Einstweilige Anordnungen: Ablehnung vorläufiger Zulassungen zum Medizinstudium mangels Kapazität
KI-Zusammenfassung
Mehrere Studienbewerber beantragten einstweilige Anordnungen zur vorläufigen Zulassung zum Medizinstudium bzw. in höhere Fachsemester. Das VG Aachen wies die Anträge als unbegründet ab, da die durch Verordnung festgesetzten Zulassungszahlen und die Kapazitätsberechnung nach der KapVO (inkl. Dienstleistungsexport und Schwundausgleich) keine darüber hinausgehende Kapazität ergaben. Fehlende Anrechnungsbescheide bzw. bereits bestehende Einschreibungen verhinderten zudem das Rechtsschutzbedürfnis.
Ausgang: Anträge auf einstweilige Zulassung zum Medizinstudium als unbegründet abgewiesen; keine verfügbare Kapazität und fehlende Anrechnungsbescheide/Rechtsschutzbedürfnis.
Abstrakte Rechtssätze
Die zulässige Zahl der Studienplätze richtet sich nach der durch Verordnung festgesetzten Zulassungszahl und ist bei vorläufigen Anordnungen zu beachten.
Die Ermittlung der Ausbildungskapazität erfolgt nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) durch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage unter Berücksichtigung des Curricularnormwerts.
Bei der Kapazitätsberechnung sind Dienstleistungsexporte an andere Studiengänge abzuziehen; die berücksichtigten Anteile sind bei summarischer Überprüfung zu dulden, wenn sie sachlich begründet sind.
Ein Schwundausgleich nach den Regelungen der KapVO ist zulässig und kann die zulässige Studienanfängerzahl erhöhen, sofern er auf stichhaltigen statistischen Grundlagen beruht.
Für die vorläufige Zulassung in höhere Fachsemester ist in der Regel ein Anrechnungsbescheid erforderlich; fehlt dieser oder besteht bereits eine Einschreibung, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des jeweiligen Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) besitzen die allgemeine Hochschulreife und erstreben die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 an der S. -X. U. Hochschule ( ) B. im Modellstudiengang Medizin, erster Studienabschnitt (kapazitätsrechtlich: Vorklinischer Studienabschnitt).
Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahlen für das vierte bzw. dritte (nur Verfahren 9 Nc 80/06 und 9 Nc 99/06) bzw. erste Fachsemester erschöpften die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragen die Antragsteller jeweils,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 im vierten bzw. dritten Fachsemester (nur Verfahren 9 Nc 80/06 und 9 Nc 99/06) bzw. als Studienanfänger zuzulassen.
Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Humanmedizin - Vorklinik - vorgelegt.
II.
Die Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen sind unbegründet.
Die Zahl der Studienplätze hat der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2006/2007 vom 6. Juli 2006 (GV. NRW. S. 296), geändert durch Verordnung vom 8. November 2006 (GV. NRW. S. 537), auf 261 festgesetzt.
Für das dritte Fachsemester hat der MIWFT durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2006/2007 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Verordnung vom 23. November 2006 (GV. NRW. S. 574), für das Wintersemester 2006/2007 247 Studienplätze festgesetzt.
Nach Mitteilung des Antragsgegners vom 8. Dezember 2006 sind 265 Studenten für das erste, einer für das zweite, 243 für das dritte und 3 für das vierte Semester eingeschrieben.
Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄAppO n.F. -) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n.F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch- theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.
Das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik der B. beträgt gemäß der Kapazitätsermittlung des MIWFT vom 20. Oktober 2006 zum Berechnungsstichtag 15. September 2006 wie im Vorjahr insgesamt 269 Deputatstunden (DS) bei 45 Stellen. Diese werden gebildet von 5 Universitätsprofessoren (W3) und 6 Universitätsprofessoren (W2) mit jeweils 9 DS, 5 Oberassistenten (C2) mit je 7 DS, 15 Wissenschaftlichen Assistenten (C1) mit je 4 DS, 3 Amtsräten ohne ständige Lehraufgaben mit je 5 DS, 7 Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Arbeitsverträgen mit je 4 DS und 4 Wissenschaftlichen Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit je 8 DS.
Die Kammer hat anhand der vorgelegten Arbeitsverträge sowie der Auflistung des Antragsgegners über die Wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit Vorklinik überprüft, ob jeweils ein hinreichender sachlicher Grund für die Befristung bzw. die Befristungsdauer im Sinne des § 57 b Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vorliegt; dies ist der Fall.
Eine Erhöhung des Lehrangebotes aufgrund § 10 KapVO (Lehrauftragsstunden) wurde vom MIWFT mangels entsprechender Meldungen nicht vorgenommen. Dies ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden.
Von dem Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO der sog. Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Zahnmedizin erbringt, in Abzug zu bringen. Der Anteil am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges Zahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinik erbracht wird, in Höhe von 0,87 ist - wie auch in den vorhergehenden Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden. Ausgehend von einer für die Lehreinheit Zahnmedizin bestimmten Kapazität - ohne Schwundausgleich - von 48 Studenten ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,87 x 24,0 = 20,88 DS. Dabei kann dahinstehen, ob die Studienanfägerzahl für Zahnmedizin gegebenenfalls zu niedrig festgesetzt ist, weil eine Erhöhung des Dienstleistungsexports sich in den vorliegenden Verfahren nicht auf die Zulassungszahl in Medizin auswirken würde.
Somit besteht ein halbjährliches Lehrangebot von (269 - 20,88 =) 248,12 DS, was zu einem bereinigten jährlichen Lehrangebot von (248,12 DS x 2 =) 496,24 DS führt.
Der für die Berechnung der Ausbildungskapazität des weiteren maßgebliche Curricularnormwert für den Studiengang Vorklinische Medizin beträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 KapVO 2,42. Hierin sind nach der Kapazitätsermittlung des MIWFT Fremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinisch-theoretische Medizin und je 0,14 für Physik, Chemie und Biologie) enthalten, während der Eigenanteil 1,98 beträgt. Diese seit dem Wintersemester 2003/2004 geltenden Ansätze hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 28. Januar 2004 - 9 L 820/03.NC u.a. - bestätigt, auf den wegen der weiteren Einzelheiten und vor allem im Hinblick auf den an der praktizierten Modellstudiengang Bezug genommen wird. Diesen rechtlichen Ansatz haben auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Beschlüssen vom 31. März 2004 (13 C 75/04, betr. Beschwerden) und vom 28. Mai 2004 (13 C 20/04 u.a., betr. Gegenvorstellungen) sowie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. August 2004 (1 BvR 1480/04) geteilt.
Gleiches gilt für die Wintersemester 2004/2005 und 2005/2006. Die mit Blick auf den Modellstudiengang festgesetzten Zulassungszahlen haben weder die Kammer (vgl. Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 9 Nc 24/04 u. a. - und 21. Dezember 2005 - 9 Nc 43/05 u. a. -) noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (vgl. z. B. Beschlüsse vom 6. April 2005 - 13 C 115/05 - und - 13 C 111/05 - und 15. Februar 2006 - 13 C 36/06 -) beanstandet.
Die Kammer sieht keinen Anlass, hiervon für das vorliegende Wintersemester 2006/2007 abzuweichen.
Das bereinigte jährliche Lehrangebot von 496,24 DS ist nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 496,24 : 1,98 = 250,62, gerundet 251 Studenten. Eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) hat der Antragsgegner auch dieses Mal vorgenommen, da nach seinen Berechnungen aufgrund der Studentenstatistik der B. ein Schwund zu verzeichnen war. Den Schwundausgleichsfaktor hat er mit 1/0,9596, gerundet 1/0,96, ermittelt, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 251 : 0,96 = 261,45 und gerundet 261 ergibt.
Somit verbleibt es für das erste Fachsemester bei der - auch festgesetzten - Zulassungszahl von 261 Studienplätzen. Diese sind nach der Mitteilung des Antragsgegners durch die vorgenommenen 265 Einschreibungen im ersten Fachsemester bereits vergeben; es liegt sogar eine Überbuchung um 4 vor.
Den Anträgen auf vorläufige Zulassung in das vierte bzw. dritte Fachsemester ist der Erfolg zu versagen. Im Verfahren 9 Nc 99/06 fehlt es bereits an der erforderlichen Vorlage eines zu diesem Antrag berechtigenden Anrechnungsbescheides, während die Antragstellerin des Verfahrens 9 Nc 80/06 einen Studienplatz im angestrebten Studiengang derzeit innehat und somit bereits an der verfügbaren Kapazität teilnimmt; in einem solchen Falle ist schon ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht bzw. das Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Zulassung außerhalb der Kapazität zu verneinen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des KostRMoG vom 05. Mai 2004. Die Kammer setzt in NC-Verfahren den Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einer Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen Auffangstreitwertes fest, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.