Eilantrag auf Studienzulassung abgelehnt – Kapazität nach KapVO NRW erschöpft
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweilige Zulassung zum Psychologie‑Bachelor an der RWTH Aachen; sie rügt, die festgesetzte Zulassungszahl decke die Ausbildungskapazität nicht. Das Gericht verneint einen Anspruch, weil die verfügbaren Studienplätze nach landesrechtlicher Verordnung und KapVO NRW verbindlich berechnet wurden und bereits durch Einschreibungen belegt sind. Eine summarische Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergab keine Anhaltspunkte für Fehler.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Zulassung zum Studium als unbegründet abgelehnt, weil die festgesetzten Studienplätze kapazitätsdeckend belegt sind.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht nur, wenn tatsächlich verfügbare Aufnahmekapazitäten vorhanden sind.
Die durch Verordnung festgesetzte Zulassungszahl und die nach der Kapazitätsverordnung (KapVO NRW) ermittelte Ausbildungskapazität bestimmen die Anzahl der aufzunehmenden Studienanfänger.
Das Verwaltungsgericht darf die von Hochschule und Behörde vorgelegten kapazitätsrelevanten Unterlagen einer summarischen Prüfung unterziehen; sind keine Anhaltspunkte für Fehler ersichtlich, ersetzt das Gericht die kapazitätsbezogene Ermessens‑ und Fachentscheidung nicht.
Bei der Kapazitätsberechnung sind Regelungen wie Dienstleistungsexport und Schwundquote zu berücksichtigen; sind die so ermittelten Plätze bereits durch Einschreibungen belegt, ist ein Antrag auf (vorläufige) Zulassung abzuweisen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Psychologie/Bachelor im Wintersemester 2016/2017 an der Rheinisch‑Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen.
Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragt die Antragstellerin,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens ‑ zum Studium der Psychologie/Bachelor im Wintersemester 2016/2017 als Studienanfängerin außerhalb, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; sie hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Psychologie/Bachelor vorgelegt.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im ersten Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind.
Die Zahl der Studienplätze hat die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein‑Westfalen (MIWF) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2016/2017 vom 20. Juni 2016 (GV. NRW. S. 490), geändert durch Verordnung vom 18. November 2016 (GV. NRW. S. 1010) auf 66 festgesetzt.
Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2016 sind für das erste Fachsemester 73 Studenten eingeschrieben.
Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 – KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot (ausgedrückt in Deputatstunden - DS -) und Lehrnachfrage (Curricularwert) nebst weiterer Berechnungsfaktoren.
Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 17,70 Personalstellen (einschließlich der aus Hochschulpaktmitteln finanzierten Stellen) der Lehreinheit Psychologie aus. Diese dem Stellenbesetzungsplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 2 W3‑Professoren (je 9 DS), 2 W2‑Professoren (je 9 DS), 2 W1-Junior-Professoren (je 4 DS), 1 Akademischen Rat A 15 ‑ 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 3 Akademische Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 1 Akademischen Rat A 13 auf Zeit (4 DS), 5,70 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS) und 1 Wissenschaftlichen Angestellten (unbefristet, 8 DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526). Dies führt zu einem Lehrangebot von insgesamt 104,80 DS.
Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 5 Abs. 1 KapVO NRW 2010 einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Psychologie vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich.
Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat die MIWF nach Reduzierung des Lehrangebots um 4 DS ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 100,80 DS ermittelt. Die Reduzierung beruht darauf, dass wie in den Vorjahren für das bildungswissenschaftliche Studium im Rahmen der gestuften Lehrerausbildung notwendige Anteile des Lehrdeputats der Lehreinheiten Pädagogik, Philosophie, Psychologie und Sozialwissenschaften zusammenzufassen waren. Weitere Verminderungen sind nicht angesetzt.
Eine Erhöhung des Lehrangebots nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 ist mangels zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr (Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/2016) nicht vorzunehmen.
Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung.
Mithin ergibt sich ein Lehrangebot von 100,80 DS.
Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 2,70 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010, d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Psychologie an nicht zugeordnete Studiengänge, hier Empirische Bildungsforschung, Kommunikationswissenschaft (Technik – Kommunikation) sowie Logopädie (dual). Die bei der Berechnung verwendeten Ansätze für den jeweiligen Curricularanteil sowie die jährlichen Studienanfängerzahlen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (100,80 – 2,70) x 2 = 196,20 DS, das nach Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Studiengängen der Lehreinheit – hier Psychologie/Bachelor sowie Psychologie/Master – gemäß § 6 KapVO NRW 2010 und Bildung der Anteilquoten nach § 7 KapVO NRW 2010 auf die Studiengänge aufzuteilen ist. Hierbei hat die Antragsgegnerin für die Lehreinheit Psychologie einen gewichteten Curricularanteil von 2,29 ermittelt, der sich aus der Summe der nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 berechneten gewichteten Curricularanteile für den Studiengang Psychologie/Bachelor (2,66 Eigenanteil x 0,653 Anteilquote = 1,73698) und Psychologie/Master (1,60 Eigenanteil x 0,347 Anteilquote = 0,5552) ergibt. Bei der Berechnung ist die Antragsgegnerin beanstandungsfrei von einem Curricularwert von 3,20 im Studiengang Bachelor und von 1,60 im Studiengang Master ausgegangen; beide Werte verbleiben innerhalb der von Anlage 1 der KapVO NRW 2010 vorgegebenen Bandbreite und werden gemäß der Anmerkung 1 entsprechend dem zuvor geltenden Curricularnormwert, welcher für den Diplomstudiengang Psychologie 4,0 betrug, im Verhältnis von 80 Prozent auf den Bachelorstudiengang und 40 Prozent auf den Masterstudiengang übertragen. Gemäß § 3 KapVO NRW 2010 errechnet sich demnach eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie von (196,20 : 2,29 =) 85,68 Studienplätzen, die multipliziert mit der Anteilquote für den Studiengang Psychologie/Bachelor (0,653) zu 55,94, gerundet 56 Studienplätzen führt.
Allerdings ist in diesem Semester eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2010 (Schwundquote) vorzunehmen, weil die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studentenstatistiken der RWTH Aachen einen Schwundausgleichsfaktor von 0,85 ergeben hat, was zu einer Studienanfängerzahl von (56 : 0,85 = 65,88, gerundet) 66 führt.
Demnach besteht im ersten Fachsemester eine Kapazität von 66 Studienplätzen, die indessen durch die derzeit bestehenden 73 Einschreibungen vergeben sind.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität bleibt ohne Erfolg, da diese Studienplätze durch die derzeitigen Einschreibungen belegt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.