Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Aachen ordnet die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG an. Es bestehen erhebliche rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung nach Bulgarien, weil das Bundesamt Abschiebungsverbote für den Zielstaat nicht ausreichend geprüft hat. Eine vertiefte Prüfung soll im Hauptsacheverfahren erfolgen. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung wegen erheblicher rechtlicher Zweifel stattgegeben; Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 34a Abs. 2 AsylVfG ist zu erlassen, wenn erhebliche rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung bestehen.
Bei Erlass einer Abschiebungsanordnung hat die Behörde auch mögliche Abschiebungsverbote hinsichtlich des Abschiebezielstaats zu prüfen; unterbleibt diese Prüfung oder ist sie unzureichend, kann dies vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigen.
Sachberichte und Länderanalysen zur Lage von Asylsuchenden im Abschiebezielstaat können als Anhaltspunkt für erhebliche rechtliche Zweifel dienen und sind im Verfahren zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG; trägt der Antrag Erfolg, sind die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2052/14.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2014 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Der fristgerecht gestellte und auch im Übrigen zulässige Antrag (vgl. § 34a Abs. 2 AsylVfG) ist begründet.
Die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG ergangenen Abschiebungsanordnung begegnet erheblichen rechtlichen Zweifeln. Durchgreifende rechtliche Zweifel an der Abschiebungsanordnung folgen daraus, dass das Bundesamt bei Erlass der Abschiebungsanordnung auch etwaige Abschiebungsverbote bezogen auf den Abschiebezielstaat, hier Bulgarien, prüfen muss. Eine derartige Prüfung hat das Bundesamt jedoch zunächst nicht und im gerichtlichen Verfahren nur unzureichend vorgenommen.
Anlass hierfür bestand allerdings, weil insbesondere die Lage von Personen in Bulgarien, die das dortige Asylverfahren bereits durchlaufen haben, sehr kritisch angesehen wird,
vgl. Spiegel Online vom 15. Januar 2014, Debatte über Armutsintegration: So wenig Sozialhilfe zahlen Bulgarien und Rumänien: abrufbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/so-viel-sozialhilfe-zahlen-bulgarien-und-rumaenien-eu-buergern-a-943570.html;
UNHCR, Bulgaria as a Country of Asylum, April 2014, abrufbar unter http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/resources/legal-documents/unhcr-handbooks-recommendations-and-guidelines/bulgaria-as-a-country-of-asylum-2014.html;
bordermonitoring.eu, Trapped in Europe's Quagmire: The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, 7. Juli 2014, abrufbar unter: http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristova-et.al-Trapped-in-Europes-Quagmire.pdf;
Human Rights Watch, Containment Plan, 29. April 2014; abrufbar unter: http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/bulgaria0414_ForUpload_0_0.pdf
bordermonitoring Bulgaria, Statements about the latest Developments, 19. Juli 2014, abrufbar unter: http://bulgaria.bordermonitoring.eu/2014/07/19/statement-about-the-latest-developments/.
Eine derartige Prüfung wird im Hauptsacheverfahren nachzuholen sein. Insbesondere wird zu klären sein, inwiefern sich Angaben zu den Versorgungsbedingungen von Asylantragstellern in Bulgarien auf die Situation von anerkannten Flüchtlingen übertragen lassen. Dem von der Antragsgegnerin angegebenen Bericht "Asylum Information Database National Country Report Bulgaria" lässt sich - auch in der aktuellen Fassung vom 18. April 2014 - hierzu nichts entnehmen. Eher dagegen spricht die Angabe in diesem Bericht, dass Folgeantragsteller keinen Anspruch auf Versorgung hätten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.