Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Abschiebung vor Rechtskraft abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten einstweilige Anordnung, die Abschiebung vor Rechtskraft der Klageentscheidung zu untersagen. Das Verwaltungsgericht Aachen hielt den Antrag für unbegründet, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Insbesondere lagen keine Anhaltspunkte für subsidiären Schutz oder nationale Abschiebungsverbote vor. Die Kosten trägt die Antragstellerin; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 80 AsylVfG.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung als unbegründet abgewiesen; Beschluss nach § 80 AsylVfG unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO müssen der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.
Ansprüche auf Wiederaufnahme eines Asylverfahrens oder auf Änderung eines abschiebungsrechtlichen Bescheids nach § 51 VwVfG setzen nachträgliche, die materielle Rechtslage ändernde Tatsachen oder Rechtsfragen voraus.
Subsidiärer Schutz nach dem AsylVfG und nationale Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG sind nur zu bejahen, wenn konkrete und glaubhaft gemachte Anhaltspunkte vorliegen, die bei der Rückkehr ernsthafte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit belegen.
Allein die schwierige wirtschaftliche oder soziale Lage einer Minderheit begründet regelmäßig weder subsidiären Schutz noch ein Abschiebungsverbot; eine abstrakte Gefährdung genügt nicht zur Annahme einer Abschiebungsuntersagung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Städteregionsrat der Städteregion Aachen die Abschiebung der Antragsteller vor Rechtskraft einer Entscheidung in dem Klageverfahren 9 K 131/14.A zu untersagen,
ist zulässig.
Er ist statthaft nach § 123 Abs. 5 VwGO, weil die Antragsteller aufgrund der in dem bestandskräftigen Bescheid vom 4. Februar 2011 enthaltenen Abschiebungsandrohung ausreisepflichtig sind. Auch mit Blick auf die seitens der Antragstellerin zu 1) vorgetragene Rückkehr nach Serbien sind die asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohungen wegen der in § 71 Absätze 5 und 6 Satz 1 AsylVfG getroffenen Regelungen nicht erloschen oder verbraucht.
Der Antrag erweist sich jedoch als unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der jeweilige Antragsteller gemäߠ § 123 Absätze 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruches mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund).
Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die Antragserwiderung, dass seitens der Ausländerbehörde noch keine konkreten Abschiebungsabsichten beständen, ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, weil es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der abgelehnten Durchführung eines weiteren Asylverfahrens für einen Anspruch nach §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Absätze 1 bis 3 VwVfG. Insbesondere hat sich die Sach- und Rechtslage nicht im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zugunsten der Antragsteller geändert. Eine Verfolgung von Angehörigen der Roma-Minderheit in Serbien ist auch weiterhin nicht feststellbar.
Vgl. in diesem Zusammenhang: Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend die Republik Serbien vom 18. Oktober 2013.
Ein Anordnungsanspruch auf Änderung der in dem Bescheid vom 4. Februar 2011 enthaltenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - nunmehr: Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG - und (nationale) Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl für einen diesbezüglichen Anspruch nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als auch nach §§ 71 Abs. 5 AsylVfG, 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG. Denn Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes oder für nationale Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist von einer weiterhin schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage der Minderheit der Roma, aber nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller aufgrund ihrer Zugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage geraten oder ihnen deswegen ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit konkret, d.h. alsbald nach ihrer Rückkehr, droht. Dass eine derartige Gefahr in gesundheitlicher Hinsicht drohen könnte, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.