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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 568/12·06.12.2012

Einstweilige Anordnung: Beschulung an X. Städtischer Gesamtschule angeordnet

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilrechtsschutz)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Verpflichtung der Schulbehörde, ihn an der X. Städtischen Gesamtschule zu beschulen. Streitpunkt war, ob ein Ausschluss vom Schulbesuch nach §54 Abs.4 SchulG besteht und damit eine Anordnung unstatthaft wäre. Das Gericht gab die einstweilige Anordnung statt, weil kein rechtmäßiger Ausschluss feststellbar war und zur Vermeidung weiterer Unterrichtsversäumnisse ein Anordnungsgrund vorlag. Die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Verpflichtung zur Beschulung an genannter Gesamtschule dem Antrag stattgegeben; Kosten trägt der Antragsgegner

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und ohne sofortige gerichtliche Durchsetzung unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund).

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Ein Ausschluss vom Schulbesuch nach § 54 Abs. 4 SchulG setzt ein erkennbares, von der Schulleitung verfügtes Tätigwerden voraus; bloße Hinweise in Gesprächsnotizen oder Schriftwechsel begründen keinen wirksamen Ausschluss.

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Fehlen konkrete Maßnahmen, eine erkennbare Anordnung oder ein schulärztliches Gutachten, liegt kein rechtmäßiger Ausschluss nach § 54 Abs. 4 SchulG vor.

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Zur Bejahung des Anordnungsgrundes kann die konkrete Gefahr weiterer Unterrichtsversäumnisse genügen, die durch eine einstweilige Anordnung abgewendet werden soll.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 80, 80a VwGO§ 54 Abs. 4 SchulG§ 123 Abs. 1 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 20 Abs. 1 Satz 1 OBG

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller an der X. - Städtische Gesamtschule - zu beschulen, es sei denn, dass sich aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs die Notwendigkeit der Beschulung an einer anderen Schule ergeben sollte.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller an der X. - Städtische Gesamtschule - zu beschulen.

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ist zulässig und begründet.

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Er erweist sich als statthaft. Zwar ist ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unstatthaft in den Fällen der §§ 80 und 80 a VwGO, d.h. wenn es um die Vollziehung eines Verwaltungsaktes geht. Ein schriftlicher Ausschluss vom Schulbesuch nach § 54 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) lässt sich nicht feststellen. Auch ein mündlicher Ausschluss kann nicht zugrunde gelegt werden. In dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 22. August 2012 klingt zwar § 54 Abs. 4 SchulG an. Es ist aber nicht zu erkennen, um welche Maßnahme der Sätze 1 bis 3 dieser Bestimmung es sich handeln und wer sie wann erlassen haben soll. Inwiefern aus dem heute vorgelegten Schriftwechsel zwischen dem früheren Schulleiter und der Schulaufsicht hervorgehen soll, dass eine Maßnahme nach § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG ergangen sein könnte, erschließt sich der Kammer nicht.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung.

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Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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Was den Anordnungsanspruch anbetrifft, ergibt sich dieser daraus, dass ein allfälliger mündlicher Ausschluss rechtswidrig sein dürfte. Zwar folgt aus dem SchulG kein Formerfordernis für einen Ausschluss vom Schulbesuch nach § 54 Abs. 4 SchulG. Dieses dürfte sich jedoch aus einer analogen Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ergeben, weil § 54 Abs. 4 SchulG eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im schulischen Bereich darstellt. Lediglich für einen vorläufigen Ausschluss nach § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG könnte über § 20 Abs.1 Satz 2 OBG analog Abweichendes in Betracht kommen. Ein Ausschluss gemäß Satz 3 des § 54 Abs. 4 SchulG kann aber ebenfalls, wie bereits dargelegt, nicht zugrunde gelegt werden.

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Dessen ungeachtet liegt kein rechtmäßiger Ausschluss vom Schulbesuch vor, weil nicht ersichtlich ist, dass der Schulleiter - wie nach § 54 Abs. 4 SchulG für alle dort genannten Alternativen erforderlich - tätig geworden ist. Dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 22. August 2012 ist lediglich zu entnehmen, dass in dem Gespräch zwischen den Eltern und zwei Lehrerinnen § 54 Abs. 4 SchulG angeklungen ist. Zum anderen ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass ein Gutachten des schulärztlichen Dienstes vorliegt oder ausdrücklich angefordert ist.

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Darüber hinaus besteht ein Anordnungsgrund mit Blick darauf, dass weitere Unterrichtsversäumnisse zu vermeiden sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung hat das Gericht das Interesse der Antragsteller mit der Hälfte des Auffangstreitwertes bemessen.