Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt – Vollziehung wegen Sonderförderbedarf
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid über den Förderschulbesuch ihres Sohnes. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Antrag ab und bestätigte die sofortige Vollziehung nach § 80 VwGO. Die Behörde habe den Bescheid ausreichend einzelfallbezogen begründet; der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf rechtfertige die Eilvollziehung. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Schulbescheid abgewiesen; Vollziehungsanordnung bleibt in Kraft
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist formell rechtmäßig, wenn die Behörde eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, nicht bloß formelhafte Begründung erteilt; die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen ist für die formelle Rechtmäßigkeit nicht erforderlich.
Bei feststehendem sonderpädagogischem Förderbedarf und der Unmöglichkeit einer angemessenen Beschulung im Gemeinsamen Unterricht kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt sein, um die erforderliche Förderung zeitnah zu gewährleisten.
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung eines schulischen Förderentscheids das private Interesse an Aussetzung der Vollziehung überwiegen, insbesondere wenn ohne Vollziehung eine angemessene Förderung gefährdet wäre.
Kann der angeordnete Förderort bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine dem Förderbedarf angemessene Förderung sicherstellen, verringert dies das Gewicht des Aussetzungsinteresses, spricht jedoch nicht ohne Weiteres gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1531/07 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2007 wieder-herzustellen,
ist unbegründet.
Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung.
Vgl. Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kunze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen.
Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden Förderorts erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht abschließend geklärt sein sollte.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris.
Die von der Kammer im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Vollziehung fällt zu Ungunsten der Antragsteller aus.
Für die Kammer steht außer Frage, dass für den Sohn C. M. der Antragsteller sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und als Förderort im Sinne von § 20 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) nur eine Förderschule in Betracht kommt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem im Verfahren vorliegenden sonderpädagogischen Gutachten vom 5. Juni 2007 und dem schulärztlichen Gutachten vom 16. März 2007. Danach ist der Förderbedarf massiv und lässt sich mit wenigen Förderstunden nicht abdecken. Auch nach den Berichten der Grundschule E. -S. umfasst der Förderbedarf C. M1. ein Maß, dem der Gemeinsame Unterricht der Allgemeinen Schule mit seinen personellen und sächlichen Voraussetzungen nicht entsprechen kann. C. M. benötige vielmehr ein völlig anderes Lernumfeld in kleinstmöglicher Gruppengröße und der entsprechenden Lehrer-Schüler-Relation.
Offen erscheint derzeit lediglich, ob über den Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung hinaus der im angefochtenen Bescheid ebenfalls festgestellte Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung besteht. Nach § 7 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF) liegt "Körperbehinderung (Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung)" vor bei erheblichen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegenden psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens. Zu diesen Behinderungen treffen die im Verfahren vorliegenden Unterlagen zwar keine Aussagen. Den Berichten zum Schulbesuch C. M1. läßt sich jedoch entnehmen, dass dieser motorische Auffälligkeiten in Bezug auf seine Körperwahrnehmung und die Fähigkeit zur Bemessung seiner Kräfte zeigt. Dies spricht schon dafür, dass es einer Förderung der motorischen Entwicklung bedarf, was aber einer weiteren Prüfung im Verfahren zur Hauptsache vorbehalten ist.
Dies führt vorliegend jedoch nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Eine sonderpädagogische Förderung des Sohnes der Antragsteller im Förderort Allgemeine Schule im Gemeinsamen Unterricht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulG) scheidet wie oben dargelegt aus. In einem solchen Fall ist im Rahmen der Interessenabwägung die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu bestätigen, weil die Klage gegen die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde anderenfalls aufschiebenden Wirkung hätte (§ 80 Abs. 1 VwGO) mit der Folge, dass der Schüler trotz des zweifelsfrei bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Allgemeine Schule besuchen müsste, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris; in diesem Zusammenhang ebenfalls: OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2008 - 19 B 1989/07 -.
Im vorliegenden Eilverfahren spricht nichts dafür, dass der Sohn der Antragsteller nicht bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren in der zurzeit besuchten S1. Schule für Körperbehinderte angemessen gefördert werden könnte. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners, dem die Antragsteller insofern nicht widersprochen haben, wird er an dieser Schule in einer jahrgangs- und bildungsübergreifenden Klasse mit zwölf Schülern unterrichtet. Der Unterricht erfolgt nach individuellen Förderplänen, so dass individuell auf die Förderbedürfnisse C. M1. eingegangen werden kann. Eine Begabungsförderung, wie sie im Bericht des schulpsychologischen Dienstes vom 17. Dezember 2007 angesprochen wird, ist davon unabhängig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.