Eilantrag auf Zulassung zum Psychologie‑Studium wegen Kapazitätsgrenze abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte per einstweiliger Anordnung Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie außerhalb der festgesetzten Kapazität. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die durch Verordnung festgesetzte Zulassungszahl (65) durch 66 Einschreibungen erschöpft ist. Die Kapazitätsberechnung erfolgte nach der KapVO NRW 2017 anhand von Deputatstunden, Curricularwerten, Dienstleistungsexport und Schwundquote.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität als unbegründet abgewiesen (festgesetzte Kapazität erschöpft).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität besteht nicht, wenn die nach einschlägigen Verordnungen ermittelte Aufnahmekapazität und die festgesetzte Zulassungszahl erschöpft sind.
Die Ermittlung der Ausbildungskapazität richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO NRW) und erfolgt aus der Gegenüberstellung von Lehrangebot (in Deputatstunden) und Lehrnachfrage (Curricularwert) sowie den vorgesehenen Korrekturfaktoren.
Bei summarischer Prüfung genügen dem Gericht für die Kapazitätsermittlung vorgelegte Stellenbesetzungs‑ und Vertragsunterlagen; eine Erhöhung des Lehrangebots wegen angeblich individuell höherer Lehrverpflichtung setzt substantiierte Nachweise voraus.
Bei der Bestimmung der jährlichen Zulassungszahl sind Schwundquoten (z. B. nach dem "Hamburger Modell") sowie von der Fachaufsicht letztlich festgesetzte Zulassungszahlen zu berücksichtigen; diese Festsetzung ist im Eilverfahren maßgeblich.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Psychologie/Bachelor im Wintersemester 2017/2018 an der Rheinisch‑Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen.
Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragt die Antragstellerin,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie zum Studium der Psychologie/Bachelor im Wintersemester 2017/2018 als Studienanfängerin außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; sie hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Psychologie/Bachelor vorgelegt.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im ersten Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind.
Die Zahl der Studienplätze hat die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein‑Westfalen (MIWF) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/2018 vom 24. Juni 2017 (GV. NRW. S. 654), geändert durch Verordnung vom 29. November 2017 (GV. NRW. S. 893) auf 65 festgesetzt.
Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 21. November 2017 sind für das erste Fachsemester 66 Studenten eingeschrieben.
Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot (ausgedrückt in Deputatstunden - DS -) und Lehrnachfrage (Curricularwert) nebst weiterer Berechnungsfaktoren.
Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 16,50 Personalstellen (einschließlich der aus Hochschulpaktmitteln finanzierten Stellen) der Lehreinheit Psychologie aus. Diese dem Stellenbesetzungsplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 2 W3‑Professoren (je 9 DS), 2 W2‑Professoren (je 9 DS), 2 W1-Junior-Professoren (je 4 DS), 1 Akademischen Rat A 15 ‑ 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 3 Akademische Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 1 Akademischen Rat A 13 auf Zeit (4 DS), 4,50 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS) und 1 Wissenschaftlichen Angestellten (unbefristet, 8 DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526). Dies führt zu einem Lehrangebot von insgesamt 100,00 DS.
Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 5 Abs. 1 KapVO NRW 2017 einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Psychologie vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich.
Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat die MIWF nach Reduzierung des Lehrangebots um 2 DS ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 98,00 DS ermittelt. Die Reduzierung beruht darauf, dass wie in den Vorjahren für das bildungswissenschaftliche Studium im Rahmen der gestuften Lehrerausbildung notwendige Anteile des Lehrdeputats der Lehreinheiten Pädagogik, Philosophie, Psychologie und Sozialwissenschaften zusammenzufassen waren. Weitere Verminderungen sind nicht angesetzt.
Eine Erhöhung des Lehrangebots nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 ist mangels zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr (Sommersemester 2016 und Wintersemester 2016/2017) nicht vorzunehmen.
Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung.
Mithin ergibt sich ein Lehrangebot von 98,00 DS.
Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 3,96 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Psychologie an nicht zugeordnete Studiengänge, hier Empirische Bildungsforschung, Kommunikationswissenschaft (Technik – Kommunikation) sowie Logopädie (dual). Die bei der Berechnung verwendeten Ansätze für den jeweiligen Curricularanteil sowie die jährlichen Studienanfängerzahlen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (98,00 – 3,96) x 2 = 188,08 DS, das nach Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Studiengängen der Lehreinheit – hier Psychologie/Bachelor sowie Psychologie/Master – gemäß § 6 KapVO NRW 2017 und Bildung der Anteilquoten nach § 7 KapVO NRW 2017 auf die Studiengänge aufzuteilen ist. Hierbei hat die Antragsgegnerin für die Lehreinheit Psychologie einen gewichteten Curricularanteil von 2,35 ermittelt, der sich aus der Summe der nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 berechneten gewichteten Curricularanteile für den Studiengang Psychologie/Bachelor (2,66 Eigenanteil x 0,709 Anteilquote = 1,88594) und Psychologie/Master (1,60 Eigenanteil x 0,291 Anteilquote = 0,4656) ergibt. Bei der Berechnung ist die Antragsgegnerin beanstandungsfrei von einem Curricularwert von 3,20 im Studiengang Bachelor und von 1,60 im Studiengang Master ausgegangen; beide Werte verbleiben innerhalb der von Anlage 1 der KapVO NRW 2017 vorgegebenen Bandbreite und werden gemäß der Anmerkung 1 entsprechend dem zuvor geltenden Curricularnormwert, welcher für den Diplomstudiengang Psychologie 4,0 betrug, im Verhältnis von 80 Prozent auf den Bachelorstudiengang und 40 Prozent auf den Masterstudiengang übertragen. Gemäß § 3 KapVO NRW 2017 errechnet sich demnach eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie von (188,08 : 2,35 =) 80,03 Studienplätzen, die multipliziert mit der Anteilquote für den Studiengang Psychologie/Bachelor (0,709) zu 56,74, gerundet 57 Studienplätzen führt.
Allerdings ist in diesem Semester eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2017 (Schwundquote) vorzunehmen, weil die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studentenstatistiken der RWTH Aachen einen Schwundausgleichsfaktor von 0,94 ergeben hat, was rechnerisch zu einer Studienanfängerzahl von (57 : 0,94 = 60,63, gerundet) 61 führt; gleichwohl ist die MIWF dem Vorschlag der Antragsgegnerin gefolgt, die jährliche Zulassungszahl auf 65 - alle entfallend auf das Wintersemester 2017/2018 - festzusetzen.
Demnach besteht im ersten Fachsemester eine festgesetzte Kapazität von 65 Studienplätzen, die indessen durch die derzeit bestehenden 66 Einschreibungen vergeben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.