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Verwaltungsgericht Aachen·9 M 22/14·16.12.2014

Antrag auf Feststellung der Uneinbringlichkeit nach § 61 VwVG NRW abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Feststellung der Uneinbringlichkeit nach § 61 Abs. 1 VwVG NRW wurde abgelehnt. Streitgegenstand war, ob eine Uneinbringlichkeit wegen erfolgloser Beitreibungsversuche oder offenkundiger Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass die nach § 14 VwVG NRW möglichen Maßnahmen nicht ersichtlich ausgeschöpft wurden und keine offenkundige Zahlungsunfähigkeit vorlag (teilweise Zahlung, keine Bedarfsgemeinschaft). Die Kosten trägt der Vollstreckungsgläubiger.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Uneinbringlichkeit nach § 61 VwVG NRW abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Uneinbringlichkeit im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW liegt vor, wenn ein Beitreibungsversuch erfolglos war oder die Vollstreckung wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit unterbleiben musste.

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Für die Feststellung der Erfolglosigkeit eines Beitreibungsversuchs müssen die nach § 14 VwVG NRW bestehenden Befugnisse und Maßnahmen erkennbar ausgeschöpft und dokumentiert sein.

3

Die Unterlassung weitergehender Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere die Nichtbeantragung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung, bedarf einer nachvollziehbaren Begründung; fehlende Angaben im Bericht des Vollziehungsbeamten sprechen gegen die Feststellung der Uneinbringlichkeit.

4

Offenkundige Zahlungsunfähigkeit ist nur bei eindeutigen objektiven Anhaltspunkten anzunehmen; Teilzahlungen oder Hinweise auf eigenen Leistungsbezug sprechen gegen eine solche Annahme.

5

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ VwVG NRW § 61§ 61 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW§ 16 VwVG§ 14 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Das Rubrum ist vom Amts wegen dahingehend berichtigt worden, dass das Land Nordrhein-Westfalen als Vollstreckungsgläubiger beteiligt ist.

3

Der Antrag ist abzulehnen, weil sich eine Uneinbringlichkeit im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) nicht feststellen lässt.

4

Diese liegt vor, wenn ein Beitreibungsversuch erfolglos war oder wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, z.B. wegen Bezugs von Sozialhilfe, unterbleiben musste.

5

Vgl.              jeweils zu § 16 des (Bundes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetzes: Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2011, Rn. 3; Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2011, Rn. 19.

6

Was die Erfolglosigkeit eines Beitreibungsversuches anbetrifft, gibt der Akteninhalt nicht her, dass die sich insbesondere aus § 14 VwVG NRW ergebenden Befugnisse ausgeschöpft worden sind.

7

Es kann dahinstehen, ob hierfür bereits ein einmaliger angekündigter Vollstreckungsversuch, anlässlich dessen der jeweilige Vollstreckungsschuldner nicht angetroffen wird, ausreichen kann. Denn im vorliegenden Verfahren lässt sich dem Bericht des Vollziehungsbeamten nicht entnehmen, warum von der Beantragung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung abgesehen worden ist.

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Außerdem ist die Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin nicht offenkundig. Sie gehört nämlich zum einen ausweislich der im Verfahren des Ehemannes - 9 M 16/14 - vorgelegten Berechnungsbögen für den Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt (November und Dezember 2014) nicht zur familiären Bedarfsgemeinschaft, was den Empfang eigener Sozialleistungen und/oder eigenen Einkommens bedeuten kann. Zum anderen hatte die Vollstreckungsschuldnerin ausweislich des Amtshilfeersuchens vom 3. Dezember 2013 das darin zugrundegelegte Zwangsgeld i.H.v. 250,- € zumindest teilweise ausgeglichen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.