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Verwaltungsgericht Aachen·9 M 26/15·20.03.2016

Kostenentscheidung nach erledigtem Vollstreckungsverfahren: Auferlegung an Vollstreckungsgläubiger

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten das Vollstreckungsverfahren für erledigt. Das VG Aachen hat per Beschluss die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens den Vollstreckungsgläubigern auferlegt. Begründet wurde dies mit Zuständigkeitsfragen, dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses wegen verfrühter Antragstellung und der Unzumutbarkeit, da dem Schuldner keine angemessene Erfüllungsfrist (regelmäßig drei Monate) eingeräumt wurde.

Ausgang: Beschluss: Kosten des gerichtskostenfreien Vollstreckungsverfahrens werden den Vollstreckungsgläubigern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Abschluss eines Vollstreckungsverfahrens entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten; sind Gerichtskosten nach § 83b AsylVfG nicht erhoben, können diese aus Billigkeitsgründen den Vollstreckungsgläubigern auferlegt werden, wenn der Vollstreckungsantrag voraussichtlich unzulässig war.

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Ein Vollstreckungsantrag ist regelmäßig verfrüht, wenn dem Vollstreckungsschuldner keine angemessene Erfüllungsfrist eingeräumt wurde; als Richtwert kann in der Regel eine Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft gelten.

3

Der Eintritt der Rechtskraft markiert den maßgeblichen Fristbeginn für die Bemessung einer angemessenen Erfüllungsfrist im Vollstreckungsverfahren; Erst mit der Rechtskraft kann die Vollstreckbarkeit nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eintreten.

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Die Zuständigkeit des Vorsitzenden als Berichterstatter für die Vorbereitung einer Beschlussentscheidung über Vollstreckungsmaßnahmen richtet sich nach § 87a VwGO entsprechend, weil die Einzelrichterübertragung im Erkenntnisverfahren die selbständige Vollstreckung nicht erfassen kann.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 172§ 87a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 VwGO analog§ 113 Abs. 5 VwGO§ 172 Satz 1 VwGO§ 87a VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO

Tenor

Nach Erledigung des Vollstreckungsverfahrens werden die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens den Vollstreckungsgläubigern auferlegt.

Gründe

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Gemäß § 87 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 VwGO analog ist der Vorsitzende als Berichterstatter zuständig. Denn zum einen erstreckt sich die Einzelrichterübertragung im Erkenntnisverfahren nicht auf das selbstständige Vollstreckungsverfahren.

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Vgl. Kronisch in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 6 Rn. 17; a. A.: Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), Band 3 (Stand: Februar 2011), II - 76 Rn. 25.

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Zum anderen ist in einem Fall des § 113 Abs. 5 VwGO bei der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand gemäß § 172 Satz 1 VwGO die Zuständigkeit des Gerichts als Spruchkörper gegeben, dessen Beschlussentscheidung in entsprechender Anwendung des § 87 a VwGO vorzubereiten ist.

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Vgl. Ortloff/Risse in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Band 2 (Stand: Oktober 2015), § 87 a Rn. 24.

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Nachdem die Beteiligten das Vollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO lediglich noch nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben werden, zu befinden. Es entspricht der Billigkeit, diese den Vollstreckungsgläubigern aufzuerlegen, weil sich der Vollstreckungsantrag aller Voraussicht nach als unzulässig erwiesen hätte.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis dürfte angesichts einer verfrühten Antragstellung nicht bestanden haben. Zwar trifft § 172 VwGO selbst keine Regelung dazu, wann ein Vollstreckungsgläubiger einen derartigen Antrag anhängig machen kann. Dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen, deren Dauer sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles bemisst. In der Regel kann bei einem Zeitraum von drei Monaten eine Befolgung der in einem Urteil nach § 113 Abs. 5 VwGO auferlegten Verpflichtung erwartet werden,

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vgl.               in diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 2 AV 3/01 -, NVwZ-RR 2002, 314; Beschluss der Kammer vom 17. September 2012 - 9 M 15/12 -,

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wobei ausnahmsweise auch ein kürzerer Zeiträumen ausreichen kann. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Eintritt der Rechtskraft.

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Vgl.               BVerwG, a.a.O.; VG Freiburg, Beschluss vom 24. April 2014 - A 4 K 807/14 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 6 M 28/15 -, juris; a. A.: (Zeitpunkt der Zustellung) Heckmann in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 172 Rn. 58; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 172 Rn. 33.

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Erst diese bewirkt nämlich die Vollstreckbarkeit nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil eine vorläufige Vollstreckbarkeit bei Verpflichtungsklagen nach § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten in Betracht kommt. Die Frist ist bis zur Stellung des Vollstreckungsantrages zu bemessen, weil für die Notwendigkeit des Vollstreckungsantrages auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1516/93 -, juris; BVerwG, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O.

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Hier lag zwischen dem Eintritt der Rechtskraft und der Antragstellung ein Zeitraum von nahezu zwei Monaten, der indes nicht ausreichend erscheint. Für diese Beurteilung ist in den Blick zu nehmen, dass eine rechtskräftige Verurteilung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots zwar keinen großen Verwaltungsaufwand bei der Vollstreckungsschuldnerin erfordert. In einer solchen Konstellation dürften zwei Monate ausreichen, wenn sie als allein Rechtsmittelberechtigte für ihr weiteres Vorgehen nicht den Eintritt der Rechtskraft abwarten muss. Dies ist im vorliegenden Verfahren indes nicht der Fall, weil hier die Klage teilweise abgewiesen worden ist. Zudem dürfte die hohe Anzahl an Asylanträgen im Jahre 2015 dafür sprechen, von einer dreimonatigen Regelbearbeitungsdauer auszugehen.

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Dieser Beschluss ist gemäß §§ 158 Abs. 2 VwGO, 80 AsylVfG unanfechtbar.