Antrag auf PKH und Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab, da der Sachantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids; weder individuelle noch asylerhebliche Gruppenverfolgung sei substantiiert dargelegt. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Sachantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Asylablehnungsbescheid setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus (§ 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 4 AsylVfG).
Ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
Pauschale Angaben zu Erkrankungen ohne Vorlage ärztlicher Atteste begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG.
Die bloße schwierige sozioökonomische Lage einer Bevölkerungsgruppe (z. B. Roma) begründet ohne konkrete, asylerhebliche Verfolgungsanhalts-punkte keine Gruppenverfolgung im Sinne des Asylrechts.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - ungeachtet der bislang nicht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - abzulehnen, weil der Sachantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 114 der Zivilprozessordnung).
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2603/12.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2012 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 678.
Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hinsichtlich der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bezüglich Montenegro der Fall.
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Antragsteller haben auch im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung gebieten könnte. Vorliegend ist weder eine ihrer Art und Intensität nach asylerhebliche individuelle Verfolgung der Antragsteller, die allein wirtschaftliche Gründe vorgebracht haben, festzustellen, noch ergeben sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln trotz der anzuerkennenden schwierigen Lage der Roma in Montenegro hinreichende Anhaltspunkte für eine asylerhebliche Gruppenverfolgung.
Hinweise auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor. Soweit die Antragsteller pauschal und ohne Vorlage ärztlicher Atteste auf ihre Erkrankungen verwiesen haben, ist hieraus kein asylrechtlich relevantes Abschiebungsverbot herzuleiten. Zudem ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen auch arbeitslosen Roma der Zugang zu staatlichen Sozial- und Gesundheitsleistungen jedenfalls dann möglich, wenn sie die montenegrinische Staatsangehörigkeit besitzen.
Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 12. Juni 2012 und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad vom 22. Juni 2010 und 23. Januar 2009, jeweils an das Bundesamt, sowie des Auswärtigen Amtes vom 11. März 2010 an das VG Osnabrück.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG)