Aussetzung der Abschiebung wegen Kosovare mangels ernstlicher Zweifel abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Asylklage gegen eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag zwar für statthaft, lehnte ihn aber ab, weil nach § 36 Abs. 4 AsylG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestanden. Der Asylantrag war als offensichtlich unbegründet nach § 29a AsylG zu beurteilen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 AsylG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus; solche Zweifel bestehen nur, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhalten wird.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Asylklage ist statthaft, obwohl der Klage nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Satz 1 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt; die materielle Prüfung richtet sich nach § 36 Abs. 4 AsylG.
Die Beurteilung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Asylentscheidung vorliegen, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) vorzunehmen.
Ein Asylantrag eines Ausländers aus einem in Anlage II zu § 29a AsylG aufgeführten sicheren Herkunftsstaat ist nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, sofern die vom Ausländer vorgetragenen Tatsachen nicht substantiiert eine von der allgemeinen Lage abweichende Verfolgungsgefahr begründen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2204/18.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Juni 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Erweist sich zwar als statthaft, weil der Klage insoweit gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung jedoch nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhalten wird.
Dies ist mit Blick auf den Bescheid vom 6. Juni 2018 weder hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylanerkennung sowie des subsidiären Schutzes noch bezüglich der Verneinung von Abschiebungsverboten der Fall.
Im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG, nämlich den Antragsteller nicht als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm nicht internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen.
Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Kosovo ist sicherer Herkunftsstaat gemäß Anlage II zu § 29a AsylG.