Antrag auf einstweilige Zulassung zum Zahnmedizinstudium wegen Kapazität abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität. Zentrale Frage ist, ob zusätzliche Studienplätze vorhanden sind. Das Verwaltungsgericht verneint dies nach summarischer Prüfung der Kapazitätsberechnung der MIWF und stellt fest, dass die 60 Plätze kapazitätsdeckend vergeben sind. Der Antrag wird abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Zulassung zum Zahnmedizinstudium außerhalb der Kapazität als unbegründet abgewiesen; die 60 Plätze sind kapazitätsdeckend vergeben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität besteht nicht, wenn die verfügbaren Studienplätze nach sachgerechter Kapazitätsermittlung kapazitätsdeckend besetzt sind.
Die Ausbildungskapazität ist nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) durch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in Deputatstunden zu ermitteln; gemäß § 19 Abs. 2 KapVO ist der niedrigere der ermittelten Werte zugrunde zu legen.
Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz genügen nachvollziehbare und substanziierte Berechnungsunterlagen der Hochschule und der Verwaltungsbehörde, um die Kapazitätsfeststellung zu tragen; bloße Behauptungen des Antragstellers reichen nicht aus, die Feststellung zu erschüttern.
Bei der Kapazitätsberechnung sind dienstleistungsbezogene Abzüge, Krankenversorgungsabzüge und ein etwaiger Schwundausgleich (z.B. „Hamburger Modell") nach den einschlägigen Vorschriften der KapVO zu berücksichtigen.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2013/2014 an der Rheinisch‑Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen.
Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragt der Antragsteller,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens ‑ zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2013/2014 als Studienanfänger außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; sie hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Zahnmedizin vorgelegt.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im ersten Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind.
Die Zahl der Studienplätze hat die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein‑Westfalen (MIWF) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. S. 384), geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. S. 449) auf 60 festgesetzt.
Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 20. November 2013 sind 60 Studenten für das erste Fachsemester eingeschrieben.
Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u.a. anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin.
Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 46 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon in den Vorjahren in Ansatz gebrachten und dem Stellenplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 4 W3‑Professoren (je 9 DS), 2 W2‑Professoren (je 9 DS), 1 Akademischen Rat A 15 ‑ 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 5 Akademische Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 8 Akademische Räte A 13 auf Zeit (je 4 DS), 20 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS), 5 Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet, je 8 DS) und 1 W1-Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase (4 DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409).
Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich.
Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat die MIWF ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 250 DS ermittelt.
Da Verminderungen – wie schon in den Vorjahren – nicht angesetzt sind, beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat demnach (250 : 46 =) 5,43 DS.
Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft ‑ Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] entsprechen und jeweils insbesondere auch die Befristungsdauer angeben, kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung.
Aus den seitens der Antragsgegnerin der MIWF mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzuges nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) KapVO hat diese 0,17 Stellen für den stationären und 13,75 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt.
Hinsichtlich des ersteren sind 451 Pflegetage (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage – 1,23 tagesbelegte Betten und bei Division durch 7,2 den Wert von 0,1708, gerundet 0,17 ergeben.
Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,75 Stellen) entspricht nach der Änderungsverordnung vom 31. Januar 2002 der neugefassten Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO, wonach der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b) verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt wird (das heißt im vorliegenden Falle: 46 – 0,17 = 45,83; davon 30 % = 13,75). Somit verbleiben 32,08 Reststellen (= 46 – 0,17 – 13,75).
Deren Multiplikation mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,43 DS führt zu 174,19 DS.
Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 1,01 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 11 KapVO, d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studienganges Humanmedizin. Bei der Berechnung ist die MIWF von ‑ rechnerisch ‑ 100,5 Studienanfängern (= festgesetzte halbjährliche Zulassungszahl für das erste Studienjahr des Studienganges Medizin, Klinischer Teil) und vom denkbar kleinsten CAq von 0,01 ausgegangen.
Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (174,19 - 1,01) x 2 = 346,36 DS. Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen Aufnahmekapazität von [346,36 DS : 6,06 (Eigenanteil des Curricularnormwerts gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO, der im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist und den Vorjahreswerten entspricht) = 57,16, gerundet:] 57 Studienplätzen. Indes ist in diesem Semester eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorzunehmen, weil die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studentenstatistiken der RWTH Aachen einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 ergeben hat, der zu einer Studienanfängerzahl von (57 : 0,95 =) 60 führt.
Die Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts gemäß 19 KapVO ergibt - ausgehend von 53 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - die sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl von (53 : 0,67 = 79,10, gerundet =) 79. Gemäß § 19 Abs. 2 KapVO ist der niedrigere Wert zugrunde zu legen.
Demnach besteht im ersten Fachsemester eine Kapazität von 60 Studienplätzen, die indessen durch die vorgenommenen 60 Einschreibungen vergeben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.