentatbestände des Kostenverzeichnisses zum GKG (z. B. Nr. 5110 KV‑GKG) sind entsprechend anzuwenden.

3

Die Verfahrensgebühr wird mit der Erhebung der Klage fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG); ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe verhindert die Fälligkeit nicht, wenn die Klage tatsächlich erhoben worden ist.

4

Das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ist gebührenfrei; im Erinnerungsverfahren werden Kosten nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 GKG§ 1 Nr. 2 GKG§ 22 Abs. 1 GKG§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Tenor

Die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz über 588 EUR ist gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig, aber nicht begründet. Ausgehend von dem vorläufigen Streitwert in Höhe von 10.000 EUR ist die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses zum GKG (KV-GKG) zutreffend gegen den Erinnerungsführer als Kläger in Ansatz gebracht worden (vgl. §§ 1 Nr. 2, 22 Abs. 1 GKG).

3

Die Gebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG mit der Erhebung der Klage fällig geworden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit Klageerhebung gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Denn dieser Antrag ändert nichts daran, dass die Klage unbedingt erhoben worden ist. Die Klageschrift war insbesondere nicht etwa nur ein Entwurf, der der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienen sollte.

4

Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, Rdnr. 6 u. 7 zu § 6 GKG

5

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

7

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt; sie ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.