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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 657/14·21.01.2015

Einstweiliger Antrag auf Zulassung zum Master Architektur wegen fehlender Nachweise abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtStudienzulassungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilig die Zulassung zum Masterstudiengang Architektur; die Hochschule lehnte mangels Nachweises der fachlichen Vorbildung ab. Das Gericht hält die Prüfungs- und Einschreibungsordnungen für rechtmäßig und betont die Bindung an die dortigen Fristen und Nachweiserfordernisse. Eigene Angaben und nicht fristgerecht vorgelegte Unterlagen genügen nicht; daher fehlt der Anordnungsanspruch.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zulassung zum Master Architektur abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prüfungsordnungen können gemäß Hochschulrecht Anforderungen an die fachliche Vorbildung und die vorzulegenden Nachweise festlegen; diese Ausgestaltung unterliegt der Gestaltungshoheit der Hochschule und ist nur insoweit rechtlich zu beanstanden, als sie unverhältnismäßig wäre.

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Frist- und formgebundene Vorgaben der Einschreibungsordnung sind für die Zulassung verbindlich; Nachweise sind nur maßgeblich, wenn sie in der vorgesehenen Form und innerhalb der Ausschlussfrist eingereicht wurden.

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Eigene, vom Bewerber auf dem Formular gemachte Angaben stellen keinen ersetzenden Nachweis für fachliche Vorbildung dar; aussagekräftige Dokumente auf offiziellem Briefbogen oder ein valider Modulhandbuch-Link sind erforderlich.

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Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen muss der Antragsteller substantiiert und glaubhaft machen, dass die Zugangsvoraussetzungen vorliegen; das Fehlen fristgerecht vorgelegter Nachweise führt zum Fehlen des Anordnungsanspruchs.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 MPO-Architektur§ 3 Abs. 3 Satz 1 MPO-Architektur§ 3 Abs. 1 MPO-Architektur§ 49 Abs. 6 Satz 2 HG NRW§ 49 Abs. 7 HG NRW§ 10 Abs. 3 und 4 EO

Tenor

1.           Der Antrag wird abgelehnt.

              Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.           Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller studierte an der Fachhochschule L.    den Studiengang Architektur, den er am 21. Januar 2014 mit dem Bachelor abschloss.

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Unter dem 20. Juni 2014 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Zulassung zum ersten Fachsemester im Masterstudiengang Architektur. In dem Bereich des Antragsformulars, der für die Angabe einer URL zum Modulkatalog des Bachelorstudiengangs vorgesehen ist, gab er eine URL zu einer Webseite der Fachhochschule L.    an, die Links zu Prüfungsordnungen und Studienverlaufsplänen im Bereich Architektur (Bachelor), aber nicht zu einem Modulkatalog aufweist. Er fügte seinem Antrag unter dem 14. Juli 2014 eine Zusammenstellung seiner bisherigen Prüfungsleistungen mit näheren Angaben zu den Inhalten der von ihm absolvierten Module bei.

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Mit Bescheid vom 10. September 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag ab. Die Überprüfung der fachlichen Vorbildung habe ergeben, dass der Antragsteller nicht für den Studiengang geeignet sei. Das vorgelegte Modulhandbuch (bzw. das Transcript of Records) belege, dass trotz ähnlich lautender Modulbezeichnungen keine mit den im Aachener Bachelorstudium der RWTH erworbenen Kompetenzen vergleichbaren Kenntnisse vermittelt worden seien. Eine Zulassung zum Master-Studiengang Architektur habe nicht ausgesprochen werden können, da in mehr als zwei der in Absatz 2 aufgeführten Bereiche Auflagen erforderlich seien und da mehr als eine Projektarbeit als Auflage erteilt werden müsste. Auch eine Zulassung unter Auflagen sei nicht möglich, da der Antragsteller in mehreren Bereichen nicht über eine ausreichende fachliche Vorbildung verfüge.

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Der Antragsteller hat am 8. Oktober 2014 Klage auf Zulassung zum Master-Studiengang Architektur erhoben und am 10. Oktober 2014 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung führt er aus, dass er die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Architektur (MPO-Architektur) erfülle. Erforderliche Credit Points fehlten ihm nur im Bereich "Kulturelle und historische Grundlagen". Da dieser Bereich nicht zu den Kompetenzbereichen gehöre, die unabdingbar für den Erfolg eines Masterstudiums seien, könne angenommen werden, dass das Ermessen der Antragsgegnerin, ihn unter der Auflage zuzulassen, diese Kenntnisse bis zur Anmeldung der Masterarbeit nachzuweisen, auf Null reduziert sei. Er habe seine Vorkenntnisse auch ausreichend nachgewiesen. Eine Übersendung des Modulkatalogs sei nicht erforderlich gewesen. Es sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen, dass die inhaltliche Beschreibung auf einem offiziellen Briefbogen der Ausgangshochschule erfolge.

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Der Antragsteller beantragt,

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der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 im ersten Fachsemester zum Studium im Studiengang Architektur zuzulassen.

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hilfsweise,

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der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihn unter Auflagen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 MPO nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 im ersten Fachsemester zum Studium im Studiengang Architektur (Master) zuzulassen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Der Antragsteller habe bei seiner Bewerbung einen Link auf die Homepage der Fachhochschule L.    übersandt, der den Modulkatalog des Bachelorstudiengangs Architektur der Fachhochschule L.    beinhalten sollte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Das Modulhandbuch oder sonst aussagekräftige Unterlagen auf einem offiziellen Briefbogen habe er bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht übersandt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Gerichtsakte im zugehörigen Klageverfahren 9 K 1892/14 sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Sie sind jeweils zulässig, aber unbegründet.

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Hierbei kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch für den Hauptantrag von vornherein ausscheidet, weil dem Antragsteller bestimmte Vorkenntnisse unstreitig fehlen und die Zulassung unter Auflagen im Ermessen der Antragsgegnerin steht.

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Jedenfalls fehlt es dem Antragsteller am erforderlichen Anordnungsanspruch, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang Architektur an der Antragsgegnerin erfüllt.

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Grundlage für die Zulassung zum Masterstudiengang Architektur (WS 2014/2015) an der Antragsgegnerin ist die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Architektur der Antragsgegnerin vom 22. März 2012 (MPO-Architektur) in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 4. Juni 2014 in Verbindung mit deren Einschreibungsordnung vom 13. Juni 2007 in der Fassung der 8. Ordnung zur Änderung der Einschreibungsordnung vom 6. Februar 2013 (EO).

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Nach § 3 Abs. 1 MPO-Architektur ist Voraussetzung für den Zugang zum Auswahlverfahren und zum nachfolgenden Masterstudiengang Architektur unter anderem ein anerkannter erster Hochschulabschluss in der Fachrichtung Architektur, durch den die fachliche Vorbildung für den Masterstudiengang nachgewiesen wird. Gemäß § 3 Abs. 2 MPO-Architektur ist es für die fachliche Vorbildung neben anderem erforderlich, dass der Studienbewerber in fünf Bereichen über bestimmte Kenntnisse im Umfang entsprechend erworbener Credit Points verfügt und dies nachweist.

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Hinreichende Gründe für die Nichtigkeit dieser Regelungen sind nicht ersichtlich. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 6 Satz 2 Hochschulgesetz NRW (HG NRW) (bis zum 30. September 2014: § 49 Abs. 7 HG NRW), wonach die Prüfungsordnung eines Masterstudienganges vorsehen darf, dass ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. § 3 Abs. 2 MPO-Architektur führt auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Zugangs zum Masterstudiengang. Die konkrete Ausgestaltung der geforderten fachlichen Vorbildung unterliegt unter Berücksichtigung der Lehr- und  Wissenschaftsfreiheit einem breiten Gestaltungsspielraum der Hochschulen und findet erst dort ihre Grenze, wo die Annahme, die geforderte fachliche Vorbildung sichere den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges, nicht mehr vertretbar erscheint.

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Dass die Notwendigkeit von Kenntnissen in den aufgeführten fünf Bereichen im vorgenannten Sinne unvertretbar wäre, ist weder ersichtlich noch wird dies von dem Antragsteller so behauptet.

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Auch die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe die erforderliche fachliche Vorbildung nicht nachgewiesen, ist nicht zu beanstanden.

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Maßgeblich sind insoweit nur Nachweise, die der Antragsteller bei der Antragsgegnerin in der vorgesehenen Form bis zum 15. Juli 2014 eingereicht hat, weil § 10 Abs. 3 und 4 EO insoweit eine Ausschlussfrist bestimmt und eine Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen ausdrücklich nicht vorsieht.

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Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 20. Juni 2014 mit Blick auf die Prüfung der fachlichen Vorbildung einen Link auf die Fachhochschule L.    angegeben, der aber nicht zum Modulkatalog des vom Antragsteller absolvierten Bachelor-Studiengangs führte und schon daher nicht den erforderlichen Nachweis beinhaltete.

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Die vom Antragsteller unter dem 14. Juli 2014 auf dem Formular "Prüfung der Zugangsvoraussetzungen für den Master Architektur" verfasste Übersicht über seine Leistungen im Bachelor-Studiengang enthält keine Nachweise, obwohl der Antragsteller an dem von ihm unterzeichneten Formularende auf Folgendes hingewiesen wurde: "Ohne Modulkatalog bzw. Nachweise Ihrer fachlichen Vorbildung in deutscher Sprache, kann eine inhaltliche Prüfung ihrer Zugangsvoraussetzungen nicht vorgenommen werden." Eigene Angaben stellen jedoch ersichtlich keine Nachweise für sich selbst dar.

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Unabhängig hiervon stellt die Einschreibungsordnung (EO) der Antragsgegnerin Anforderungen an die Art der fristgerecht einzureichenden Nachweise, die der Antragsteller nicht erfüllt hat.

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Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 EO stellt die Antragsgegnerin eine Bewerbungswebseite für die Anmeldung zu einem zulassungsfreien Masterstudiengang zur Verfügung. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 EO sind auf dieser Bewerbungsseite die Unterlagen vermerkt, die dem Antrag mindestens beizufügen sind.

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Von der allgemeinen Bewerbungsseite der Antragsgegnerin (http://www.rwth-aachen.de/cms/root/Studium/Vor-dem-Studium/~egg/Bewerbung-um-einen-Studienplatz/) gelangt man - innerhalb des Zeitraums, in dem Bewerbungen erfolgen können - auf die Bewerbungsseite für die Online-Bewerbung um einen Studienplatz in einem zulassungsfreien Masterstudiengang (https://zul-fm.campus.rwth-aachen.de/).

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Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren Screenshots der Angaben in ihrem Online Bewerbungsportal für die zulassungsfreien Master übersandt, die unter der Ziffer "2. Einzureichende Unterlagen" den folgenden Hinweis enthalten: "Von Antragstellerinnen und Antragstellern anderer Hochschulen sind folgende weitere Unterlagen einzureichen: Aussagekräftige Dokumente (auf einem offiziellen Briefbogen) zu den im Studium erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen (z.B. durch das Transcript of Records oder das Modulhandbuch bzw. einen Link zum Modulhandbuch)".

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Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren Kopien einer Webseite übersandt hat, aus denen sich seiner Auffassung nach abweichende Angaben zu den benötigten Bewerbungsunterlagen entnehmen lassen, führt dies zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis.

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Zum Einen handelt es sich bei der vom Antragsteller in Bezug genommenen Webseite nicht um die Bewerbungsseite der Antragsgegnerin, sondern um eine Informationsseite der Fakultät für Architektur (http://arch.rwth-aachen.de/cms/Architektur/Studium/Studiengaenge/M-Sc-Architektur/~bamu/Bewerbung/), die für die Online Bewerbung einen Link auf die Bewerbungsseite der Antragsgegnerin aufweist.

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Zum Anderen lassen auch die Angaben auf der Webseite der Fakultät für Architektur erkennen, dass jedenfalls ausschließlich eigene Angaben des Studienplatzbewerbers nicht als Nachweis ausreichen können. Ansonsten wäre bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die etwaige Übersetzung eines englischsprachigen Modulkatalogs von der jeweiligen Universität bzw. Hochschule bestätigt sein muss. Auch das über die Fakultätsseite erreichbare Formular "Prüfung der Zugangsvoraussetzungen für den Master Architektur" unterscheidet eindeutig zwischen eigenen Angaben des Studienplatzbewerbers durch Zitate aus dem Modulhandbuch und den hierfür einzureichenden Nachweisen, die der Antragsteller nicht fristgerecht beigebracht hat.

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Da der Antragsteller somit bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. Juli 2014 keine Nachweise für seine fachlichen Vorkenntnisse bei der Antragsgegnerin eingereicht hat, hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.