Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Italien
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Aachen ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung des BAMF nach Italien an. Die Entscheidung erfolgte nach §34a Abs.2 AsylVfG, weil die Interessenabwägung zwischen Vollzugsinteresse (§75 AsylVfG) und privaten Schutzinteressen zugunsten der Antragsteller ausfiel. Entscheidend waren ernstzunehmende Hinweise auf systemische Mängel im italienischen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen; entkräftigende zeitnahe Auskünfte lagen nicht vor.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien stattgegeben wegen ernsthafter Hinweise auf systemische Mängel im italienischen Asylsystem.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine nach §75 AsylVfG sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung ist nach §34a Abs.2 AsylVfG zulässig und setzt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und den privaten Schutzinteressen der Betroffenen voraus.
Eine Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens scheidet aus, wenn ernstzunehmende Hinweise auf systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen des Rückkehrstaates bestehen, die die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen.
Fehlen zeitnahe, die Bedenken entkräftende Auskünfte oder sonstige gegenteilige Erkenntnisse, kann dies die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung bei Anordnungen nach §34a AsylVfG richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO i.V.m. §83b AsylVfG; im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien anzuordnen,
ist zulässig, insbesondere nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthaft, und begründet.
Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der nach § 75 AsylVfG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung und dem privaten Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus.
Die maßgebliche Frage, ob eine Rückführung der Antragsteller nach Italien innerhalb des Dublin-Verfahrens ausscheidet, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingung für Asylbewerber die Annahme begründen, dass sie dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären,
vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/ -, juris,
ist angesichts der ernst zu nehmenden Hinweise auf das Vorliegen systemischer Mängel,
vgl. in diesem Zusammenhang: Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Oktober 2013,
derzeit als offen zu bezeichnen. Zeitnähere, diese Hinweise entkräftende Auskünfte sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die offene Ausgangslage,
vgl. zu diesem Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 15 B 143/14.A -,
führt zur Stattgabe im vorliegenden Verfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.