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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 875/16·23.10.2016

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen zweitägigen Unterrichtsausschluss abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen von der Schulleiterin angeordneten zweitägigen Unterrichtsausschluss. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag für zulässig, wies ihn jedoch im Eilverfahren ab, weil nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestanden. Die vorherige Anhörung konnte wegen Dringlichkeit entbehrlich sein; die Maßnahme war verhältnismäßig.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen zweitägigen Unterrichtsausschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist statthaft, wenn die formellen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften (z. B. § 80 VwGO, § 53 SchulG NRW) vorliegen.

2

Im Eilverfahren ist nur eine summarische Prüfung möglich; überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug und bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.

3

Die vorherige Anhörung kann in dringenden Fällen entbehrlich oder nachholbar sein, wenn eine sofortige Durchsetzung der Maßnahme erforderlich erscheint.

4

Eine Ordnungsmaßnahme nach § 53 SchulG NRW ist verhältnismäßig, wenn die Zuwiderhandlung als grobe Verletzung schulischer Pflichten einzustufen ist und die Sanktion innerhalb des gesetzlichen Rahmens bleibt.

Relevante Normen
§ SchulG NRW § 53 Abs 1 S 2§ SchulG NRW § 53 Abs 3 S 2§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW§ 53 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW§ 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der sinngemäß auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gerichtete Antrag erweist sich zwar als zulässig; er ist insbesondere statthaft nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Der Antrag erweist sich jedoch als unbegründet. Bei der Abwägung des privaten Interesses der Antragsteller am Aufschub der sofortigen Vollziehung mit dem sich bereits kraft Gesetzes ergebenden öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt Letzteres mit Blick darauf, dass sich nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zweitägigen Unterrichtsausschlusses ergeben.

    Rechtsgrundlage dieser Ordnungsmaßnahme ist § 53 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW.

    In formeller Hinsicht ergibt sich die Zuständigkeit der Schulleiterin aus § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW. Ferner konnte auf die danach erforderliche vorherige Anhörung verzichtet werden bzw. kann sie nachgeholt werden, weil es sich um einen dringenden Fall handelt; dies gilt mit Blick darauf, dass der folgende Schultag der letzte vor den Herbstferien gewesen ist und eine Ordnungsmaßnahme unmittelbar durchgeführt werden soll. Des Weiteren ist dem Begründungserfordernis des § 53 Abs. 9 SchulG NRW genügt, weil sich dem Bescheid der Schulleiterin vom 6. Oktober 2016 entnehmen lässt, dass es um die Verletzung zweier Kinder an diesem Tage geht. Auch in materieller Hinsicht ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme. Sie konnte auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes gemäß § 53 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchulG NRW ergehen. Zum einen stellt sich nämlich insbesondere der Tritt in das Gesicht einer Mitschülerin als grobe Verletzung schulischer Pflichten dar. Zum anderen verbleibt die Maßnahme im unteren Bereich des nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW eröffneten Rahmens einer solchen Ordnungsmaßnahme.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.