Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung bei Zweifeln an Offensichtlichkeitsgrund
KI-Zusammenfassung
Das VG Aachen ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF an. Streitgegenstand ist die Frage der Offensichtlichkeit der Unbegründetheit i.S.v. § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG. Das Gericht sieht ernstliche Zweifel, weil keine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten vorliegt und das Verfahren nach § 25 Abs. 5 AsylVfG (schriftliche Stellungnahme) unterblieben ist. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wird der Vollzug ausgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF stattgegeben; Vollzug ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann erfolgen, wenn das private Interesse an der vorläufigen Nichtvollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen.
Ein Asylantrag ist nicht als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG zu qualifizieren, sofern keine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten nach §§ 13, 15, 25 AsylVfG vorliegt.
Die Nichterscheinung zu einer Anhörung begründet nur dann eine gröbliche Mitwirkungspflichtverletzung, wenn sie das missbräuchliche Betreiben des Asylverfahrens nahelegt.
Unterbleibt bei Wegfall der Verpflichtung zur Unterbringung die nach § 25 Abs. 5 AsylVfG vorgeschriebene Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme, kann dies die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, um rechtliches Gehör sicherzustellen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2960/13.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2013 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2960/13.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2013 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist begründet.
Das private Interesse, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Ordnungsverfügung, weil ernstliche Zweifel an dem Vorliegen des in dem besagten Bescheid angezogenen Offensichtlichkeitsgrundes nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG bestehen.
Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn ein Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylVfG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung aus wichtigen Gründen nicht möglich. Zwar ist mangels eines Vorbringens zur Sache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren derzeit nicht erkennbar, dass es bereits an der Unbegründetheit des Asylantrages als Voraussetzung für die Qualifizierung mit dem Offensichtlichkeitsmerkmal fehlen könnte. Es liegt jedoch keine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten vor. Dies gilt auch mit Blick auf § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG. Danach ist der Ausländer verpflichtet, behördlichen Anordnungen, bei bestimmten Behörden persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten. Zwar ist die Antragstellerin der Ladung auf den 21. November 2013 nicht gefolgt, obwohl es ihr nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes möglich gewesen wäre, beim zuständigen Sozialamt eine Fahrkarte für den Anhörungstermin zu bekommen. Eine gröbliche Verletzung setzt indes ein derartiges Gewicht voraus, dass das Verhalten den Schluss auf ein missbräuchliches Betreiben des Asylverfahrens zulässt.
Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, II - § 30 (Stand: Februar 2013), Rn 109.
Hiervon ist nicht auszugehen, weil die Mitwirkungspflichten der § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG und § 25 Abs. 1 AsylVfG in einem systematischen Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AsylVfG stehen. Nach dessen Satz 1 kann bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn er einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Gemäß Satz 2 ist in diesem Fall dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Zwar ist hier davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Das durch Satz 2 vorgeschriebene Verfahren ist jedoch unterblieben. Für die Antragstellerin bestand aber zum Zeitpunkt der Ladung am 16. Oktober 2013 keine Verpflichtung mehr, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Verpflichtung war nach §§ 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 AsylVfG durch die von ihr befolgte Zuweisung nach Aachen bereits erloschen.
Ob das Gericht bei einer auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes auf die Überprüfung der im Bescheid angezogenen Rechtsgrundlage beschränkt ist oder auf einen anderen Offensichtlichkeitsgrund des § 30 AsylVfG abstellen darf, ist streitig.
Vgl. zum Meinungssstand: VG München, Beschluss vom 9. November 2012 - M 24 S 12.30733 -, juris.
Der Frage braucht indes im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn angesichts der Besonderheit, dass zwar ein Mitwirkungsmangel vorliegt, dann aber die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme nicht eröffnet wurde, ist dem Aussetzungsantrag zu entsprechen, um rechtliches Gehör im Rahmen der Verpflichtungsklage einzuräumen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden (§§ 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, 83 b AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).