Einstweilige Anordnung zur Schulaufnahme abgewiesen – Kapazität erschöpft
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung, mit der ihr Sohn für das Schuljahr 2017/18 in Klasse 5 einer Gesamtschule aufgenommen werden sollte. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen des § 123 VwGO vorliegen und ob die Aufnahmekapazität erschöpft ist. Es stellte fest, dass die rechnerische Kapazität überschritten war und die Auswahlkriterien rechtmäßig angewendet wurden. Der Antrag wurde deshalb als unbegründet abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Schulaufnahme als unbegründet abgewiesen, da Aufnahmekapazität erschöpft und Voraussetzungen des § 123 VwGO nicht erfüllt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ohne gerichtliche Entscheidung unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund).
Die Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter und kann nach § 46 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist.
Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität sind die gesetzlichen Vorgaben zu Klassenfrequenzen und Bandbreiten zugrunde zu legen; eine summarische Feststellung der Kapazitätsermüdung ist im einstweiligen Rechtsschutz ausreichend, wenn die rechnerische Kapazität die Zahl der Anmeldungen nicht deckt.
Sind mehr Anmeldungen vorhanden als Plätze, dürfen die in der APO‑SI vorgesehenen Kriterien (u.a. Härtefälle, Geschlechterausgleich, Leistungsheterogenität, Losverfahren) herangezogen werden; die sachgerechte Anwendung dieser Kriterien ist einer gerichtlichen Prüfung zugänglich.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,‑ € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Sohn M. der Antragstellerin zum Schuljahr 2017/18 in eine Klasse 5 der C. -S. -Gesamtschule in X. aufzunehmen,
ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Im vorliegenden Verfahren ist nach summarischer Überprüfung davon auszugehen, dass die Kapazität der Eingangsklassen der C. -S. -Gesamtschule erschöpft ist.
Ausgangspunkt der Kapazitätsermittlung ist Sechszügigkeit. Die Klassengrößen werden gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW durch Rechtsverordnung bestimmt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 der zugehörigen Verordnung beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 27 in den Klassen 5 und es gilt eine Bandbreite von 25 bis 29. Gemäß Satz 4 kann in Klassen des Gemeinsamen Lernens die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Hier ist der Klassenfrequenzrichtwert 27 in Ansatz gebracht worden. Die sich daraus ergebende Gesamtkapazität von 162 verbleibt unter der Anmeldezahl 171.
Für einen solchen Fall bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-SI, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt und im Übrigen eines oder mehrere der in den dortigen Nrn. 1 bis 7 genannten Kriterien heranzieht. Vorgaben für die Heranziehung der einzelnen Kriterien bestehen lediglich bezüglich Nr. 4 in Form der zwingenden Berücksichtigung bei Gesamtschulen und hinsichtlich hinsichtlich Nrn. 5 und 6 nach § 1 Abs. 2 S. 2 APO-SI insoweit, als diese nicht herangezogen werden dürfen, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können.
Die Schulleiterin hat hier vier Härtefälle vorab berücksichtigt, was nach den zugrunde gelegten Anforderungen nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren ist die Heranziehung der Kriterien ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen (Nr. 2), Leistungsheterogenität (Nr. 4) sowie Losverfahren (Nr. 7) rechtmäßig.
Von den 13 aufgenommenen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf haben sechs den Förderschwerpunkt "Lernen" und sind wegen zieldifferenter Förderung keiner der drei zur Wahrung der Leistungheterogenität gebildeten notenabhängigen Leistungsgruppen I bis III zuzuordnen. Das führt dazu, dass auf die drei Leistungsgruppen 165 der angemeldeten Schülerinnen und Schüler entfielen, mit anderen Worten insgesamt noch 156 der 162 Plätze auf die Leistungsgruppen I bis III aufzuteilen waren. Da in der Leistungsgruppe I die 17 angemeldeten aufgenommen werden konnten, wurden die Leistungsgruppen II und III seitens des Antragsgegners mit den Größenordnungen 62 und 77 Aufzunehmende definiert. Der Frage der Vereinbarkeit der Festlegungen dieser Größenordnungen mit dem Grundsatz der Leistungsheterogenität ist im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen, da der Kläger nach seinem Notenschnitt der Leistungsgruppe III zuzuordnen ist, welche größer definiert worden ist.
Für die bei der Leistungsgruppe III gebildeten gesonderten Gruppen Jungen und Mädchen lagen 54 und 30 Anmeldungen vor, in denen 5 aufgenommene Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in zielgleicher Förderung enthalten sind. Bei den Jungen wurden 4 und bei den Mädchen 3 herausgelost (=77). Aus welchen Erwägungen auch drei Mädchen keine Berücksichtigung gefunden haben, kann ebenfalls dahinstehen, weil ansonsten aus der Gruppe der Jungen 7 nicht hätten berücksichtigt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.