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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 61/12·20.03.2012

Eilantrag auf Nachteilsausgleich im Abendgymnasium abgewiesen; PKH abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtBehindertenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung und zusätzlichen Nachteilsausgleich (50% Zeitzuschlag, Wegfall der Bewertung von Rechtschreibleistungen) sowie Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH und den Eilantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Nach APO‑WbK sind Schreibzeitverlängerungen und Notenschutz möglich, aber ein Anspruch auf dauerhaften 50%-Zuschlag oder vollständigen Wegfall der Rechtschreibbewertung wurde nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden getroffen.

Ausgang: Eilantrag auf Nachteilsausgleich und Wegfall der Rechtschreibbewertung abgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 123 Abs. 1 VwGO muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen; fehlt die Aussicht auf Erfolg, ist die Maßnahme zu versagen.

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Die Schulleitung kann nach § 13 Satz 1 APO‑WbK Vorbereitungs‑ und Prüfungszeiten angemessen verlängern; daraus folgt kein allgemeiner Anspruch auf einen zeitlichen Nachteilsausgleich über die konkret vorgesehenen Regelungen hinaus ohne glaubhaft gemachten individuellen Bedarf.

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Die Vorschrift zum Notenschutz (§ 17 Abs. 5 APO‑WbK) gebietet eine angemessene Berücksichtigung gehäufter sprachlicher Fehler bei der Bewertung, begründet aber keinen Anspruch auf vollständige Nichtbewertung der Rechtschreibleistung; weitergehende Privilegierungen bedürfen einer klaren gesetzlichen Grundlage.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; ist diese nicht dargetan, wird PKH abgelehnt.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 13 Satz 1 APO-WbK§ 17 Abs. 5 Satz 1 APO-WbK§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

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Der sinngemäße Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, durch dienstliche Weisung gegenüber dem B. B1. - X. der T. B1. - sicherzustellen, dass dem Antragsteller während des ersten Semesters des Abendgymnasiums bei sämtlichen Klausuren ein Nachteilsausgleich in der Weise gewährt wird, dass auf die angesetzte Bearbeitungszeit ein Zeitzuschlag von mindestens 50 % der für alle übrigen Schüler geltenden Bearbeitungszeit erfolgt und eine Bewertung der Rechtschreibleistungen des Antragstellers bei allen Klausuren entfällt,

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hilfsweise,

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den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, über den Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Nachteilsausgleichs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

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ist unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruches mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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Der Antragsteller kann zwar auf einen Anordnungsgrund mit Blick auf die anstehenden Klausuren verweisen.

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Er hat aber einen Anordnungsanspruch weder für den Haupt- noch für den Hilfsantrag glaubhaft gemacht.

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Was zunächst den Nachteilsausgleich in Form der Schreibzeitverlängerung von mindestens 50 % anbetrifft, ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

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Nach § 13 Satz 1 APO-WbK kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungs- und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen, soweit es die Behinderung einer oder eines Studierenden erfordert. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung gilt Entsprechendes bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens, die bei dem Antragsteller vorliegt. Dass dem Antragsteller ein Anspruch auf zeitlichen Nachteilsausgleich über die gewährte Schreibzeitverlängerung von einem Drittel der Bearbeitungszeit hinaus allgemein zustehen könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Zwar trägt er vor, dass die gewährte Schreibzeitverlängerung von einem Drittel während des Vorkurses noch nicht ausreichend gewesen sei. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass nach Auffassung des schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung Köln ein Zeitzuschlag von zehn bis fünfzehn Minuten ausreichend sein soll und der Antragsteller mit einem Nachteilsausgleich von einem Drittel bei einer neunzigminütigen Bearbeitungszeit die Abendrealschule durchlaufen und inzwischen auch den Vorkurs erfolgreich absolviert hat.

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Des Weiteren besteht kein Anordnungsanspruch darauf, keine Bewertung seiner Rechtschreibleistung bei allen Klausuren vorzunehmen. Aus § 17 Abs. 5 Satz 1 APO-WbK ergibt sich vielmehr, dass bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen sind. Dies stellt in gewissem Maße einen Notenschutz dar, über den hinaus sich auch kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GG ergibt. Darin läge eine Privilegierung gegenüber den Mitschülern, die zumindest eine einfach-gesetzliche weitergehende Normierung eines Anspruches auf Notenschutz erforderlich machen würde.

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Was den Hilfsantrag anbetrifft, ist bereits fraglich, ob ein Bescheidungsantrag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähig sein kann. Dem braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, weil auch hierfür gilt, dass die Erforderlichkeit eines weitergehenden Nachteilausgleichs nicht glaubhaft gemacht ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie richtet sich für den Nachteilsausgleich und den Notenschutz an der Hälfte des gesetzlichen Anhaltswertes aus, weil beide Maßnahmen auf demselben Lebenssachverhalt beruhen.