Einstweilige Anordnung: Zulassung zum Psychologie‑Bachelor außerhalb festgesetzter Kapazität abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Zulassung zum Psychologie‑Bachelor an der RWTH Aachen außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl. Streitpunkt war, ob zusätzliche Studienplätze aufgrund unzureichender Ausbildungskapazität vorhanden sind. Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO NRW 2010 ergab 42 Plätze, die durch Einschreibungen belegt sind. Der Antrag wurde daher abgelehnt; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf vorläufige Zulassung zum Psychologie‑Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität abgewiesen, da Plätze kapazitätsdeckend besetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang besteht nicht, wenn die nach landesrechtlicher Kapazitätsberechnung verfügbaren Studienplätze ausgefüllt sind.
Die Ermittlung der Ausbildungskapazität erfolgt nach der KapVO NRW 2010 durch Gegenüberstellung des Lehrangebots (Deputatstunden/Personalstellen) und der Lehrnachfrage (Curricularwert) sowie durch Berücksichtigung zulässiger Verminderungen (z. B. Funktionsfreistellungen) und Dienstleistungsexporte.
Im einstweiligen Rechtsschutz genügt in summarischer Prüfung die nachvollziehbare und belegte Kapazitätsberechnung der Hochschule, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Rechenfehler oder unberücksichtigte Personalstellen vorgetragen werden.
Überbuchungsfaktoren und Nachrückverfahren, die zu einer höheren Zahl eingeschriebener Studierender führen, begründen für sich genommen keine Erweiterung der originär festgesetzten Aufnahmekapazität.
Leitsatz
Psychologie/Bachelor
Kapazität
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Psychologie/Bachelor im Wintersemester 2013/2014 an der Rheinisch‑Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen.
Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragt der Antragsteller,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens ‑ zum Studium der Psychologie/Bachelor im Wintersemester 2013/2014 als Studienanfänger außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; sie hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Psychologie/Bachelor vorgelegt.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im ersten Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind.
Die Zahl der Studienplätze hat die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein‑Westfalen (MIWF) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. S. 384), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2013 (GV. NRW. S. 696) auf 42 festgesetzt.
Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2013 sind aufgrund des angesetzten Überbuchungsfaktors im Nachrückverfahren 79 Studenten für das erste Fachsemester eingeschrieben (Stand: 11. Dezember 2013).
Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 – KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot (ausgedrückt in Deputatstunden - DS -) und Lehrnachfrage (Curricularwert) nebst weiterer Berechnungsfaktoren.
Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 14,05 Personalstellen der Lehreinheit Psychologie aus. Diese dem Stellenbesetzungsplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 2 W3‑Professoren (je 9 DS), 2 W2‑Professoren (je 9 DS), 1 Akademischen Rat A 15 ‑ 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 3 Akademische Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 1 Akademischen Rat A 13 auf Zeit (4 DS), 4,05 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS) und 1 Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet, 8 DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409).
Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 5 Abs. 1 KapVO NRW 2010 einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Psychologie vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich.
Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat die MIWF nach Reduzierung des Lehrangebots um 2 DS ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 88,20 DS ermittelt. Die Reduzierung beruht darauf, dass – wie im Vorjahr – für das bildungswissenschaftliche Studium im Rahmen der gestuften Lehrerausbildung notwendige Anteile des Lehrdeputats der Lehreinheiten Pädagogik, Philosophie, Psychologie und Sozialwissenschaften zusammenzufassen waren.
Eine weiter vorgenommene Verminderung um 6,75 DS folgt aus der Tätigkeit eines W2-Universitätsprofessors als Dekan; nach § 5 Abs. 1 LVV wird die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin oder des Dekans um 75 Prozent ermäßigt.
Eine Erhöhung des Lehrangebots nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 ist mangels zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr (Sommersemester 2012 und Wintersemester 2012/2013) im Gegensatz zum Vorjahr nicht vorzunehmen.
Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft ‑ Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] entsprechen und jeweils insbesondere auch die Befristungsdauer angeben, kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung.
Mithin ergibt sich ein Lehrangebot von (88,20 – 6,75 =) 81,45 DS.
Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 3,88 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010, d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Psychologie an nicht zugeordnete Studiengänge, hier Kommunikationswissenschaft (Technik – Kommunikation), Logopädie sowie Logopädie (dual). Die bei der Berechnung verwendeten Ansätze für den jeweiligen Curricularanteil sowie die jährlichen Studienanfängerzahlen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (81,45 – 3,88) x 2 = 155,14 DS, das nach Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Studiengängen der Lehreinheit – hier Psychologie/Bachelor sowie Psychologie/Master – gemäß § 6 KapVO NRW 2010 und Bildung der Anteilquoten nach § 7 KapVO NRW 2010 auf die Studiengänge aufzuteilen ist. Hierbei hat die Antragsgegnerin für die Lehreinheit Psychologie einen gewichteten Curricularanteil von 2,22 ermittelt, der sich aus der Summe der nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 berechneten gewichteten Curricularanteile für den Studiengang Psychologie/Bachelor (2,63 Eigenanteil x 0,6 Anteilquote = 1,578) und Psychologie/Master (1,60 Eigenanteil x 0,4 Anteilquote = 0,64) ergab. Bei der Berechnung ist die Antragsgegnerin beanstandungsfrei von einem Curricularwert von 3,20 im Studiengang Bachelor und von 1,60 im Studiengang Master ausgegangen; beide Werte verbleiben innerhalb der von Anlage 1 der KapVO NRW 2010 vorgegebenen Bandbreite und entsprechen gemäß der Anmerkung 1 dem zuvor geltenden Curricularnormwert von 4,0 für den Diplomstudiengang Psychologie (80 Prozent für Bachelor und 40 Prozent für Master). Gemäß § 3 KapVO NRW 2010 errechnet sich demnach eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie von (155,14 : 2,22 =) 69,88 Studienplätzen, die multipliziert mit der Anteilquote für den Studiengang Psychologie/Bachelor (0,6) zu 41,92, gerundet 42 Studienplätzen führt.
In diesem Semester ist – anders als im Vorjahr – eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2010 (Schwundquote) nicht vorzunehmen, weil die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studentenstatistiken der RWTH Aachen mangels feststellbaren Schwundes einen Schwundausgleichsfaktor von 1,0 ergeben hat.
Demnach besteht im ersten Fachsemester eine Kapazität von 42 Studienplätzen, die indessen durch die derzeit bestehenden 79 Einschreibungen – eine Folge des im Nachrückverfahren angesetzten Überbuchungsfaktors und des Annahmeverhaltens der Studierenden – vergeben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.