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Verwaltungsgericht Aachen·9 Nc 52/12·19.12.2012

Eilantrag auf Zulassung zum 5. Fachsemester Medizin an der RWTH Aachen abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweilige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im fünften Fachsemester an der RWTH Aachen. Zentrale Frage ist, ob über die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch kapazitätsdeckende Studienplätze verfügbar sind. Das Verwaltungsgericht hält die gesetzlich festgelegte Kapazitätsberechnung (KapVO, §17) und die von der Universität gemeldeten Daten für maßgeblich; eine gegenteilige Glaubhaftmachung fehlt. Deshalb wird der Antrag als unbegründet abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Zulassung zum 5. Fachsemester wegen fehlender Glaubhaftmachung zusätzlicher Studienplätze als unbegründet abgelehnt; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einer einstweiligen Zulassung in ein höheres Fachsemester muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass über die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch weitere kapazitätsdeckende Studienplätze zur Verfügung stehen.

2

Die Kapazitätsermittlung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO); sofern die patientenbezogene Überprüfung (§ 17 KapVO) ein niedrigeres Ergebnis als die personalbezogene Berechnung ergibt, ist dieses der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen.

3

Die von der Hochschule an die zuständige Ministerin gemeldeten und für die Kapazitätsberechnung verwendeten Daten sind grundsätzlich zu übernehmen, solange der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorträgt.

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Fehlt der substantielle Vortrag zu zusätzlichen Kapazitäten, schmälert dies die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Antrags auf einstweilige Anordnung und führt zur Unbegründetheit des Begehrens.

5

Bei Zurückweisung des Eilantrags trägt der Antragsteller gemäß § 154 VwGO die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Relevante Normen
§ Kapazitätsverordnung (KapVO)§ 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO§ 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO§ ÄAppO n.F. (Ärztliche Approbationsordnung)§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n.F.§ 4 KapVO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2012/2013 an der Rheinisch- Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen im Studiengang Medizin im klinischen Teil.

4

Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das fünfte Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragt die Antragstellerin sinngemäß,

5

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2010/2011 im fünften Fachsemester zuzulassen.

6

Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; sie hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Humanmedizin vorgelegt.

7

II.

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Der streitgegenständliche Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Human-medizin im fünften Fachsemester (= erstes klinisches Fachsemester) im Wintersemester 2012/2013 ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.

9

Die Zahl der Studienplätze im fünften Fachsemester hat die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 308) für die RWTH Aachen im Modellstudiengang Medizin auf 203 im Wintersemester 2012/2013 festgesetzt.

10

Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 23. November 2012 sind im fünften Fachsemester 240 Studenten eingeschrieben.

11

Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.

12

Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄAppO n.F. -), zuletzt geändert durch die erste Änderungsverordnung vom 17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n.F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.

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Die gemäß den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO vorgenommene Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung hat in der Kapazitätsermittlung der MIWF - basierend auf dem Bericht der RWTH Aachen gemäß § 4 KapVO - in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin für das Studienjahr 2012/2013 zu einer personalbezogenen Kapazität von 798 Studienplätzen geführt. Diese hat die MIWF aufgrund der ihr gemeldeten 700 verfügbaren Stellen mit Lehrverpflichtung unter Einbeziehung der weiter zu berücksichtigenden Parameter für den Krankenversorgungsabzug, die Lehrauftragsstunden, den Dienstleistungsbedarf, den gewichteten Curricularanteil und einen Schwundausgleichsfaktor ermittelt.

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Indessen ist dieses Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin gemäß § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen. Liegt das Berechnungsergebnis dieser Überprüfung niedriger als das des Zweiten Abschnitts, ist es gemäß § 17 Abs. 2 KapVO der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Dies ist hier der Fall. Die Überprüfung nach § 17 Abs. 1 KapVO führt zu einer - verordnungsrechtlich auch festgesetzten - Zulassungszahl von 203 Studienplätzen im fünften Fachsemester. Diese ergeben sich zunächst aus der Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, wonach an der RWTH Aachen sich aus 315.661 Pflegetagen (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag) - ein Wert in einer Größenordnung wie in den Vorjahren - bei der Division durch 365 eine Anzahl von 864,82 tagesbelegten Betten ergibt, wovon 15,5 % (und damit 134,047, gerundet) 134 Studienplätze ergeben. Des Weiteren bringt die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO aus insgesamt 131.930 poliklinischen Neuzugängen weitere 67 Studienplätze hinzu, sodass sich insgesamt für das erste klinische Fachsemester unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors (1/0,99) eine Studienplatzzahl von 203 ergibt, die auch festgesetzt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsgegner gemeldeten und von der MIWF zur Berechnung verwendeten Daten in Zweifel zu ziehen sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

15

Angesichts der im ersten klinischen Semester vorgenommenen 240 Einschreibungen liegt damit eine Überbuchung um 37 vor. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, wenn nicht sogar fernliegend, dass über die die festgesetzte Aufnahmekapazität (203) deutlich übersteigende - kapazitätsdeckende - Überlast hinaus noch weitere klinische Studienplätze im fünften Fachsemester zur Verfügung stehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.