Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Entscheidend war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids bestehen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da weder subsidiärer Schutz noch nationale Abschiebungsverbote vorliegen. Die Abschiebungsandrohung sei daher nicht zu beanstanden.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid setzt nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus; ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe die Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht bestehen bleibt.
Zur Gewährung subsidiären Schutzes nach AsylVfG (bzw. den früheren Regelungen des AufenthG) bedarf es substantiierter Darlegungen, die konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass dem Betroffenen bei Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht; bloße wirtschaftliche oder soziale Benachteiligungen genügen nicht.
Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG setzen das Vorliegen einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehenden konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus; die bloße Zugehörigkeit zu einer benachteiligten Minderheit begründet dies regelmäßig nicht.
Eine Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nicht vorliegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2941/13.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2013 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1516/93 ‑, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1996, 678.
Dies ist hinsichtlich der im Verfahren zur Hauptsache allein streitigen Feststellung des Bundesamtes, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen, nicht der Fall.
Zum einen scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG [bis zum 30. November 2013: § 60 Abs. 2 sowie Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG] aus. Hierfür finden sich im Vorbringen des Antragstellers keine Anhaltspunkte. Zum anderen liegen keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Insbesondere besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist von einer weiterhin schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage der Minderheit der Roma, aber auch davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Volkszugehörigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage gerät oder ihm deswegen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.
Des Weiteren ist auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.