Einstweilige Zulassung zum Medizinstudium wegen unwirksamer Auswahlkriterien
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Zulassung zum Studiengang Humanmedizin für das WS 2005/2006. Streitpunkt ist, ob die RWTH Aachen das für die Hochschulquote maßgebliche Auswahlkriterium wirksam festgelegt und veröffentlicht hat. Das VG Aachen gab dem Antrag statt, weil die Satzungspflicht zur Bekanntmachung der Kriterien nicht erfüllt war; eine geringfügige Kapazitätsüberschreitung rechtfertigte die vorläufige Zulassung.
Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium wird stattgegeben; Antragsgegner zur vorläufigen Aufnahme verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz begründet einen Anspruch des hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Wunschstudium, sofern zulassungsbeschränkende Regelungen ordnungsgemäß und wirksam sind.
Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens kann auf die Hochschulen delegiert werden; diese Delegation setzt jedoch eine hinreichende gesetzliche Grundlage sowie eine satzungs- und publikationsgerechte Festlegung der wesentlichen Auswahlkriterien voraus.
Fehlt es an der satzungs- oder öffentlichkeitswirksamen Festlegung eines wesentlichen Auswahlkriteriums für die Hochschulquote, ist die betreffende Vergaberegelung unwirksam und kann hieraus ein (vorläufiger) Zulassungsanspruch folgen.
Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz kann eine begrenzte Überschreitung der festgesetzten Kapazität noch hinzunehmen sein; eine Überbelegung von geringem Umfang (hier: bis zu etwa 1 %) kann die vorläufige Zulassung rechtfertigen, solange die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Hochschule nicht gefährdet wird.
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 als Studienanfänger vorläufig zuzulassen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß auf die Zulassung zum Wintersemester 2005/2006 gerichtete Antrag ist begründet.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 294 ZPO aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie dem Sozialstaatsprinzip glaubhaft gemacht. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Grundlage ergibt sich das Recht eines jeden hochschulreifen Bewerbers - wie dem Antragsteller - auf Zulassung zum Studium seiner Wahl unter möglichster Berücksichtigung der gewählten Ausbildungsstätte. Diesem Recht kann nur entgegengehalten werden, dass sämtliche Studienplätze unter voller Ausschöpfung der Kapazität nach den vorgeschriebenen Auswahlkriterien vergeben worden sind.
Vgl.: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344 u. a./74 -, BVerfGE 39, 276, juris, Rdnr. 58.
Das Fehlen einer wirksamen Festlegung des Auswahlkriteriums für das Auswahlverfahren der Hochschulen an der RWTH Aachen führt im vorliegenden Einzelfall zum Anordnungsanspruch.
Zwar ist der durch Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch eines Deutschen, die Ausbildungsstätte frei zu wählen, aufgrund des Regelungsvorbehaltes in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG beschränkbar. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich der absolute Numerus clausus am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt, sodass an die Zulassungsbeschränkungen strenge Anforderungen zu stellen sind,
vgl.: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303, juris, Rdnrn. 62, 66, 68.
Zulassungsbeschränkende Vergabebestimmungen nach Durchschnittsnoten und Wartezeit in Numerus-clausus-Fächern mit hohem Bewerberüberhang sollten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschleunigt durch ein anderes Verfahren ersetzt werden.
Vgl.: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, juris, Rdnrn. 71 ff.
Bedenken begegnete die Bestimmung der Eignung für das Studium nach der Abiturnote, die das Bundesverfassungsgericht in harten Numerus-clausus-Fächern nicht mehr als durch die Wartequote ausgeglichen ansah.
In ihrer dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Ausgestaltung führen die zulassungsbeschränkenden Vergabevorschriften aufgrund des Art. 13 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (Staatsvertrag), der §§ 27 ff. des Hochschulrahmengesetzes (HRG), des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen, des Gesetzes über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG), der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 2005 (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) und der Satzung der RWTH Aachen für das Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 11. Februar 2005 (Satzung) in Verbindung mit dem indes nicht veröffentlichten Beschluss des Fachbereichsrates der Medizinischen Fakultät vom 10. Januar 2005 im Ergebnis zu einer noch stärkeren Bedeutung der Abiturnote durch die (weitere) Verminderung der Wartequote. Zusammengefasst ergibt sich danach ab dem Wintersemester 2005/2006 für den Studiengang Medizin, dass nach Abzug der Vorabquoten 20 % der verbleibenden Studienplätze im (allgemeinen) Auswahlverfahren, 60 % im Auswahlverfahren der Hochschulen und noch 20 % nach Wartezeit vergeben werden. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass für die Zulassung auf die Quote im Auswahlverfahren der Hochschulen an der RWTH Aachen allein auf die Abiturnote abgestellt worden ist, was faktisch zu deren Maßgeblichkeit für 80 % der verbleibenden Studienplätze nach Abzug der Vorabquoten führt.
Der Frage, ob das Abstellen im Auswahlverfahren der Hochschulen allein auf den Grad der Qualifikation den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, braucht die Kammer im vorliegenden Verfahren indes nicht abschließend nachzugehen.
Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die Delegation der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen auf die einzelnen Hochschulen.
Vgl.: zu den Anforderungen Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 18. Juli 1972, a. a. O., Rdnr. 67.
Sowohl § 32 Abs. 3 HRG als auch § 2 AuswVfG sehen für das Auswahlverfahren der Hochschulen Kriterien vor, die einzeln oder in Verbindung mit anderen Anwendung finden können, wobei dem Grad der Qualifikation bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung maßgeblicher Einfluss eingeräumt werden muss. Aufgrund der Satzungsermächtigung in § 3 AuswVfG liegt die Entscheidung hierüber bei der jeweiligen Hochschule. Nach der so genannten Wesentlichkeitstheorie besteht ein Parlamentsvorbehalt zwar dergestalt, dass alle wesentlichen Grundrechtsbeeinträchtigungen vom unmittelbar legitimierten Gesetzgeber selbst zu treffen sind. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit auf der Ebene der Berufswahl ist wesentlich. Es müssen sich jedoch nicht alle Vorgaben für einen Eingriff ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben; beispielsweise reichen auch ordnungsbehördliche oder polizeiliche Generalermächtigungen aus.
Vgl.: Tettinger in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage, Art. 12, Rdnrn. 85 ff. m. w. N. Die bundes- und landesrechtlich aufgezeigten alternativ oder kumulativ anzuwendenden Kriterien mit Präferenz für die Qualifikation sind in diesem Sinne hinreichend gesetzgeberisch bestimmt. Die verbleibenden Auswahlmöglichkeiten entsprechen der nicht zu beanstandenden Intention des Gesetzgebers, den Gestaltungsspielraum der einzelnen Hochschule zu stärken.
In der Sache dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass die Verminderung der Wartezeitquote von 25 % im Sommersemester 2002 auf nunmehr 20 % auch vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch hinnehmbar ist,
vgl. in diesem Sinne: Verwaltungsgericht Münster, Beschlüsse vom 20. Januar 2006 - 9 L 1070, 1071/05 -, NRWE,
weil es sich dabei um die am wenigsten leistungs- und eignungsbezogene Quotierung handelt. Die Minderung der Wartezeitquote auf 20 % erscheint mit Blick auf ihre Zweckrichtung, eine Zulassungschance im Wesentlichen unabhängig von Leistung und Eignung zu sichern, grenzwertig hinnehmbar. Demgegenüber ist jedoch auch in den Blick zu nehmen, dass für die 60 % der verbleibenden Studienplätze, die im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben werden, unterschiedliche Qualifikationsniveaus in einzelnen Bundesländern im Gegensatz zum (allgemeinen) Auswahlverfahren nicht durch die Bildung von Landesquoten ausgeglichen werden,
vgl. in diesem Zusammenhang: Bayerisches Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - M 3 E L 05.20578 -, (nicht rechtskräftig).
Der Ausgestaltung des den Zulassungsanspruch begrenzenden Auswahlverfahrens braucht im Einzelnen nicht weiter nachgegangen zu werden, weil diese im vorliegenden Fall nicht wirksam erfolgt ist.
Zunächst dürfte besagte Satzung der RWTH Aachen den Anforderungen der Satzungsermächtigung des § 3 AuswVfG genügen. Danach regeln die Hochschulen die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens durch Satzung. Zählte man zur näheren Ausgestaltung zwingend die Festlegung des Auswahlkriteriums oder eine Kombination mehrerer Kriterien, wäre der Satzungsermächtigung nicht entsprochen. Denn § 2 der Satzung stellt lediglich den Katalog der Auswahlkriterien aus den §§ 32 Abs. 3 HRG, 2 AuswVfG erneut dar und bestimmt in § 3 die Zuständigkeit der für die jeweiligen Studiengänge zuständigen Fakultäten zur Entscheidung über die Auswahlkriterien. Gegen diese Sicht dürfte indes sprechen, dass § 4 der Satzung weitere Regelungen zu ihrer Anwendbarkeit trifft und dabei für einzelne alternative Kriterien und für die kumulative Anwendung mehrerer die Festlegung des Verfahrens in der Satzung vorschreibt. Ob nicht auch für den Fall der Zugrundelegung des Grades der Qualifikation im Auswahlverfahren der Hochschule eine satzungsmäßige Regelung erfolgen müsste, kann indes ebenfalls offen bleiben, weil die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Entscheidung nicht erfüllt sind. § 3 Abs. 3 der Satzung schreibt vor, dass jeweils beschlossene Kriterien in den amtlichen Bekanntmachungen der RWTH Aachen zu veröffentlichen sind. Hieran fehlt es, sodass das für das Auswahlverfahren der Hochschule wesentliche Auswahlkriterium nicht wirksam festgelegt ist.
Dem Anordnungsanspruch steht schließlich nicht entgegen, dass die von der Kammer überprüfte Kapazität im Studiengang Humanmedizin an der RWTH Aachen im Wintersemester 2005/2006,
vgl.: Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 9 Nc 43 u. a./05 -, (nicht rechtskräftig),
ausgeschöpft und die Studienplätze mit dem Antragsteller nach dem Grad der Qualifikation vorgehenden Bewerbern besetzt sind. Zwar hängt jede Zulassung in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkung von dem Vorliegen eines freien Studienplatzes ab,
vgl.: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. März 1985 - 7 B 24/85 -, Buchholz, Ziffer 421.21, Hochschulzulassungsrecht Nr. 22 (Verneinung der Benachteiligung eines Studienfortsetzers außerhalb der Normstudienzeit gegenüber die Normstudienzeit überschreitenden Studenten).
In der vorliegenden Konstellation besteht jedoch die Besonderheit, dass dem Recht des Antragstellers auf freie Wahl des Studienplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG das zur Kapazitätsausschöpfung mit ihm vorgehenden Bewerbern führende Auswahlkriterium im Bereich der Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen nicht entgegengehalten werden kann.
Vgl. in diesem Zusammenhang: Schleswig-Holsteinisches Verwal-tungsgericht, Urteil vom 12. August 2005 - 9 A 767/04 -.
Indes kann bei Kapazitätserschöpfung mit Blick auf die Rechte der zugelassenen Bewerber auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nur ganz ausnahmsweise ein Zulassungsanspruch bestehen. Denn die Zulassungszahlen müssen gemäß Art. 7 Abs. 2 des Staatsvertrages bereits einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität entsprechen, jenseits derer die geordnete Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben der Hochschulen infrage gestellt sein dürfte. Lediglich in Studiengängen mit hohen Zulassungszahlen wie im Bereich Humanmedizin dürfte überhaupt ein geringer Spielraum für eine Überbuchung bestehen, bis eine Gefährdung der Aufgabenwahrnehmung eintritt. Diese Grenze sieht die Kammer nach summarischer Überprüfung vor dem Gebot kapazitätsausschöpfender Zulassungszahlen jedenfalls als erreicht an, wenn die festgesetzte Kapazität durch die tatsächliche Studentenzahl um mehr als 1 % überschritten wird. Dies ist ausgehend von 255 festgesetzten erstsemestrigen Studienplätzen bei 256 Studienplätzen und dem Antragsteller noch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht wegen Vergleichbarkeit der Interessenlage der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Beschluss vom 27. Juni 2005 - 13 B 847/05 -).