Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsanordnung (Dublin III)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung des BAMF. Streitpunkt ist die Vereinbarkeit der Abschiebung mit Art.17 Abs.2 Dublin-III-VO und insbesondere das Vorliegen der erforderlichen schriftlichen Zustimmung des Betroffenen. Das VG Aachen ordnet aufschiebende Wirkung an, weil erhebliche rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung bestehen; die Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung stattgegeben; erhebliche rechtliche Zweifel, insbesondere wegen fehlender schriftlicher Zustimmung nach Art.17 Abs.2 Satz 2 Dublin III VO
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §34a Abs.2 AsylVfG ist zu gewähren, wenn erhebliche rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abschiebungsanordnung bestehen.
Für Abschiebungsmaßnahmen nach Art.17 Abs.2 Dublin-III-VO ist die schriftliche Zustimmung des betroffenen Ausländers gemäß Art.17 Abs.2 Satz 2 VO erforderlich; das Fehlen dieser Zustimmung begründet jedenfalls erhebliche rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung.
Der humanitäre Regelungszweck von Art.17 Abs.2 Dublin-III-VO kann die Rechtfertigung von Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Betroffenen beeinträchtigen und im Eilverfahren zu entscheidungserheblichen rechtlichen Zweifeln führen.
Im Eilverfahren sind die Kosten nach §154 VwGO i.V.m. §83b AsylVfG zuzuweisen; bei Obsiegen des Antragstellers sind die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1473/14.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2014 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Der fristgerecht gestellte und auch im Übrigen zulässige Antrag (vgl. § 34a Abs. 2 AsylVfG) ist begründet.
Die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG ergangenen Abschiebungsanordnung begegnet erheblichen rechtlichen Zweifeln. Dabei kann im vorliegenden Eilverfahren dahin stehen, ob Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO bereits wegen seines humanitären Regelungszwecks Abschiebungsanordnungen und damit Zwangsmaßnahmen gegenüber dem betroffenen Ausländer nicht rechtfertigen kann. Jedenfalls folgen durchgreifende rechtliche Zweifel an der Abschiebungsanordnung daraus, dass das Vorliegen der nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Dublin III VO erforderlichen schriftlichen Zustimmung des betroffenen Ausländers, hier jedenfalls (auch) der Antragstellerin, nicht ersichtlich ist.
Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, welche rechtlichen Auswirkungen der Umstand hat, dass die Kinder der Antragstellerin jedenfalls nicht auf der Grundlage dieser asylrechtlichen Entscheidung nach Großbritannien abgeschoben werden dürfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.