Dublin-Überstellung nach Italien: Systemische Mängel der Unterbringung widerlegen Vertrauensvermutung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien aufgrund eines Dublin-Verfahrens. Streitentscheidend war, ob trotz italienischer Zuständigkeit wegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen eine Überstellung gegen Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK verstößt. Das VG Aachen ordnete die aufschiebende Wirkung an und bewilligte Prozesskostenhilfe. Die unerklärte Diskrepanz zwischen Zahl der Asylsuchenden/Antragsteller und verfügbaren Unterbringungsplätzen begründe ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Dublin-Abschiebungsanordnung nach Italien angeordnet; Prozesskostenhilfe bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Abschiebung in den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat ist rechtswidrig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass Aufnahmebedingungen dort systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK zur Folge haben können.
Die unionsrechtliche Vermutung regelkonformer Behandlung von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kann nur bei Vorliegen systemischer, nicht lediglich vereinzelter oder geringfügiger Mängel widerlegt werden.
Systemische Mängel können aus einer krassen, nicht erklärten Diskrepanz zwischen der Anzahl der Asylsuchenden/Asylantragsteller und den verfügbaren Unterbringungsplätzen in staatlichen Aufnahme- und Schutzsystemen hergeleitet werden.
Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt es, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen und das Aussetzungsinteresse überwiegt.
Die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats kann nach Ablauf der Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO eintreten, ohne dass dies die Prüfung von Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK entbehrlich macht.
Leitsatz
Die unerklärte krasse Diskrepanz zwischen den bekannten Zahlen von Asylsuchenden und Asylantragstellern einerseits und an Plätzen in Unterbringungseinrichtungen andererseits widerlegt die Vermutung regelkonformer Bedingungen und begründet die Annahme systemischer Mängel bei der Unterbringungssituation von Asylantragstellern in Italien.
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt L. aus L1. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 156/15.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 16. Januar 2015 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ghanaischer Staatsangehöriger christlicher Religionszugehörigkeit.
Bei seiner Anhörung vor der Außenstelle Düsseldorf des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. November 2014 gab der Antragsteller an, er habe Ghana am 19. Dezember 2011 verlassen und sei über Togo, Benin, Niger nach Libyen gereist. Am 7. Oktober 2014 sei er nach Sizilien und am 9. Oktober 2014 nach Deutschland weitergereist. Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt. Ihm seien noch keine Fingerabdrücke abgenommen worden.
Nachdem das Bundesamt am 22. November 2014 einen italienischen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 ermittelt hatte, richtete es am 30. Dezember 2014 ein Übernahmeersuchen an Italien. Ein Antwortschreiben der Dublineinheit des italienischen Innenministeriums ging nachfolgend nicht ein.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien für den Asylantrag zuständig sei.
Der Antragsteller hat am 23. Januar 2015 Klage (9 K 156/15.A) erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. Er habe in Italien in menschenunwürdigen Verhältnissen leben müssen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 16. Januar 2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.
II.
Der Prozesskostenhilfeantrag weist aus den nachfolgenden Gründen die erforderlichen Erfolgsaussichten auf.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die Klage gegen die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides angeordnete Abschiebung nach Italien keine aufschiebende Wirkung entfaltet, vgl. § 75 Abs. 1 AsylVfG.
Der Antrag ist begründet.
Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem gesetzlich angeordneten Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt.
Hier überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers denn nach der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Abschiebung des Antragstellers nach Italien.
Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidungen auf § 27a in Verbindung mit § 34a AsylVfG. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von EU-Recht oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll.
Vorliegend ist Italien für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers jedenfalls mit Ablauf der in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO zuständig geworden.
Trotz einer nach der Dublin-III-VO gegebenen Zuständigkeit des Abschiebezielstaates ist die Abschiebungsanordnung jedoch rechtswidrig, wenn in diesem Staat systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber sich in einem solchen Zustand befinden, dass der Antragsteller dort der ernstzunehmenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-Charta (bzw. des Art. 3 EMRK) ausgesetzt wäre.
Dabei ist zu beachten, dass sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens gründet, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -.
Die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, kann allerdings widerlegt werden. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -.
Systemische Mängel des italienischen Asylverfahrens selbst lassen sich nicht feststellen.
Ein Asylgesuch kann, wenn die Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfolgt, bei der dortigen Grenzpolizeistelle gestellt werden. Erfolgt die Einreise nicht über einen offiziellen Grenzübergang, ist das Asylgesuch bei dem örtlich zuständigen Büro der Einwanderungsbehörde zu stellen, die bei den jeweiligen Polizeipräsidien (Questura) angesiedelt sind. Dabei muss der Antragsteller einen Wohnsitz angeben können. In der Praxis wird dies regelmäßig durch eine Bescheinigung einer staatlich autorisierten Nichtregierungsorganisation ersetzt, wonach sich der Antragsteller in diesem Bereich aufhalte. Auf der Questura werden im Rahmen einer Identifizierungsprozedur (fotosegnalamento) die Personalien des Antragstellers erfasst; dieser wird fotografiert und ihm werden die Fingerabdrücke abgenommen. Der Antragsteller erhält im Anschluss eine schriftliche Mitteilung (cedolino) über seine weiteren Termine bei der Questura. Im unmittelbaren Anschluss oder erst bei einem weiteren Termin kann der Antragsteller bei der Questura seinen förmlichen Asylantrag stellen. Erst dann erfolgt die formelle Registrierung (verbalizzazione) seines Asylantrages, bei der ein Formular (Modello C/3 - genannt "verbale") mit den Angaben des Antragstellers ausgefüllt wird. Hierbei hat der Antragsteller Anspruch auf einen Dolmetscher. Der Antragsteller kann auch ergänzend einen Text geschrieben in seiner Muttersprache abgeben. Sieht sich der italienische Staat als zuständig für den Asylantrag an, erhält der Antragsteller im Anschluss einen weiteren Termin bei der Questura, bei der ihm eine Aufenthaltsgenehmigung ausgehändigt und der Termin für ein Interview vor einer der in Italien bestehenden 10 Kommissionen (Commissione) mitgeteilt wird. Der Zeitraum zwischen verbalizzazione und dem Interview soll nicht länger als 30 Tage dauern. In der Praxis dauert er aber generell länger, von 10 bis zu 18 Monaten. Jede Kommission besteht aus vier Mitgliedern. Zwei Vertretern des Innenministeriums (bzw. von diesem benannt), einem Vertreter einer Kommune (oder Region oder Provinz) und einem Vertreter des UNHCR. Gegen die Entscheidungen der Kommissionen über die Gewährung internationalen Schutzes ist ein Rechtsmittel zu den allgemeinen Zivilgerichten (Tribunale Civile) gegeben,
vgl. CIR, The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy, März 2012; Anna Galosi / Cristina Laura Cecchini, Dublin II Regulation, National Report Italy, 19. Dezember 2012.
Dass dieses Verfahren an systemischen Mängeln leidet, wird vom Antragsteller nicht behauptet und ist auch sonst - ungeachtet des Bestehens von Mängeln im Einzelfall - nicht ersichtlich.
Im Gegensatz hierzu sind jedoch systemische Mängel bei der Unterbringungssituation in Italien festzustellen. Hierbei geht die Kammer von folgender Lage aus:
Zuständig für die erste Unterbringung von Asylsuchenden sind die sog. CARAs (Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo),
- wenn die Identität oder Nationalität des Asylsuchenden geklärt werden muss,
- wenn der Asylsuchendeversucht hat, Grenzkontrollen zu umgehen (Regelfall)
- oder wenn der Asylsuchende falsche oder gefälschte Dokumente verwendet hat.
Die offizielle maximale Aufenthaltsdauer in den CARAs beträgt 35 Tage, weil ursprünglich die Vorstellung bestand, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Asylverfahren abgeschlossen sein würde. In der Praxis wird die Aufenthaltsdauer bis zu sechs Monaten verlängert. Die Anzahl der in den CARA zur Verfügung stehenden Plätze beträgt je nach Quelle bis zu knapp über 10.000 Plätzen.
Daneben bestehen die Unterbringungseinrichtungen des sog. SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugati). In diesen können sich Asylsuchende, die nicht in CARA wohnen müssen, bis zu einer Entscheidung der Kommission aufhalten. Personen, denen eine Form des internationalen Schutzes gewährt worden ist, dürfen sich noch maximal sechs Monate in den SPRAR-Einrichtungen aufhalten. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände kann die Aufenthaltsdauer um bis zu sechs Monate verlängert werden. Bei Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit ist eine Verlängerung um bis zu 11 Monate möglich. In den SPRAR wurden in 2011 rund 3.000 Plätze angeboten. Nach Angaben des italienischen Innenministeriums wurde diese Zahl bis November 2013 auf rund 8.400 Plätze erhöht. Bis 2016 soll die Gesamtzahl an Plätzen auf 16.000 erhöht werden.
Die im Jahre 2011 auf der Grundlage eines Notfallplans gegründeten Zentren des Zivilschutzes (Protezione Civile) sollten zum 1. September 2013 schließen. Auch soweit sie noch nicht geschlossen wurden, stehen sie für Dublin-Rückkehrer nicht zur Verfügung.
Neben diesen staatlichen Einrichtungen gibt es noch einige Kommunen, die eigene Unterbringungsmöglichkeiten vorhalten, wobei diese nicht speziell für Asylsuchende betrieben werden. So soll die Stadt Rom in insgesamt 21 Einrichtungen zwischen 1.300 und 1.400 Plätze vorhalten, Mailand rund 400 Plätze und Turin rund 200 Plätze.
Diesem Angebot stehen nach den Angaben von eurostat in Italien für das Jahr 2013 über 25.000 neue Asylantragsteller und für das Jahr 2014 über 63.000 neue Asylantragsteller gegenüber. In erster Instanz entschieden wurden in Italien im Jahre 2013 rund 23.500 Anträge und im Jahre 2014 rund 35.180 Anträge.
Damit stehen auch bei Zugrundelegung der amtlichen Zahlen den neuen Asylantragstellern in Italien keine ausreichenden Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung.
Hierbei hat die Kammer noch nicht berücksichtigt, dass die von eurostat genannten Zahlen nur die Personen erfasst, die ihre verbalizzazione haben durchführen können. In Italien wurden im Jahr 2014 jedoch insgesamt über 170.000 einreisende Migranten und Asylsuchende erfasst,
vgl. International Organization for Migration, 16. Januar 2015: Migrant Arrivals by Sea in Italy Top 170.00 in 2014.
Zwischen Asylgesuch und verbalizzazione können Monate liegen,
vgl. aida, National Country Report Italy, April 2014, S. 43.
In dieser Zeitspanne ist eine Aufnahme der Asylsuchenden in den staatlichen Aufnahmeeinrichtungen nicht gesichert.
Ebenfalls ungeklärt ist der Umstand, dass nach Art. 22 Abs. 2 des italienischen Dekrets 25/2008 ein Asylsuchender seinen Unterbringungsanspruch verliert, wenn er sich ohne Rechtfertigungsgrund nicht jeden Abend in die CARA zurück begeben hat,
vgl. CIR, The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy, März 2012; Anna Galosi / Cristina Laura Cecchini, Dublin II Regulation, National Report Italy, 19. Dezember 2012.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin, § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.