Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen unklarer Kostenübernahme
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Aachen ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung an. Entscheidungsträger waren ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Grundlage sind Unklarheiten zur Übernahme von Transport- und notwendigen Untersuchungskosten im Aufnahmestaat. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung stattgegeben; privates Interesse überwiegt und bestehen ernstliche Zweifel an der Versagung des Abschiebungsverbots wegen unklarer Kostenübernahme.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung ist zu erlassen, wenn das private Interesse des Betroffenen, vorläufig nicht abgeschoben zu werden, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG können die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Unklare Umstände hinsichtlich der Übernahme von Transport- und notwendigen Untersuchungskosten im Gesundheitssystem des Aufnahmestaates sind sachlich relevante Anhaltspunkte, die Zweifel an einer Abschiebungsentscheidung begründen können.
In Asylverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1 VwGO und 83b AsylVfG.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2565/12.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2012 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet, weil das private Interesse, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Ordnungsverfügung überwiegt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bestehen mit Blick auf die soweit ersichtlich ungeklärte Übernahme von Transportkosten zu einer Einrichtung, die die Antragstellerin behandeln bzw. medizinisch betreuen kann, sowie von notwendigen Untersuchungskosten (beispielsweise für Röntgenaufnahmen oder Computertomographien) im serbischen Gesundheitssystem.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden (§§ 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, 83 b des Asylverfahrensgesetzes [AsylVfG]).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).