Anordnung aufschiebender Wirkung bezüglich Montenegro in Abschiebungsandrohung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 18.10.2012. Das Verwaltungsgericht Aachen gewährte diese Wirkung teilweise: sie gilt für die Nennung Montenegros in der Abschiebungsandrohung, ansonsten wurde der Antrag abgelehnt. Das Gericht sah ernstliche Zweifel nur für die Zielstaatbestimmung Montenegro, während die Ablehnung gegenüber Kosovo und Glaubwürdigkeitsmängel der Antragsteller verbleiben.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nennung Montenegros in der Abschiebungsandrohung angeordnet, übriger Antrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes voraus.
Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhält.
Unglaubwürdige oder widersprüchliche Angaben der Antragsteller können das Vorliegen ernstlicher Zweifel ausschließen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begründenstechnisch verhindern.
Die Benennung eines weiteren Zielstaates in einer Abschiebungsandrohung kann eigenständige Zweifel an der Rechtmäßigkeit begründen, sofern das Bundesamt nicht hinreichend darlegt, dass dort Schutz- oder Sozialleistungen für Nicht-Staatsangehörige zugänglich sind.
Bei Verfahren über den Sofortvollzug einer Abschiebungsandrohung kann das Gericht die Verfahrenskosten nach §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG anteilig verteilen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2460/12.A erhobenen Klage wird angeordnet, soweit in der Abschiebungsandrohung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Oktober 2012 auch Montenegro benannt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden jeweils zur Hälfte den Antragstellern und der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2460/12.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2012 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber nur zum Teil bergründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 678.
Dies ist hier bezüglich der Republik Kosovo weder hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags und der Versagung der Flüchtlingseigenschaft noch hinsichtlich der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) der Fall.
Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Auch das Vorbringen der Antragsteller im vorliegenden Verfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Angehörigen der Volksgruppe der Roma droht im Kosovo mangels Verfolgungsdichte derzeit keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure; aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit besteht zudem keine extreme Gefahrenlage und es steht ihnen ausreichender Zugang zu medizinischer Versorgung zur Verfügung.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2012 - 13 A 1311/12.A -, juris.
Darüber hinaus erweist sich das Vorbringen der Antragsteller insgesamt als unglaubhaft. Dies gilt zum einen, weil der Antragsteller zu 1) den Namen der Familie, die ihm angeblich nach dem Leben trachtet, in der Anhörung vor dem Bundesamt nicht genau nennen konnte. Zum anderen fällt auf, dass die dortigen Angaben des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) nicht übereinstimmen, soweit es um den Namen und die Behandlungsdauer eines der Kinder im Krankenhaus in Montenegro geht, und ihnen beiden die Bezeichnung der Erkrankung nicht bekannt ist.
Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Kosovo.
Ernstliche Zweifel ergeben sich jedoch insoweit, als auch Montenegro in der Abschiebungsandrohung benannt ist.
Dabei ist zunächst fraglich, ob ohne Bestimmung dieses Landes als Zielstaat diesbezüglich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Rahmen des ohne Regelungsgehalt erfolgenden allgemeinen Hinweises im Sinne des § 59 Abs. 2 AufenthG (Abschiebemöglichkeit auch in einen anderen Staat, in den der jeweilige Ausländer einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist) verneint werden kann. Dem braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Kammer über keine Erkenntnisse verfügt, ob Roma, die keine montenegrinischen Staatsangehörigen sind, tatsächlich Zugang zu den im Bescheid des Bundesamtes aufgeführten Sozialleistungen in Montenegro haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG und berücksichtigt, dass es in diesem Verfahren allein um den Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung geht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG)