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Verwaltungsgericht Aachen·9 Nc 43/05·20.12.2005

Einstweilige Zulassung zum Medizinstudium an RWTH Aachen wegen fehlender Kapazität abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Antragsteller begehrten einstweilige Anordnungen zur Zulassung zum Medizinstudium (erstes bzw. drittes Fachsemester) an der RWTH Aachen; die Hochschule bzw. das MIWFT legten kapazitätsrechtliche Berechnungen vor. Das Gericht stellte fest, dass die verfügbaren Studienplätze kapazitätsdeckend vergeben sind. Die Anträge sowie ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurden abgelehnt, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

Ausgang: Anträge auf einstweilige Anordnungen zur Zulassung und der PKH-Antrag abgewiesen; keine verfügbaren Studienplätze nach kapazitätsrechtlicher Berechnung

Abstrakte Rechtssätze

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Einstweilige Anordnungen auf Zulassung zum Studium sind nur statthaft, wenn nach summarischer Prüfung vorhandene Studienplätze nicht kapazitätsdeckend vergeben sind oder die Kapazitätsberechnung rechtsfehlerhaft ist.

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Die Ermittlung der Ausbildungskapazität richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) durch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in Deputatstunden; diese methodische Festlegung ist bei summarischer Kontrolle grundsätzlich verbindlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler vorliegen.

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Schwundausgleichs- und Rundungsannahmen sowie Abzüge für Dienstleistungsexporte sind Teil der KapVO-Berechnung und werden bei fehlenden Anhaltspunkten für Unrichtigkeit nicht beanstandet.

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Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO§ 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n.F.§ 57b Abs. 2 HRG

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren 9 Nc 130/05 wird abgelehnt.

2. Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des jeweiligen Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) besitzen die allgemeine Hochschulreife und erstreben die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen im Modellstudiengang Medizin, erster Studienabschnitt (kapazitätsrechtlich: Vorklinischer Studienabschnitt).

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Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahlen für das dritte (nur Verfahren 9 Nc 136/05 und 9 Nc 168/05) bzw. erste Fachsemester erschöpften die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragen die Antragsteller jeweils,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 im dritten Fachsemester (nur Verfahren 9 Nc 136/05 und 9 Nc 168/05) bzw. als Studienanfänger zuzulassen.

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Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Humanmedizin - Vorklinik - vorgelegt.

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II.

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Der Prozesskostenhilfeantrag im Verfahren 9 Nc 130/05 hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung).

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Die Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen sind unbegründet.

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Die Zahl der Studienplätze hat der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2005/2006 vom 21. Juni 2005 (GV. NRW. S. 650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2005 (GV. NRW. S. 864), auf 255 festgesetzt.

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Für das dritte Fachsemester hat der MIWFT durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2005/2006 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2005 (GV. NRW. S. 878) für das Wintersemester 2005/2006 244 Studienplätze festgesetzt.

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Nach Mitteilung des Antragsgegners vom 21. November 2005 sind 255 Studenten für das erste und 245 für das dritte Semester eingeschrieben.

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Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.

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Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄAppO n.F. -) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n.F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch- theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.

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Das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik der RWTH Aachen beträgt gemäß der Kapazitätsermittlung des MIWFT vom 2. November 2005 zum Berechnungsstichtag 15. September 2005 wie im Vorjahr insgesamt 269 Deputatstunden (DS) bei 45 Stellen. Diese werden gebildet von 5 Universitätsprofessoren (C4) und 6 Universitätsprofessoren (C3) mit jeweils 9 DS, 5 Oberassistenten (C2) mit je 7 DS, 15 Wissenschaftlichen Assistenten (C1) mit je 4 DS, 3 Amtsräten ohne ständige Lehraufgaben mit je 5 DS, 7 Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Arbeitsverträgen mit je 4 DS und 4 Wissenschaftlichen Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit je 8 DS.

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Die Kammer hat anhand der vorgelegten Arbeitsverträge sowie der Auflistung des Antragsgegners über die Wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit Vorklinik überprüft, ob jeweils ein hinreichender sachlicher Grund für die Befristung bzw. die Befristungsdauer im Sinne des § 57 b Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vorliegt; dies ist der Fall.

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Die im Vorjahr noch vorgenommene Erhöhung um ein zusätzliches Lehrdeputat von 3 DS ist entfallen, da - wie in den Kapazitätsunterlagen erläutert - für einen unbefristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter, der zuvor auf einer Stelle für einen Akademischen Rat ohne ständige Lehraufgaben geführt worden war, inzwischen eine Stelle für einen Wissenschaftlichen Angestellten auf Dauer zur Verfügung gestellt werden konnte.

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Eine weitere Erhöhung des Lehrangebotes aufgrund § 10 KapVO (Lehrauftragsstunden) wurde vom MIWFT mangels entsprechender Meldungen nicht vorgenommen. Dies ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden.

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Von dem Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO der sog. Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Zahnmedizin erbringt, in Abzug zu bringen. Der Anteil am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges Zahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinik erbracht wird, in Höhe von 0,87 ist - wie auch in den vorhergehenden Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden. Ausgehend von einer für die Lehreinheit Zahnmedizin bestimmten Kapazität - ohne Schwundausgleich - von 57 Studenten ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,87 x 28,5 = 24,80 DS.

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Somit besteht ein halbjährliches Lehrangebot von (269 - 24,80 =) 244,20 DS, was zu einem bereinigten jährlichen Lehrangebot von (244,20 DS x 2 =) 488,40 DS führt.

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Der für die Berechnung der Ausbildungskapazität des weiteren maßgebliche Curricularnormwert für den Studiengang Vorklinische Medizin beträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 KapVO 2,42. Hierin sind nach der Kapazitätsermittlung des MIWFT Fremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinisch-theoretische Medizin und je 0,14 für Physik, Chemie und Biologie) enthalten, während der Eigenanteil 1,98 beträgt. Diese seit dem Wintersemester 2003/2004 geltenden Ansätze hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 28. Januar 2004 - 9 L 820/03.NC u.a. - bestätigt, auf den wegen der weiteren Einzelheiten und vor allem im Hinblick auf den an der RWTH praktizierten Modellstudiengang Bezug genommen wird. Diesen rechtlichen Ansatz haben auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Beschlüssen vom 31. März 2004 (13 C 75/04, betr. Beschwerden) und vom 28. Mai 2004 (13 C 20/04 u.a., betr. Gegenvorstellungen) sowie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. August 2004 (1 BvR 1480/04) geteilt.

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Gleiches gilt für das Wintersemester 2004/2005. Die mit Blick auf den Modellstudiengang festgesetzten Zulassungszahlen haben weder die Kammer (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 9 Nc 24/04 u. a. -) noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. z. B. Beschlüsse vom 6. April 2005 - 13 C 115/05 - und - 13 C 111/05 -) beanstandet.

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Die Kammer sieht keinen Anlass, hiervon für das vorliegende Wintersemester 2005/2006 abzuweichen.

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Das bereinigte jährliche Lehrangebot von 488,40 DS ist nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 488,40 : 1,98 = 246,66, gerundet 247 Studenten. Eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) hat der Antragsgegner auch dieses Mal vorgenommen, da nach seinen Berechnungen aufgrund der Studentenstatistik der RWTH Aachen ein Schwund zu verzeichnen war. Den Schwundausgleichsfaktor hat er mit 1/0,9692, gerundet 1/0,97, ermittelt, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 247 : 0,97 = 254,63 und gerundet 255 ergibt.

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Somit verbleibt es für das erste Fachsemester bei der - auch festgesetzten - Zulassungszahl von 255 Studienplätzen. Diese sind nach der Mitteilung des Antragsgegners durch die vorgenommenen 255 Einschreibungen im ersten Fachsemester bereits vergeben.

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Auch die Festsetzung für das dritte Fachsemester (244 Studienplätze) erscheint nach obigen Ausführungen bei Berücksichtigung des angesetzten Schwunds rechtmäßig. Da in diesem Semester sogar 245 Studenten zugelassen worden sind, mithin eine Überbuchung vorliegt, ist den hierauf gerichteten Anträgen (Verfahren 9 Nc 136/05 und 9 Nc 168/05) der Erfolg zu versagen.

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Ansatzpunkte für höhere Festsetzungen im ersten oder dritten Fachsemester sieht die Kammer nicht.

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Nach alledem stehen Studienplätze in keinem der angestrebten Fachsemester zur Verfügung, da sie der Antragsgegner bereits kapazitätsdeckend vergeben hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des KostRMoG vom 05. Mai 2004. Die Kammer setzt in NC-Verfahren den Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einer Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen Auffangstreitwertes fest, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.