Eilanträge auf Zulassung zum Medizinstudium (RWTH Aachen) mangels Kapazität abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Mehrere Antragsteller begehrten im Eilverfahren die (vorläufige) Zulassung zum Modellstudiengang Humanmedizin an der RWTH Aachen zum WS 2007/2008 (1. bzw. 3. Fachsemester) wegen behaupteter ungenutzter Ausbildungskapazität. Das VG Aachen lehnte die Anträge als unbegründet ab, weil nach KapVO-Berechnung keine zusätzlichen Studienplätze bestehen und die festgesetzten Zulassungszahlen ausgeschöpft bzw. überbucht sind. Studienbeiträge seien als kapazitätsneutrale Drittmittel nicht kapazitätserhöhend; aus dem Hochschulpakt 2020 folge hier keine Pflicht zur Erhöhung der Medizinkapazität. Für höhere Fachsemester scheiterte der Antrag zudem an einer Überbuchung der Übergangsquote.
Ausgang: Eilanträge auf vorläufige Zulassung zum 1. bzw. 3. Fachsemester Humanmedizin wegen ausgeschöpfter/überbuchter Kapazität abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang besteht im Eilverfahren nur, wenn bei summarischer Prüfung über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus ungenutzte Ausbildungskapazität nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung festzustellen ist.
Die Ausbildungskapazität im Studiengang Medizin ist nach der Kapazitätsverordnung durch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage zu ermitteln; vom Lehrangebot ist insbesondere der Dienstleistungsexport für andere Studiengänge abzusetzen.
Einnahmen aus Studienbeiträgen sind als Drittmittel kapazitätsneutral und erhöhen das in der Kapazitätsberechnung anzusetzende Lehrangebot grundsätzlich nicht.
Aus Ziel- und Leistungsvereinbarungen im Rahmen des Hochschulpakts 2020 folgt ohne konkrete Zuweisung zusätzlicher Plätze für den betroffenen Studiengang regelmäßig keine Verpflichtung zur Erhöhung der Zulassungszahlen.
Ist die für ein (höheres) Fachsemester maßgebliche Aufnahmekapazität bereits ausgeschöpft oder überbucht, scheidet eine vorläufige Zulassung in dieses Fachsemester aus.
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des jeweiligen Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) besitzen die allgemeine Hochschulreife und erstreben die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2007/2008 an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen im Modellstudiengang Medizin, erster Studienabschnitt (kapazitätsrechtlich: Vorklinischer Studienabschnitt).
Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahlen für das dritte (nur Verfahren 9 Nc 202/07, 9 Nc 307/07, 9 Nc 353/07 und 9 Nc 354/07) bzw. erste Fachsemester erschöpften die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragen die Antragsteller jeweils,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2007/2008 im dritten Fachsemester (nur Verfahren 9 Nc 202/07, 9 Nc 307/07, 9 Nc 353/07 und 9 Nc 354/07) bzw. als Studienanfänger zuzulassen.
Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Humanmedizin - Vorklinik - vorgelegt. II.
Die Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen sind unbegründet.
Die Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester hat der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2007/2008 vom 6. Juli 2007 (GV. NRW. S. 262) auf 256 festgesetzt.
Für das dritte Fachsemester hat der MIWFT durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2007/2008 vom 23. August 2007 (GV. NRW. S. 330) für das Wintersemester 2007/2008 eine Kapazität von 243 Studienplätzen festgesetzt.
Nach Mitteilung des Antragsgegners vom 29. November 2007 sind 258 Studenten für das erste, 247 für das dritte und 1 für das vierte Semester eingeschrieben.
Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄAppO n.F. -) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n.F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch- theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik der RWTH Aachen beträgt gemäß der Kapazitätsermittlung des MIWFT vom 15. Oktober 2007 zum Berechnungsstichtag 15. September 2007 wie im Vorjahr insgesamt 269 Deputatstunden (DS) bei 45 Stellen. Diese werden gebildet von 5 Universitätsprofessoren (W3) und 6 Universitätsprofessoren (W2) mit jeweils 9 DS, 5 Oberassistenten (C2) mit je 7 DS, 15 Wissenschaftlichen Assistenten (C1) mit je 4 DS, 3 Amtsräten ohne ständige Lehraufgaben mit je 5 DS, 7 Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Arbeitsverträgen mit je 4 DS und 4 Wissenschaftlichen Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit je 8 DS. Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2007 (GV. NRW. S. 198).
Die Kammer hat anhand der vorgelegten Arbeitsverträge sowie der Auflistung des Antragsgegners über die Wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit Vorklinik überprüft, ob jeweils ein hinreichender sachlicher Grund für die Befristung bzw. die Befristungsdauer im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] vorliegt; dies ist der Fall.
Eine Erhöhung des Lehrangebotes aufgrund § 10 KapVO (Lehrauftragsstunden) wurde vom MIWFT mangels entsprechender Meldungen nicht vorgenommen. Dies ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden.
Von dem Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO der sog. Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Zahnmedizin erbringt, in Abzug zu bringen. Der Anteil am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges Zahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinik erbracht wird, in Höhe von 0,87 ist - wie auch in den vorhergehenden Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden. Ausgehend von einer für die Lehreinheit Zahnmedizin bestimmten Kapazität - ohne Schwundausgleich - von 58 Studenten ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,87 x 29,0 = 25,23 DS.
Somit besteht ein halbjährliches Lehrangebot von (269 - 25,23 =) 243,77 DS, was zu einem bereinigten jährlichen Lehrangebot von (243,77 DS x 2 =) 487,54 DS führt.
Der für die Berechnung der Ausbildungskapazität des weiteren maßgebliche Curricularnormwert für den Studiengang Vorklinische Medizin beträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 KapVO 2,42. Hierin sind nach der Kapazitätsermittlung des MIWFT Fremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinisch-theoretische Medizin und je 0,14 für Physik, Chemie und Biologie) enthalten, während der Eigenanteil 1,98 beträgt. Diese seit dem Wintersemester 2003/2004 mit der Einführung des Modellstudiengangs an der RWTH Aachen geltenden Ansätze hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 28. Januar 2004 - 9 L 820/03.NC u.a. - bestätigt, auf den wegen der weiteren Einzelheiten und vor allem im Hinblick auf den an der RWTH praktizierten Modellstudiengang Bezug genommen wird. Diesen rechtlichen Ansatz haben auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Beschlüssen vom 31. März 2004 (13 C 75/04, betr. Beschwerden) und vom 28. Mai 2004 (13 C 20/04 u.a., betr. Gegenvorstellungen) sowie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. August 2004 (1 BvR 1480/04) geteilt.
Die Kammer hat daran in ihren Entscheidungen zu den Wintersemestern 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 festgehalten und sieht keinen Anlass, hiervon für das vorliegende Wintersemester 2007/2008 abzuweichen.
Das bereinigte jährliche Lehrangebot von 487,54 DS ist nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 487,54 : 1,98 = 246,32, gerundet 246 Studenten. Eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) hat der Antragsgegner auch dieses Mal vorgenommen, da nach seinen Berechnungen aufgrund der Studentenstatistik der RWTH Aachen ein Schwund zu verzeichnen war. Den Schwundausgleichsfaktor hat er mit 1/0,9563, gerundet 1/0,96, ermittelt, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 246 : 0,96 = 256,25 und gerundet 256 ergibt.
Somit verbleibt es für das erste Fachsemester bei der - auch festgesetzten - Zulassungszahl von 256 Studienplätzen. Diese sind nach der Mitteilung des Antragsgegners durch die vorgenommenen 258 Einschreibungen im ersten Fachsemester bereits vergeben; es liegt sogar eine Überbuchung um 2 vor.
Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl kommt bei summarischer Prüfung auch nicht - wie z.T. vorgetragen - wegen der Einführung von Studienbeiträgen sowie der Regelungen des sog. "Hochschulpakts 2020" in Betracht.
Hinsichtlich der Studienbeiträge ist bereits darauf zu verweisen, dass diese Einnahmen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (StBAG NRW) "Mittel Dritter" sind. Dies bedeutet, dass es sich dabei nicht um nach Maßgabe des Landeshaushaltes gemäß §§ 2 Abs. 3 Satz 3, 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) bereitgestellte Mittel handelt, sondern um sog. Drittmittel, die kapazitätsneutral sind. Sie sind wie etwa Drittmittelbedienstete (vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -) bei der Kapazitätsberechnung im Lehrangebot nicht zu berücksichtigen. Zudem sind diese Einnahmen gem. § 2 Abs. 2 StBAG NRW zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds nach § 17 Abs. 3 Satz 3 zu verwenden. Ziel der Erhebung ist dabei gem. § 2 Abs. 1 StBAG NRW, mit Studienbeiträgen zu einem effizienten und hochwertigen Studium, zur Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen beizutragen, somit zur Verbesserung der Studienqualität, nicht etwa zur Erhöhung der Studienanfängerzahlen.
Hinsichtlich des "Hochschulpakts 2020" ist zwar nach der "Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020" vom 20. August 2007 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) als deren Ziel festgehalten, in den Jahren 2007 bis 2020 einer steigenden Zahl von Studienberechtigten durch Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze ein qualitativ hochwertiges Hochschulstudium zu ermöglichen, ohne dass allerdings Vorgaben für bestimmte Studiengänge gemacht würden. Nach der Ziel- und Leistungsvereinbarung 2007-2010 zwischen der RWTH Aachen und dem MIWFT vom 31. Oktober 2007 nimmt die RWTH Aachen in Änderung der Vereinbarung vom 19. Dezember 2006 dabei in der Form teil, dass von den 53 zusätzlichen Studienanfängerinnen und -anfängern im Jahre 2007 zunächst 43 auf die Fächergruppen Mathematik, Ingenieur- und Naturwissenschaft und Technik entfallen. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners sind 10 Studienplätze auf die Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaft verteilt worden; ein zusätzliches Studienplatzangebot in der Fächergruppe Medizin ist danach zunächst nicht vorgesehen. Dass vor diesem Hintergrund der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, bei einer nicht vereinbarungsgemäß einer Fächergruppe zugewiesenen Zahl von 10 Studienanfängerinnen und -anfängern im Jahre 2007 die Anzahl der Studienplätze in Medizin zu erhöhen, ist nicht ersichtlich.
Den Anträgen auf vorläufige Zulassung in das dritte Fachsemester ist der Erfolg zu versagen, da die aufgrund der Übergangsquote ermittelten 243 Studienplätze mit 247 Zulassungen um 4 Studenten überbucht sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des KostRMoG vom 05. Mai 2004. Die Kammer setzt in NC-Verfahren den Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einer Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen Auffangstreitwertes fest, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.