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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 92/14·06.03.2014

Einstweilige Anordnung zur Teilnahme am Unterricht wegen Suspensiveffekt abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe Q 2.2. Das VG Aachen lehnt den Antrag als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses ab, weil sein Widerspruch suspensive Wirkung entfaltet und er dadurch bereits vorläufig Schüler der Q 2.2 ist. Formverstöße bei Mitteilungen ändern hieran nichts. Die Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 2.500 €.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Unterrichtsteilnahme mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; die Anordnung muss die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern oder ihn vor Nachteilen bewahren.

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Entfaltet ein Widerspruch suspensive Wirkung und stellt er den Antragsteller bereits vorläufig in die begehrte Rechtsstellung, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung.

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Ein Verwaltungsakt kann auch mündlich ergehen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW); ein Verstoß gegen eine in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehenes Formblatt macht den Verwaltungsakt nicht zwingend unwirksam.

4

Der Suspensiveffekt eines Widerspruchs begründet vorläufige Rechte des Betroffenen, etwa die Teilnahme am Unterricht und den Anspruch auf Benotung seiner schulischen Leistungen.

Relevante Normen
§ 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe Q 2.2 teilnehmen zu lassen,

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ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

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Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für das Anordnungsverfahren setzt voraus, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des jeweiligen Antragstellers führt oder ihn vor Nachteilen bewahrt.

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Vgl.               Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 103.

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Hieran fehlt es, weil bereits sein Widerspruch vom 26. Januar 2013 gegen die Mitteilung der Nichtzulassung zum Abitur bewirkte, dass er Schüler der Q 2.2 ist. Aufgrund des eingetretenen Suspensiveffekts bedurfte es anders als z.B. im Falle des Widerspruchs gegen eine Nichtversetzung keiner vorläufigen Regelung der Teilnahme am Unterricht (der nächsthöheren Klasse) im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Gericht.

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Vgl. Dobert/Klaesberg, APO-GOSt, Kommentar, 8. Auflage 2010, § 43 Rn. 6.

9

Dass es an einer schriftlichen Mitteilung gemäß Anlage 11 zur APO-GOSt C fehlt, führt nicht auf eine andere Beurteilung, weil ein Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW auch mündlich ergehen kann. Ob die lediglich in der Verwaltungsvorschrift zur APO-GOSt C (Nr. 31.11) vorgesehene Mitteilung gemäß Anlage 11 ein zwingendes Formerfordernis darstellt, kann offenbleiben, weil ein derartiger Formverstoß den Verwaltungsakt nicht unwirksam machen würde.

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Dass der Antragsteller kraft Suspensiveffekts Schüler der Q 2.2 ist, beinhaltet zwangsläufig seinen Anspruch auf Benotung seiner schulischen Leistungen.

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Ob ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, wenn eine Schule einem erwachsenen Schüler die Rechtslage nicht mitteilt und dieser keine zumutbare Möglichkeit hat, in der Schule nachzufragen, kann dahinstehen. Diese Voraussetzungen liegen nämlich nicht vor. Der Antragsteller hat den Unterricht nach Abgabe des Widerspruchs ab dem 27. Januar 2014 weiter besucht. Für ihn hätte die Möglichkeit bestanden, sich bei den für ihn zuständigen Lehrern hinsichtlich Anwesenheit und Benotung zu erkundigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers mit der Hälfte des Auffangstreitwertes bemessen.