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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 54/14.A·13.02.2014

Abweisung des Antrags auf Anordnung aufschiebender Wirkung bei Abschiebungsanordnungen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen BAMF-Abschiebungsbescheide. Das VG Aachen lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Die aufschiebende Wirkung sei zwar statthaft, im Abwägungsergebnis jedoch zuungunsten der Antragsteller zu verneinen; weder konkrete Hinweise auf systemische Mängel in Belgien noch ausreichende medizinische Gründe für eine fehlende Reisefähigkeit lagen vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 VwGO i.V.m. §83b AsylVfG.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen BAMF-Abschiebungsanordnungen als unbegründet abgewiesen; PKH abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO ist zu versagen, wenn der Sachantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG ist statthaft, setzt aber in der Interessenabwägung voraus, dass das private Interesse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

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Bei Dublin-Rückführungen müssen konkrete und substantiiert dargelegte Anhaltspunkte für systemische Mängel im Aufnahmestaat vorliegen; bloße Hinweise genügen nicht.

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Ärztliche Bescheinigungen rechtfertigen die Anordnung aufschiebender Wirkung nur, wenn sie plausibel darlegen, dass Erkrankungen die Reisefähigkeit ausschließen oder eine Behandlung im Aufnahmestaat nicht möglich ist.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG; das Beschlussverfahren ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG§ 75 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG§ 80 AsylVfG

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO abzulehnen, weil der Sachantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 124/14.A gegen die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2014 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Er ist zwar zulässig, insbesondere nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthaft, jedoch unbegründet.

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Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der nach § 75 AsylVfG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnungen und dem privaten Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingung für Asylbewerber,

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vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/ -, juris,

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in Belgien, die einer Rückführung der Antragsteller dorthin im Rahmen des Dublin-Verfahrens entgegenstehen könnten, bestehen nämlich Anhaltspunkte weder nach der Auskunftslage, noch aufgrund von Presseveröffentlichungen.

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Vgl. im Ergebnis ebenso: VG Göttingen, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 2 B 806/13 -, juris.

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Des Weiteren ist mit Blick auf die bei den Bundesamtsanhörungen vorgelegten radiologischen, psychologischen und internistischen Bescheinigungen aus Belgien nicht davon auszugehen, dass die seitens der Antragsteller zu 1. und 2. vorgetragenen Erkrankungen dort nicht weiter behandelt werden könnten. Woraus sich eine fehlende Reisefähigkeit für die Überstellung nach Belgien ergeben könnte, ist nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.