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Verwaltungsgericht Aachen·9 Nc 16/18·19.12.2018

Eilantrag auf vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium wegen angeblich freier Kapazität abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung vorläufigen Studienplatz im ersten Fachsemester Zahnmedizin an der RWTH Aachen mit dem Vortrag, die verordnete Zulassungszahl erschöpfe die tatsächliche Ausbildungskapazität nicht. Das Gericht weist den Antrag ab, weil die Kapazität nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) zu 63 Studienplätzen feststeht und bereits 73 Studierende eingeschrieben sind. Die vorgelegten Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin genügen in der summarischen Prüfung zur Feststellung der Kapazitätsdeckung.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium abgewiesen, weil die verfügbaren Studienplätze (63) durch 73 Einschreibungen bereits belegt sind

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Hochschulstudium ist die Kapazitätsverordnung (KapVO) maßgeblich; die Kapazität ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in Deputatstunden.

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Bei der Kapazitätsberechnung sind u. a. die Lehrverpflichtungen (nach LVV), Abzüge für stationäre und ambulante Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 KapVO) sowie der Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO) zu berücksichtigen.

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Im einstweiligen Rechtsschutz genügt zur Abwehr eines Antrags die summarische Darlegung der Hochschule anhand ihrer Kapazitätsberechnungsunterlagen; bloße Behauptungen der Antragstellerseite reichen nicht aus, wenn keine Anhaltspunkte für zusätzliche einzubeziehende Stellen vorliegen.

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Ist nach § 19 Abs. 1 KapVO sowohl eine personell ermittelte Aufnahmekapazität als auch eine sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl zu ermitteln, ist gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der niedrigere Wert für die Kapazitätsfeststellung maßgeblich.

Relevante Normen
§ Kapazitätsverordnung (KapVO)§ 19 Abs. 1 KapVO§ Wissenschaftszeitvertragsgesetz§ Wissenschaftszeitvertragsgesetz Art. 1§ 9 Abs. 3 Nr. 2 b) KapVO§ 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2018/2019 an der Rheinisch‑Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen.

4

Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragt die Antragstellerin,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie an einem Vergabeverfahren um freie Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin nach den Vergabekriterien des Gerichts zu beteiligen und ihr einen Studienplatz vorläufig zuzuweisen, falls sie auserwählt wird.

6

Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; sie hat in diesem Rahmen insbesondere die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen vorgelegt.

7

II.

8

Der Antrag ist unbegründet.

9

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung im ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin, da die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind.

10

Die Zahl der Studienplätze hat die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein‑Westfalen (MIWF) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019 vom 26. Juni 2018 (GV. NRW. S. 338), geändert durch Verordnung vom 22. November 2018 (GV. NRW. S. 593), auf 63 festgesetzt.

11

Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 22. November 2018 (Stand 21. November 2018) sind 73 Studenten für das erste Fachsemester eingeschrieben.

12

Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.

13

Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u.a. anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin.

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Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 46 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon in den Vorjahren in Ansatz gebrachten und dem Stellenplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 4 W3‑Professoren (je 9 DS), 2 W2‑Professoren (je 9 DS), 1 W1-Juniorproffesor in der ersten Anstellungsphase (4 DS), 1 Akademischen Rat A 15 ‑ 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 5 Akademische Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 8 Akademische Räte A 13 auf Zeit (je 4 DS), 20 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS), 8 Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet, je 8 DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526).

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Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich.

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Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat die MIWF ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 250 DS ermittelt.

17

Da Verminderungen – wie schon in den Vorjahren – nicht angesetzt sind, beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat demnach (250 : 46 =) 5,43 DS.

18

Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft ‑ Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] entsprechen, kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung.

19

Aus den seitens der Antragsgegnerin der MIWF mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzuges nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) KapVO hat diese 0,17 Stellen für den stationären und 13,75 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt.

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Hinsichtlich des ersteren sind 441 Pflegetage (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage - 1,21 tagesbelegte Betten und bei Division durch 7,2 einen Personalbedarf von 0,16805, gerundet 0,17, ergeben.

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Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,75 Stellen) entspricht nach der Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO. Danach ist der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b) verminderten Gesamtstellenzahl zu berücksichtigen. Das heißt, im vorliegenden Fall sind von den 46 Stellen zunächst 0,17 Stellen (Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung) abzuziehen. Von diesem Ergebnis (45,83) entfallen pauschal 30 % (gerundet 13,75) auf die ambulante Krankenversorgung. Somit verbleiben 32,08 Reststellen (46 - 0,17 - 13,75).

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Multipliziert man diese Reststellen mit dem oben festgestellten durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,43 DS beträgt das Lehrangebot zunächst 174,19 DS.

23

Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 1,25 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO, d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studienganges Humanmedizin. Bei der Berechnung ist die Antragsgegnerin von diesbezüglich (rechnerisch) 125 Studienanfängern (= halbjährliche Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr des Studienganges Medizin - Klinischer Teil gemäß der aktuellen Kapazitätsberechnung, ohne Schwund) und vom denkbar kleinsten CAq von 0,01 ausgegangen.

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Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von 345,88 DS ((174,19 - 1,25) x 2). Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen Aufnahmekapazität von gerundet 57 Studienplätzen (345,88 DS : 6,06 [Eigenanteil des Curricularnormwerts gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO, der im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist und den Vorjahreswerten entspricht] = 57,075). Indes ist in diesem Semester eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorzunehmen, weil die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studentenstatistiken der RWTH Aachen einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,91 ergeben hat, der zu einer gerundeten Studienanfängerzahl von (57 : 0,91 =) 63 führt.

25

Die Überprüfung des dargestellten Berechnungsergebnisses gemäß § 19 Abs. 1 KapVO ergibt - ausgehend von 53 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - eine sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl von gerundet 79 (53 : 0,67 = 79,10). Gemäß § 19 Abs. 2 KapVO ist der niedrigere Wert zugrunde zu legen.

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Demnach besteht im ersten Fachsemester eine Kapazität von 63 Studienplätzen.

27

Insoweit wäre auch ein etwaiger (hilfsweise) gestellter Antrag auf vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität ohne Erfolg, da die vorhandenen Studienplätze durch die von der Antragsgegnerin mitgeteilten derzeitigen Einschreibungen (73) belegt sind.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.